SFH-4195 Österreich hält sich nicht an internationale Verträge und verhält sich damit völkerrechtswidrig

Österreich missachtet Entscheidungen (VIEWS) des UN-Menschenrechtsausschusses und verweigert damit erfolgreichen Beschwerdeführern die Zurverfügungstellung eines Rechtsmittels sowie eine angemessene Entschädigungszahlung für erlittenes Unrecht, welches durch den UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt wurde.

Dr. Perterer und Dr. Lederbauer sind zwei erfolgreiche Beschwerdeführer vor dem UN-Menschenrechtsausschuss. In beiden Fällen wurden von diesem Ausschuss der UNO Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe festgestellt.

Obwohl Österreich durch die Unterzeichnung des Fakultativprotokolles zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPP) die Zuständigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses für Individualbeschwerden österr. Staatsbürger nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges ausdrücklich anerkennt und sich auch verpflichtet hat Entscheidungen (VIEWS) Geltung zu verschafffen = anzuerkennen und umzusetzen, wird seit 2004 von höchsten Regierungsstellen, Mitgliedern des Nationalrates, Richtern von Höchstgerichten unisono behauptet:

Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses seien für Österreich deshalb unverbindlich, weil  (nach immerhin 33 Jahren !!!) es keine Ausführungsregelung zum CCPR aus dem Jahr 1978 mit Fakultativprotoll aus dem Jahr 1988 gäbe.

Dabei wird vom UN-Menschenrechtsausschuss folgendes festgestellt:

 » SFH-1054 / General Comment No. 33
The Obligations of States Parties under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights

In any case, States parties must use whatever means lie within their power in order to give effect to the views issued by the Committee.

Warum also weigert sich Österreich und vor allem mit welchem Recht Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses einfach zu ignorieren?

Es kann dafür wohl nur einen plausiblen Grund geben:

1) Es gibt -anders als für eine Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - keine Frist für eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss der UNO. Beim EGMR ist eine Beschwerde innerhalb von 6 Monaten nach der letztinstanzlichen Entscheidung einzubringen. Beim UN-MRA gibt es keine Frist, da kann eine Beschwerde auch noch nach Jahren eingebracht werden.

2) Der UN-MRA verpflichtet den Vertragsstaat zu einer angemessenen Entschädigungszahlung (z.B. voller Verdienstentgang) während der EGMR den Vertragsstaat nur zu einer sehr geringen, eher nur symbolischen Entschädigungszahlung verpflichtet.

Zuletzt wurde von Dr. Perterer am 12.04.2011 eine Klage beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Aus diesem Anlass wird eine Dokumentation der vergangenen 7 Jahre zusammengestellt, um den mit der Klage befassten Richtern die Unhaltbarkeit der herrschenden Lehre "Views des UN-Menschenrechtsausschusses sind für Österreich unverbindlich" im kompakter Form vor Augen zu führen.

Sollte der Verfasssungsgerichtshof trotzdem feststellen, die Views des UN-Menschrechtsausschusses seigen für Österreich unverbindlich, wird die Dokumentation die Grundlage für eine weitere Beschwerde beim UN-Menschrechtsausschuss bilden.

An der nachfolgenden Dokument wird derzeit gearbeitet. Es handelt sich dabei zunächst nur um einen Entwurf, der immer wieder erweitert wird. Trotzdem sollen die Leser schon jetzt die Möglichkeit haben, zu sehen wie Österreich internationale Verträge einfach ignoriert.

Der folgende Entwurf kann durch einfaches Anklicken geöffnet werden.

» Österreich weigert sich trotz staatsvertraglicher Verpflichtungen Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses anzuerkennen

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