SFH-1099 Grundlagen für eine neue parlamentarische Anfrage zum Thema " Durchsetzung von Menschenrechten" - Langfassung

Zum Thema " Durchsetzung von Menschenrechten " gab es bereits zahlreiche parlamentarische Anfragen. Nun wurde die Problematik nach dem neuesten Stand  vom 23.5.2009 zusammengefasst

Präambel:

1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand der Entscheidungen der Höchstgerichte  VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und Lederbauer

2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und Kommentare

2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )

2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 591/1978

2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 105/1988

2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)

3. Die Entscheidungen ( Views )  des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen  Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich

4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten

4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK

4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK

4.3.Univ.-Prof. Dr. Alexander H.E. Morawa

4.4.Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender

5. Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerde beim VwGH und VfGH

6. Die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008

7. Analyse der bisherigen parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen ab Dezember 2005

8. Einbindung des EU Parlaments und der EU Kommission zu den Fragen der " Durchsetzung von " Menschenrechten "

9. Fragen

9.1 Fragen zur generellen Durchsetzbarkeit von Menschenrechten

9.2. Fragen zu den Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer

9.3. Fragen zu den wichtigsten internationalen Verträgen

9.4. Fragen zu den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen

9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten

9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008

9.7. Fragen zu den bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen:


Präambel

Die Einhaltung der Menschenrechte wird immer wieder gefordert. Werden die genau definierten Menschenrechte verletzt, haben die Betroffenen das Recht, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Beschwerden beim Europäischen Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR ) oder beim UN Menschenrechtsausschuss ( UNMRA ) einzureichen.

Weitestgehend unbekannt ist aber folgende Tatsache:

Es gibt einen  gravierenden Unterschied in der Rechtsprechung des EGMR und des UN Menschenrechtsausschusses:

Das elementare Kernproblem bei der Umsetzung von Menschenrechten ist den betroffenen Bürgern und Bürgerinnen viel zu wenig bewusst:

In der Verwaltung und in der Rechtsprechung ist seit langem folgendes bekannt:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

  • Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlässt „Urteile".

  • Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel.

  • Der EGMR entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung, die allerdings im Vergleich zum Schaden minimal ist.

  • Die Urteile des EGMR werden innerstaatlich anerkannt.

Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA)

  • Die Rechtsprechung des UN Menschenrechtssausschusses (UN MRA) basiert auf dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte (CCPR) und dem Fakultativprotokoll zum  Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte

  • Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA ) gibt „Views" bekannt.

  • Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs aufgehoben. Allerdings hat der erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein Rechtsmittel.

  • Der UN MRA legt fest, dass erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein Rechtsmittel und auf einen angemessenen Schadenersatz haben.

  • Die Views des UN MRA werden sehr oft innerstaatlich nicht anerkannt.

Ein ungeheures Problem liegt darin, dass der Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten ausgeschöpft werden muss, bevor jemand eine Beschwerde beim EGMR oder UN MRA einbringen kann.

Der Verwaltung und der Rechtsprechung ist also vollkommen bewusst, dass auch die schwersten Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (CCPR) praktisch keine oder nur minimale Auswirkungen auf das jeweilige Land haben.

Diese Grundsatzproblem sollte daher auf parlamentarischer Ebeben intensiv diskutiert und ggf entsprechende gesetzliche Klarstellungen erfolgen.

Da die Problematik der Durchsetzung von Menschenrechten jeden einzelen Bürger und jede einzelne Bürgerin betrifft, wird diese nun in einer weiteren parlamentarischen Anfrage zur Diskussion gestellt.

Nach unserer Ansicht ist es aus demokratiepolitischer Sicht völlig untragbar, dass Menschenrechte immer wieder beschworen werden, im Fall einer - vom UN Menschenrechtsausschuss  - festgestellen Verletztung von Menschenrechten internationale Verträge und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen von der österreichischen Bundesregierung einfach negiert werden.

Dr. Perterer war ein engagierter Amtsleiter in einer Salzburger Stadtgemeinde, setze viele wichtige Rationalisierungsmassnahmen durch, die zu Einsparungen in der Grössenordnung mehrere Millionen ATS führten und  weigerte sich, gesetzwidrige Weisungen des Bürgermeisters zu befolgen.

Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren wurde er vom Dienst entlassen.

Dr. Lederbauer war ein engagierter Prüfer im Rechnungshof, widersetze sich vehement Versuchen, Prüfungen von Grossprojekten zu behindern bzw die Prüfergebnisse zu vertuschen. Im Rahmen seiner gesetzeskonform gemeldeten und ausgeführten Nebenbeschäftigung entwickelte er ein "Begrüntes Lärmschutzsystem aus Altstoffen  entlang der Verkehrswege".

Dr. Lederbauer wies im August 1994 gegenüber dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Rechnungshofausschusses darauf hin, dass durch die Verwendung konventioneller Lärmschutzanlagen die Gefahr besteht, dass öffentliche Mittel verschleudert werden und dass es grundsätzliche Probleme bei Innovationen gibt. Im Jahre 1944 wurde sein Projekt mit einem Preis des Staates Kalifornien ausgezeichnet, mit den ÖBB wurden Kooperationsgespräche geführt und ein Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitarbeitslose  abgewickelt.

Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren, bei dem vom Rechnungshof vorsätzlich Akten unterdrückt wurden und der Art 126 des Bundesverfassungsgesetzes bewusst falsch interpretiert wurde, wurde er vom Dienst entlassen. In jüngster Zeit stellte sich heraus, dass Dr. Lederbauer mit seinen Warnungen hinsichtlich der Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau von  Lärmschutzwänden in der Grössenordnung von hunderten Millionen EURO vollkommen Recht hatte.

Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerde beim  UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich. Die österreichische Bundesregierung weigerte sich allerdings in beiden Fällen, die Views des UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen. Die Antworten auf die bisherigen parlamentarische Anfragen sind unterschiedlich und unzureichend beantwortet wurden und sind zT widersprüchlich.

Nach der Weigerung der österreichischen Bundesregierung, die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen,  beschritten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg.

In der vorliegenden parlamentarischen Anfrage werden die Fälle der beim  UN Menschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer dargestellt. In beiden Fällen wurde das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. 

Die Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH unterscheiden sich wesentlich voneinander.

Nun ist der Gesetzgeber gefordert, da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Ausführungsgesetz zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 fehlt.

1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand der Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und Lederbauer.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden die wesentliche  Prinzipien festgelegt. Um den Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit zu geben, auf internationaler Basis gegen Entscheidungen  von nationalen Höchstgerichten  Beschwerden einzubringen, wurden  die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK ), sowie der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 und das  Fakultativprotokoll zum CCPR BGBl. Nr. 105/1988 beschlossen.

Zwei österreichische Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerden beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich.

In beiden Fällen lautete die Entscheidung:

Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Die österreichische Bundesregierung weigerte sich in beiden Fällen seit Jahren, die Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen.

Aus diesem Grund mussten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg beschreiten.

  • Im Fall Dr. Perterer  entschied der Oberste Gerichtshof  ( Urteil Oberster Gerichtshof vom 08.05.2008 ):

"Die VIEWS des Menschenrechtsausschusses sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels
Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar
anwendbar ist."

» » SFH-0825 / Urteil Oberster Gerichtshof vom 06.05.2008 - VIEWS des MRA sind unverbindlich
Der Revision wird nicht Folge gegeben: Die VIEWS des MRA sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist.

  • Im Fall Dr. Perterer  entschied der  Verfassungserichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof vom 28.02.2006 ):

» » SFH-0410 / Beschluß Verfassungsgerichshof vom 28.02.2006 - Verfahrenshilfe wird abgelehnt
Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller intendierten "Beschwerde" ein.

  • Im Fall Dr. Perterer  entschied der  Verfassungserichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006 ):

" Weder aus dem Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
als solcher unmittelbar abzuleiten."
...

» » SFH-0523 / Klage Dr. Perterer vom 16.03.2006 gegen das Land Salzburg und die Republik Österreich wird vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen
Beschluß Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006, Zl. A 9/-06-4 / Begründung: Weder aus dem Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003)

  • Im Fall  Dr. Lederbauer  entschied der Verwaltungsgerichtshof ( Beschluss vom 15.05.2008 )

» » SFH-0855 / Antrag Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wird zurückgewiesen
Beschluss Verwaltungsgerichtshof vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0193-9

  • Im Fall  Dr. Lederbauer  entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen:( Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 22.11.2008):

„ Auch aus einer – durch den UN Menschenrechtsausschuss festgestellten – überlangen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann daher innerstaatlich ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden."

...

„ Aber auch auf Staatshaftung kann der Anspruch nicht Erfolg versprechend gestützt werden… So sprach der VfGH bereits mehrfach aus, dass weder aus dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der  Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar abzuleiten wäre."

.

» » SFH-1000 Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen über den Antrag von Dr. Lederbauer auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage vom 22.11.2008
Der Antrag, dem Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungs- ud Staathaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen 100,000.000 EURO zu gewähren, wird abgewiesen.

  • Im Fall Dr. Dr. Lederbauer  entschied der  Verfassungsgerichtshof:( Beschluss des VfGH vom 28.8.2008 ):

 „ Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.9.2006 A 2/06  ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten ( Vgl auch VfgH 25.9.2006, A  9/06). Dasselbe gilt für die völkerrechtlichen Auffassungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses.

.

» » SFH-1002 Beschluss des VfGH ( Vizepräsidentin Dr. Bierlein) Zl A 13/08-2 vom 28.08.2008 über die Staatshaftungsklage von Dr. Lederbauer vom 24.08.2008.
Die Vizepräsidentin des VfGH fällt allein den Beschluss, den Antrag von Dr. Lederbauer auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage vom 24.08.2008 abzuweisen.

Dr. Lederbauer hat daraufhin beim VfGH eine umfangreiche Staatshaftungsklage eingebracht:

» » SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG
wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses

01.05.2009 | » » Staatshaftungsklage
» » SFH-1084 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer wird mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2009 zurückgewiesen
Beschluss VfGH vom 23.02.2009, Zl. A 13/08-16: I. Die Anträge vom 31.12.2008 und vom 13.01.2009 auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen. II. Die Klage wird zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

.06.05.2009 | » » Verfassungsgerichtshof
» » SFH -1085 Schreiben Dr. Lederbauer an den Verfassungsgerichtshof betr. falscher Berechnung der Fristen durch den VfGH.
Der VfGH hat die Fristen falsch berechnet. Dr. Lederbauer hat sein Anuschen um Fristerstreckung wohl am letzten Tag der Frist, jedenfalls aber rechtzeitig eingereicht.

.

Kommentar

Die unterschiedlichen Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VFGH sind bemerkenswert und höchst diskussionswürdig:

  • Der VwGH wies den Antrag von Dr. Lederbauer  auf Wiederaufnahme des VwGH zurück.

  • Der OGH entschied im Fall Dr.Perterer , dass die Views des UN Menschenrechtsausschusses nicht verbindlich sind, da kein Ausführungsgsetz  beschlossen wurde.

  • Der VfGH stellt im Fall Dr. Perterer zunächst  fest, dass er nicht zuständig sei.

  • Der VfGH stellte im Fall Dr. Perterer sodann fest, dass aus dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar nicht abzuleiten ist.

  • Der VfGH stellte im Fall Dr. Lederbauer in einer einsamen Entscheidung der Vizepräsidentin Dr. Bierlein  fest, dass aus dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar nicht abzuleiten ist.

  • Der VfgH wies die Staatshaftungsklage von Dr. Lederbauer zurück und behauptete fälschlicherweise, dass eine Frist versäumt worden sei.

Zur Klärung dieser untragbaren rechtlichen Situation ist es daher unbedingt erfoderlich, den Gesetzgeber zu befassen.

2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und Kommentare

2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )

09.01.2009 | » Menschenrechte
» SFH-1031 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Text mit Zusatzprotokollen

Die  wichtigsten Ausschnitte

...

Kommentar

Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Beschwerden können beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR) eingreicht werden. Durch Urteile des EGMR werden allerdings die innerstaatlichen Urteile bzw Beschlüsse der Höchstgerichte nicht aufgehoben oder korrigiert. Die vom EGMR ggf festgelegten Entschädigungen im Fall der Verletzungen der Bestimmungen der EMRK sind allerdings minimal.

2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 591/1978

10.05.2009 | » Verträge, Vereinbarungen
» SFH-1093 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte CCPR - Ausschnitte
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist in engem Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll zum CCPR zu sehen.

» SFH-0741 / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
BGBl. Nr. 591/1978

Die  wichtigsten Ausschnitte

...

Kommentar

2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 105/1988

» SFH-0742 / Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
BGBl.Nr. 105/1988

Die  wichtigsten Ausschnitte

...

Kommentar

Kommentar

Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die
Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen
Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.


Die Übernahme von Völkerrecht in das österreichische Recht basiert grundsätzlich auf Art. 9
und Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz


Artikel 9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des
Bundesrechtes.


Artikel 50 (2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Vom Nationalrat wurde im Jahr 1978 der Beitritt Österreichs zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (CCPR) beschlossen. Der National hat damals folgenden Beschluss gefasst:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt. Dieser
Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen.
(BGBl. Nr. 591/1978)

Unter „Erfüllungsvorbehalt" ist also eine Beschlussfassung des Nationalrates auf Grundlage des Art 50 Abs 2 B-VG zu verstehen. Die Ratifizierung des CCPR erfolgte damit durch den Nationalrat mit der Maßgabe, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sei.

Damit konnte dem CCPR grundsätzlich zugestimmt werden, ohne auch schon gleichzeitig die entsprechenden (Durchführungs)-Gesetze zu dessen innerstaatlichen Umsetzung erlassen zu müssen.
Die Republik Österreich hat es offenbar seit 1978 (seit 31 Jahren ) unterlassen,  den CCPR gemäß Artikel 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch ein Gesetz zu vollziehen bzw.  in die österreichische Rechtsordnung zu transformieren, und damit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) des CCPR dafür Sorge zu tragen,dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen können. Die Republik Österreich hat es damit offenbar unterlassen, für die Umsetzung / Verbindlichkeit der Views auf nationaler Ebene, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Jeder Vertragsstaat ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 CCPR verpflichtet, im Einklang mit seinem
verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.


Die Republik Österreich hat es jedoch unterlassen, den Beschluss des Nationalrates aus dem Jahr
1978 zu vollziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit Views des
Menschenrechtsausschusses in Österreich verbindlich sind.

Österreich hat sich als Vertragsstaat des CCPR gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.


Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die
Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen
Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.

21.05.2009 | » Gesetze und Verordnungen
» SFH-1097 / Gesetzesmaterialien zum Fakultativprotokoll
Regierungsvorlage, Erläuterungen, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 03.11.1987 an den Nationalrat, Abänderungen zur Regierungsvorlage, Stenographisches Protokoll der Nationalratssitzung vom 05.11.1987, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 17.11.1987 an den Bundesrat, Stenographisches Protokoll der Bundesratssitzung vom 19.11.1987

Die  wichtigsten Ausschnitte

Stenografischen Protokoll 34. Sitzung des Nationalrats der Republik Österreich,

XVII Gesetzgebungsperiode, Donnerstag, 5.11 1987
folgende Debattenbeiträge: 
Abgeordneter Schieder ( SPÖ )
" ... Der Gedanke ist, dass jede Person das Recht haben soll, wegen vermeintlicher Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte, wie sie im Pakt festgeschrieben sind, Beschwerde zu führen gegen den Staat. Das ist nun auch für die Bürger Österreichs gegenüber dem Staat Österreich möglich. Das ist gut so. "
...
" Wir sollten usn überlegen, wie es international ausgebaut wird, wie es die Möglichkeit der general comments, also der Anmerkungen zum Verfahren, hinaus ausge´weitet werden könnte. Für Österreich, glaube ich, bringt es die Verpflichtung, sich ijnerstaatlich zu überlegen, was man dann tut, wenn es zu so einer Feststellung betreffend Österreich kommt"
...
" Es wäre zu überlegen, was dann innerstaatlich, parlamentarisch geschieht. Wir sollten usn beizeiten überlegen, was wir uns auch überlegen sollten, in welcher Form die jährlichen Berichte , die es gibt, dann auch uins Parlament selbst gebracht werden."

Kommentar:

Kommentar:

Kommentar:


2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)

» SFH-0720 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969
Wiener Vertragsrechtskonvention

» SFH-0743 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
BGBl. Nr. 40/1980

Österreich ist auch dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969 beigetreten.
Darin sind zwei sehr wesentliche Grundsätze verankert:

Die  wichtigsten Ausschnitte:


Artikel 26 – Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu
und Glauben zu erfüllen.

Artikel 27 – Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung
eines Vertrages zur rechtfertigen …

Kommentar:

3. Die Entscheidungen ( Views )  des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen        Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich

Beschwerde Dr. Paul Perterer
Views vom 24.07.2004 – CCPR 1015/2001


Beschwerde Dr. Wolfgang Lederbauer
Views vom 13.07.2007 - CCPR 1454/2006


In beiden Fällen lautet das Ergebnis:

Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.
Was heißt nun „ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen"?


Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende letztinstanzliche Entscheidung ist nach Ansicht der beiden erfolgreichen Beschwerdeführer von „amtswegen" zu korrigieren und somit entweder


- von amtswegen aufzuheben oder
- das der Beschwerde zugrundliegende Verfahren von amtswegen neu aufzurollen.


Gleichzeitig sollten die Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungszahlung erhalten.
Beides – sowohl die Korrektur der Entscheidung, als auch die Entschädigung – ist bisher unterblieben.
Die oft ins Treffen geführten „Entschädigungssätze" des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sind weit weg davon, eine angemessene Entschädigung für das erlittene Unrecht
darzustellen, haben doch beide Beschwerdeführer ihren Arbeitsplatz verloren.


4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten

Nach Vorleigen der Views wurden von renommierten Verfassungsexperten Stellungnmahmen eingeholt

4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK

Auszüge:

Art 9 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung enthält die Bestimmung, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten.

Entsprechend dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung haben alle Gerichte und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird.

Diese Verpflichtung ist für die zuständigen österreichischen Stellen – unbeschadet des Erfüllungsvorbehaltes - verbindlich.

4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK

Auszüge:

Obwohl sich die Vertragsstaaten des Paktes einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet haben „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen" weigert sich die Republik Österreich,die Views des Ausschusses vom 20.07.2004 anzuerkennen und innerstaatlich umzusetzen.

Dies ist umso bemerkenswerter, als der Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31/80 vom 29. März 2004 über die Natur der allgemein rechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten aufgrund des Paktes unmissverständlich klar macht, dass Art. 2 Abs. 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Personen, deren Rechte aufgrund des Paktes verletzt wurden, Wiedergutmachung zu gewähren.

Mit Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat Österreich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einzubringen.

Unbestritten ist, dass der Ausschuss in seiner Entscheidung im Fall Perterer gegen Österreich vom 20.07.2004 Verletzungen des Paktes durch Österreich festgestellt und darin ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Keinesfalls können die Worte „Geltung verschaffen" in Art. 2 Abs 3 lit. c des Paktes dahingehend interpretiert werden, dass ein Beschwerdeführer, der nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vor dem Ausschuss Recht bekam, nunmehr neuerlich den innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses beschreiten müsse.

4.3.Univ.-Prof. Dr. Alexander H.E. Morawa

Auszüge: Materiell wird sich schwerlich bestreiten lassen, dass das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist (und zwar auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene, wozu der Pakt zählt, sowie durch eine konsequente administrative Praxis) und auch für Verwaltungsverfahren generell sowie für Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gilt. Somit hat ein Beamter das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren, welches die österreichische Rechtsordnung garantiert, … Dass diese Entscheidung umgesetzt werden muss, ist unbestreitbar. Es verbleibt nur die Frage wie... Der Fall Perterer ist in vielerlei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich 4.4.Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender Auzüge: IV.) Aus dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte resultierende Verpflichtungen der Vertragsstaaten In seinem I. Teil normiert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. 12. 1966 u.a. den grundlegenden Umfang und Gegenstand der Verpflichtung aller Staaten, die den Pakt unterzeichnet haben: Gemäß Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. 12. 1966 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, allen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen oder seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu gewährleisten und bei Feststellung einer Verletzung eine wirksame und durchsetzbare Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Artikel 2 Absatz 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte besagt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen … zu gewährleisten." Artikel 2 Absatz 2 besagt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind." Artikel 2 Absatz 3 besagt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen." In seinem II. Teil normiert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine Reihe von materiellrechtlichen Grund- und Menschenrechten, die der Allgemeinen Erkärung für Menschenrechte der Vereinten Nationen nachgebildet sind und sich auch in analoger Form in der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates finden. Die Republik Österreich hat mit der Annahme des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des UNMenschenrechtsausschusses anerkannt, über von Einzelpersonen behauptete Verletzungen des Paktes zu entscheiden. Eine Eingabe (= Mitteilung = Beschwerde) eines Individualbeschwerdeführers muss die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 - 5 des Fakultativprotokolls zum Weltpakt für bürgerliche und politische Rechte erfüllen: - Es muss die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vorliegen. - Es ist dem Erfordernis des Vorliegens einer endgültigen innerstaatlichen Entscheidung Rechnung zu tragen (außer bei der Rüge von Verfahrensverzögerungen). - Die Beschwerde darf nicht anonym sein. - Dieselbe Angelegenheit darf auch nicht mit einer schon vorher vom Ausschuss geprüften Beschwerde übereinstimmen und darf auch nicht bereits Gegenstand eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Beilegungsverfahrens sein. - Es darf auch keine Unvereinbarkeit der Beschwerde mit dem Weltpakt oder dem Fakultativprotokoll dazu vorliegen (also keine Unvereinbarkeit ratione personae, ratione loci, ratione temporis oder ratione materiae). - Es darf auch keine missbräuchliche Ausübung des Beschwerderechts vorliegen. VI.) Pflicht der Vertragsstaaten zur Beachtung und innerstaatlichen Umsetzung von Views des UNMenschenrechtsausschusses Alle Vertragsstaaten des UN-Weltpakts für bürgerliche und politische Rechte, die auch das Fakultativprotokoll unterzeichnet haben, sind zur innerstaatlichen Umsetzung von Views des UN-Menschenrechtsausschusses verpflichtet. Da für die Republik Österreich das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte am 10. 3. 1988 in Kraft getreten ist und die Republik Österreich mit der Annahme des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses, über von Einzelpersonen behauptete Verletzungen des Paktes zu entscheiden, anerkannt hat, ist auch die Republik Österreich zur innerstaatlichen Umsetzung von Views des UN-Menschenrechtsausschusses verpflichtet. Angesichts der auf internationaler Ebene eingegangen Verpflichtung der Republik Österreich hat diese nämlich aufgrund des Grundsatzes völkerrechtskonformer Auslegung auch im Zuge der innerstaatlichen Rechtsanwendung den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses Rechnung zu tragen. Daraus resultiert insbesondere, dass die Republik Österreich als Vertragsstaat verpflichtet ist, nach Abschluss eines Individualbeschwerdeverfahrens beim UN-Menschenrechtsausschuss einem vor dem UNMenschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer innerstaatlich zur konkreten Umsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses zu verhelfen und ihm – im Falle von entsprechenden Ergebnissen der Views – erforderlichenfalls auch wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz und eine angemessene (monetäre) Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Im Rechtsgutachten von ao. Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender vom 31.07.2007 ist nachzulesen:So wäre beispielsweise ein innerstaatliches Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, das sich als Ergebnis der Feststellungen eines Beschwerdeverfahrens vor dem UN-Menschenrechtsausschuss als menschenrechtswidrig erwies, zu erneuern.1 Überdies wären einem erfolgreichen Beschwerdeführer die vollen Vertretungskosten im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Menschenrechtsausschuss zu ersetzen. 1 Vgl. dazu die – für eine allgemeine (analoge) Erweiterung des Anwendungsbereiches der Erneuerung des Strafverfahrens eintretende –Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m, betreffend Erneuerung des Strafverfahrens / allgemeineGrundrechtsbeschwerde an den OGH in Strafsachen, sowie dazu die Glosse von Hollaender in: Anwaltsblatt 2008/Nr.1.Zu dem kommen – von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig – auch monetäreEntschädigungsansprüche in Betracht, soweit mit der vom UN-Menschenrechtsausschuss festgestellten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang stehend. So wäre etwa ein Beschwerdeführer, der infolge eines innerstaatlichen Verfahrens, das sich als Ergebnis der Feststellungen eines Beschwerdeverfahrens vor dem UNMenschenrechtsausschussals menschenrechtswidrig erwies, aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist,im Zuge der gebotenen Wiedergutmachung dienst- und besoldungsrechtlich unter Wahrung seinerPensionsansprüche so zu stellen, als wäre er nicht entlassen worden. Gleichermaßen würde einem erfolgreichen Beschwerdeführer beim als Ergebnis menschenrechtswidriger innerstaatlicher Entscheidungen erfolgten Verlust eines im öffentlichen Bereich angesiedelten Arbeitsplatzes entsprechende Gehalts- bzw. Lohnnachzahlung bzw. –fortzahlung zu gewähren. 5. Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerde beim VwGH bzw beim VfGHEine Entscheidung über den Feststellungsantrag von Dr. Perterer vom 18.05.2008 und von Dr. Lederbauer vom 18.5.2008 an den Bundeskanzler zur Verbindlichkeit der Views steht noch immer aus. SFH-0813 / Feststellungsantrag Dr. Perterer vom 14.05.2008 an den Bundeskanzler... dass die Republik Österreich zur Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses vom 20.07.2008 verpflichtet ist ... SFH-0814 dass der Bundeskanzler der Republik Österreich zur Umsetzung der vomMenschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in seiner Mitteilung (Views)vom 13.07.2007 festgestellten Ansprüche (Anspruch auf ein Rechtsmittel zurKorrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen Schadenersatz) gegenüberdem Einschreiter völkerrechtlich verpflichtet ist. Zuletzt wurde diesbezüglich von Dr. Perterer beim Verwaltungsgerichtshof eineSäumnisbeschwerde eingebracht, weil der Bundeskanzler seiner Entscheidungspflicht nichtnachgekommen ist. SFH-0987 / Säumnisbeschwerde Dr. Perterer vom 24.11.2008 an den VerwaltungsgerichtshofDer Bundeskanzler hat innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten über den Feststellungsantrag betreffend die Views des MRA keine Entscheidung getroffen. Dr. Lederbauer wird nun beim VfGH eine Säumnisbeschwerde einbringen. 6. Die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008 Der UN Menschenrechtsausschuss wurde über die Haltung der österreichischen Bundesregeirung zu den Views des UN Menschenrechtsausschusses informiert. Danach wurden die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses beschlossen: SFH-1054 / General Comment No. 33 The Obligations of States Parties under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights Auszüge: Punkt 20: ( Übersetzung ) " In jedem Fall müssen die Vertragsparteien unter Verwendung jeder Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen dafür sorgen, dass die Views, die vom Committee  ausgestellt wurden, umgesetzt werden." 7. Analyse der bisherigen parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen ab Dezember 2005 Die Grünen, das BZÖ und die FPÖ haben verschiedene parlamentarische Anfragen an Regierungsmitglieder gerichtet. Die Dokumente wurden auf der website http://so-for-humanity.com2000.at unter " Politische Kontakte " veröffentlicht. Obwohl die Problematik klar dargestellt und erkannt wurde, sind die Beantwortungen sehr unterschiedlich. Die bisherigen Antworten auf parlamentarische Anfragen von (BZÖ, FPÖ, GRÜNE) an den Bundeskanzler / die Außenministerin zur Verbindlichkeit der VIEWS (Entscheidungen) des Menschenrechtssausschusses der Vereinten Nationen reichen von „nicht zuständig sein" bis hin zur Standardaussage „die Views seien für Österreich unverbindlich". Außenministerin Dr. Plassnik den Grund für das Fehlen eines Durchführungsgesetzes zum CCPR darin gesehen, dass man dies seinerzeit nicht für notwendig erachtet habe, da ohnehin schon alle Rechte des Paktes an anderen Stellen klar geregelt seien. Seit Jahren wird von den erfolgreichen Beschwerdeführern Dr. Lederbauer und Dr. Perterer auf das fehlende Durchführungsgesetz zum CCPR hingewiesen. Von ihnen wurden  Lösungsvorschläge bis hin zu einem Initiativantrag eingebracht. 7.1 Parlamentarische Anfrage der Grünen: SFH-0145 / Parlamentarische Anfrage der GRÜNEN vom 21.12.2005 an den BundeskanzlerAnfrage der GRÜNEN Abgeordneten im Nationalrat zum Fall PERTERER betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und internationale Umsetzung des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich Es wurden zwölf detaillierte Fragen gestellt. SFH-0844 / Parlamentarische Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006 an Außenministerin Dr. Plassnikzur Frage der Umsetzung der VIEWS des MRA in der Causa PERTERER Es wurden vierzehn detaillierte Fragen gestellt. SFH-0284 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Schüssel vom 21.02.2006Zur Anfrage der GRÜNEN im Parlament vom 21.12.2005 Auszuge: "  Angelegenheiten der Verhandlung von Staatsverträgen , der Vertretung der Republik Österreich gegnüber sonstigen Völkerrechstsubjekten einschliesslich internationaler Organisation  sowie der Verkehr mit diesen und sonstige Angelegenheiten internationaler Organisatioenn fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzlers." . SFH-0395 / Anfragebeantwortung BM Dr. Plassnik vom 18.05.2006zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006 Auszuge: " Die Auffassungen des UN Ausschusses für Menschenrechte stellen jedoch als solche keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar. " " Der anlässlich der Genehmigung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politisceh Rechte gefasste Beschluss des Nationalrats, dass  "dieser Staatsvertrag ... im Sinne des Art. 50 Abs 2 Bundesverfassunsggsésetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist " ( sogenannter Erfüllungsvorbehalt" ) macht den Pakt nicht völkerrechtlich verbindlich, sondern schliesst nur seine unmittelbare Anwendbarkeit aus. Der Erfüllungsvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die " durch den Pakt garantierten Grundrechte ... zum überwiegenden Teil schon jetzt in der österreichischen Rechtsordnung gewärleistet " waren, beschlossen, um " ein der Rechtssicherheit abträgliches Nebeneinanderbestehen solcher Bestimmungen und derogatorische Wirkungen auf die österreichsiche Grundrechtsordnung zu vermeiden". SFH-0396 / Anfragebeantwortung BK Dr. Schüssel vom 22.05.2006zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006 Auszuge: " Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, dass die " views " des UN Ausschusses für Menschenrechte keineswegs ein einem Urteil ( vgl . etwa Urteile des EGMR nach Art 46 EMRK ) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die Tätigkeit des UN Menschenrechtsausschusses in Bezug auf Individualbeschwerden wird ausschliesslich durch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Recht geregelt, das den " views " ganz bewusst keine rechtliche Verbindlichkeit zuordnet." 7.2. Parlamentarische Anfrage des BZÖ SFH-0607 / Anfrage der Abgeordneten Josef Bucher und Kollegen (BZÖ) vom 31.05.2007 an Bundeskanzler Dr. Gusenbauerbetreffend Nichtumsetzung des Spruch des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Paul Perterer, sowie der damit zusammenhängenden nicht geleisteten Entschädigung. Es wurden fünf detaillierte Fragen gestellt. .  SFH-0645 / "NIX NEUES" - Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 20.07.2007... Die „views" besitzen keine einem Urteil (etwa jenen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit ... Auszuge: " Diese " views " besitzen keine einem Urteil ( etwa jenen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit." 7.3. Parlamentarische Anfrage der FPÖ SFH-0847 / Anfrage der FPÖ an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer zur Verbindlichkeit der VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum Fall Lederbauer gegen ÖsterreichVIEWS vom 17.07.2007 - CCPR 1454/2006 Es wurden zehn detaillierte Fragen gestellt. . SFH-0897 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 29.08.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 08.07.2008Die Anfrage betr. die Views des UN Menschenrechtsausschusses werde vollkommen unzureichend beantwortet. Auszuge: "Vorauszuschicken ist, dass die aufgeworfenen Fragen konkrete Auffassungen ( " views ") des UN Menschenrechtsausschusses ansprechen, die eine Verletzung des im Internationalnen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( engl. "ICCPR" ) verankerten Rechts auf angemessene Verfahresndauer in Bezug auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof feststellen. Diese Verletzung fällt nicht in den Verantwortunsgbereich des Bundeskanzlers, noch ergibt sich daraus ein Bedarf nach Koordinierung durch den Bundeskanzler." " Es steht ausser Frage , dass Österreich den sich aus den UN Menschenrechtsverträgen wie den CCPR ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zur Annahme eines rechtlich verbindlichen Charakters der Auffassungen der Vertragsorgane wie den UN Menschenrechtsausschuss besteht jedoch keine völkerrechtliche Rechtsgrundlage. In einem vergleichbaren Fall haben die österreichsichen Gerichte kürzlich festgestellt, dass den Auffassungen keine innerstaatliche Verbindlichkeit zukommt und sie kein subjektiven Rechte einzelner begründen."  " Zu den Fragen 6 bis 8: Haben Sie bisher den parlamentarischen Menschenrechtsausschuss über diese Angelegenheit informiert und ihn damit befasst? Wenn ja, wann und in welcher Weise? Wenn nein, wann werden sie dies tun? Dies ist in der österreichsichen Rechtsordnung nicht vorgesehen." Zu Frage 9: " Der Erfüllunsgvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die durch den Pakt garantierten Rechte zum überwiegenden Teil schon bisher in der österreichsichen Rechtsordnung gewährleistet waren, neschlossen." . SFH-0917 / 2. Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer zur Verbindlichkeit der VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum Fall Lederbauer gegen ÖsterreichViews vom 17.07.2007 - CCPR 1454/2006 Es wurden zweiundzwanzig  detaillierte Fragen gestellt. SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für ÖsterreichIm Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechts­ausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerde­führer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Men­schenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadener­satz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erfor­derlich. Auszuge: " Im Hinblick auf dei Rechstnatur von Auffassungen ( " views" des UN Menschnrechstausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs , einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN Menschnrechtsausschusses festgestellt wurde, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich" 8. Einbindung des EU Parlaments und der EU Kommission zu den Fragen der " Durchsetzung von " Menschenrechten " Im Mai 2009 gab es interessante Informationen über die Thematik " Grundrechte , Internet, Befassung des EU Parlaments und der EU Kommission: SFH-1097 news@orf.at: Parteien zur EU-Wahl: Grundrechte im Internet. Es liegt nun nahe, die im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien, die den EU Wahlkampf gestalten, auf die offensichtliche Notwendigkeit, die Thematik " Durchsetzung von Menschenrechten " auf die Ebene des EU Parlaments und der EU Kommission zu hene, zu  informieren. 9. Fragen ( Erster grober Entwurf ) Die bisherigen Antworten auf die parlamentarischen Anfragen sind sehr unterschiedlich, unbefriedigend und zT widersprüchlich. Daher werden nun weitere Fragen an den Bundeskanzler gestellt. 9.1 Fragen zur generellen Durchsetzbarkeit von Menschenrechten Ist Ihnen bekannt, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in Österreich nicht möglich ist? Sind Sie wie Ihre Amtsvorgänger Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer der Auffassung, dass die Entscheidungen ( Views des UN Menschnerechtsausschusses ) für Österreich unverbindlich sind? Halten Sie es im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Menschenrechte für richtig, dass sich ein beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreicher Beschwerdeführer nochmals an die nationalen Höchstgerichte wenden muss, nachdem die österreichische Bundesregierung geweigert hat, die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen? Sind Ihnen folgende Entscheidungen der Gerichte in den Causen Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich bekannt? Fall Dr. Perterer   Urteil Oberster Gerichtshof Zl. 10b 8/08w vom 06.05.2008 : Fall Dr. Perterer   Beschluss Verfassungsgerichtshof Zl. B 128/06-3 vom 28.02.2006 : Fall Dr. Perterer   Beschluss Verfassungsgerichtshof Zl. A9/-06/4 vom 25.09.2006 : . Fall Dr. Lederbauer   Beschluss Verwaltungsgerichtshof Zl. 2007/09/0139-9 vom 15.05.2008: Fall Dr. Lederbauer   Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Zl. 32 Nc17/08h-6 vom   22.11.2008: Fall  Dr. Lederbauer   Beschluss des VfGH Zl. A2/06-6 vom 25.9.2008 Fall  Dr. Lederbauer   Beschluss des VfGH Zl. A13/08-2 vom 28.8.2008 : . Was sagen Sie zu den unterschiedlichen Entscheidungen des VwGH,  OGH und VfGH in den Causen Dr.  Perterer und Dr. Lederbauer? Sehen Sie die Notwendigkeit  entsprechende gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen? Wenn ja, welche Gesetzesinitiativen werden Sie setzen? Was wollen Sie konkret unternehmen, dass folgende  Ziele der SPÖ für den EU Wahlkampf realisiert werden: "Wir wollen die Grund- udn Bürgerrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger weiter stärken und setzen uns daher  für die Verbindlichkeit der EU grundrechtecharta einschlisslich der sozialen Grundrechte ein." " Macht braucht Kontrolle. Deshalb befürworten wir den Ausbau der Rechte des Europäischen Parlaments hin zu einer vollwertigen gesetzgebenden Vertretung der Bürgerinnen und Bürger sowie die verstärkte Kooperation mit den nationalen Parlamenten." . 9.2. Fragen zu den Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer Sind Sie über die unterschiedlichen Entscheidungen des VwGh, OGH und des VfGH in den Fällen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer informiert? Sehen Sie aus der Entscheidung des OGH im Fall Dr. Perterer die Notwendigkeit, dass der Nationalrat ein Ausführungsgesetz zum CCPR beschliesst? Wenn nein, welche Gesetzesinitiativen werden Sie setzen, damit verhindert wird, dass der OGH seine bisherige Entscheidungspraxis ändert, wonach die VIEWS des MRA  unverbindlich sind, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist. Sind Sie bereit, eine entsprechende Regierunsgvorlage auszuarbeiten? 9.3. Fragen zu den wichtigsten internationalen Verträgen 9.3.1. Fragen zum Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) Warum verweigert Österreich den Beschwerdeführern Dr. Perterer(seit 2004) und Dr. Lederbauer (seit 2007) – ihren Beschwerden wurde vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stattgegeben – die Umsetzung dieser Entscheidungen? Warum wurde zu diesem Staatsvertrag seit 31 Jahren zu dessen Erfüllung keinDurchführungsgesetz erlassen? Warum hat  die österreichische Bundesregierung dem Parlament bisher keinen diesbzüglichen Gesetzesvorschlag unterbreitet? 9.3.2. Fragen zum Fakultativprotokoll zum  Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) Sind Sie der Auffassung, dass der CCPR und das Fakultativprotokoll zum CCPR eng miteinander zusammenhängen und das Fakulativprotokoll als Ausführungsgesetz  Sinne des Vorbehalts zum CCPR anzusehen ist? 9.3.3. Fragen zum „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom23.05.1969" Warum sollen die VIEWS für Österreich angesichst der klaren Bestimmungen im  „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom23.05.1969" unverbindlich sein? Warum werden Verträge abgeschlossen, wenn hinterher keine Bereitschaftbesteht, diese auch innerstaatlich umzusetzen / anwendbar zu machen? Warum wird der Grundsatz von Treu und Glauben einfach ignoriert? Warum wird der Grundsatz von Treu und Glauben einfach ignoriert? Warum wird der Grundsatz von Treu und Glauben einfach ignoriert? Warum wird der Grundsatz von Treu und Glauben einfach ignoriert? 9.4. Fragen zu den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen Werden die letztinstanzlichen Entscheidungen zu den Disziplinarverfahren in den Fällen Dr. Lederbauer und Dr. Perterer von „amtswegen" korrigiert, wie diese der Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen fordert? Bis wann wird  an beide Beschwerdeführer eine angemesseneEntschädigungszahlung geleistet? Sind Sie bereit,  sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eineangemessene Entschädigungszahlung ausverhandeln? 9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Sind Ihnen die Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Funk, Nowak, Morawa und Hollender bekannt? Was sagen Sie zu den Ausführungen dieser Experten? Welche Schlüsse haben Sie daraus gezogen? Sind Sie bereit, bei Ihrer Beantwortung der vorliegenden parlamenatrischen Anfrage auf die Ausführungen dieser Experten im Detail einzugehen? Bei den bisherigen Anfrageantwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer, die offensichtlich vom Verfassungsdienst  des Bundeskanzleramts erarbeitet worden sind, wurde nicht auf diese Stellungnahmen  von renommierten Verfassungsexperten eingegangen Sind Sie bereit, die bisherigen Aussagen des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts aufgrund  der neuesten Entwicklungen zu hinterfragen,  die bisherigen Standpunkte zu überdenken und eine neue vertretbre Position zu beziehen? 9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008 Seit wann sind Ihnen diese General Comments bekannt? Was gedenken Sie angesichts der klaren Aussagen in diesen General Comments, wonach die einzelnen Staaten verpflichtet sind, die  Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen  zu tun? Bis wann gedenken Sie dies zu tun? Bis wann wird  an beide Beschwerdeführer eine angemesseneEntschädigungszahlung geleistet? Sind Sie bereit,  sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eineangemessene Entschädigungszahlung ausverhandeln? 9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Sind Ihnen die Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Funk, Nowak, Morawa und Hollender bekannt? Was sagen Sie zu den Ausführungen dieser Experten? Welche Schlüsse haben Sie daraus gezogen? Sind Sie bereit, bei Ihrer Beantwortung der vorliegenden parlamenatrischen Anfrage auf die Ausführungen dieser Experten im Detail einzugehen? Bei den bisherigen Anfrageantwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer, die offensichtlich vom Verfassungsdienst  des Bundeskanzleramts erarbeitet worden sind, wurde nicht auf diese Stellungnahmen  von renommierten Verfassungsexperten eingegangen Sind Sie bereit, die bisherigen Aussagen des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts aufgrund  der neuesten Entwicklungen zu hinterfragen,  die bisherigen Standpunkte zu überdenken und eine neue vertretbre Position zu beziehen? 9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008 Seit wann sind Ihnen diese General Comments bekannt? Was gedenken Sie angesichts der klaren Aussagen in diesen General Comments, wonach die einzelnen Staaten verpflichtet sind, die  Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen  zu tun? Bis wann gedenken Sie dies zu tun? Bis wann wird  an beide Beschwerdeführer eine angemesseneEntschädigungszahlung geleistet? Sind Sie bereit,  sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eineangemessene Entschädigungszahlung ausverhandeln? 9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Sind Ihnen die Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Funk, Nowak, Morawa und Hollender bekannt? Was sagen Sie zu den Ausführungen dieser Experten? Welche Schlüsse haben Sie daraus gezogen? Sind Sie bereit, bei Ihrer Beantwortung der vorliegenden parlamenatrischen Anfrage auf die Ausführungen dieser Experten im Detail einzugehen? Bei den bisherigen Anfrageantwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer, die offensichtlich vom Verfassungsdienst  des Bundeskanzleramts erarbeitet worden sind, wurde nicht auf diese Stellungnahmen  von renommierten Verfassungsexperten eingegangen Sind Sie bereit, die bisherigen Aussagen des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts aufgrund  der neuesten Entwicklungen zu hinterfragen,  die bisherigen Standpunkte zu überdenken und eine neue vertretbre Position zu beziehen? 9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008 Seit wann sind Ihnen diese General Comments bekannt? Was gedenken Sie angesichts der klaren Aussagen in diesen General Comments, wonach die einzelnen Staaten verpflichtet sind, die  Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen  zu tun? Bis wann gedenken Sie dies zu tun? Bis wann wird  an beide Beschwerdeführer eine angemesseneEntschädigungszahlung geleistet? Sind Sie bereit,  sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eineangemessene Entschädigungszahlung ausverhandeln? 9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Sind Ihnen die Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Funk, Nowak, Morawa und Hollender bekannt? Was sagen Sie zu den Ausführungen dieser Experten? Welche Schlüsse haben Sie daraus gezogen? Sind Sie bereit, bei Ihrer Beantwortung der vorliegenden parlamenatrischen Anfrage auf die Ausführungen dieser Experten im Detail einzugehen? Bei den bisherigen Anfrageantwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer, die offensichtlich vom Verfassungsdienst  des Bundeskanzleramts erarbeitet worden sind, wurde nicht auf diese Stellungnahmen  von renommierten Verfassungsexperten eingegangen Sind Sie bereit, die bisherigen Aussagen des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts aufgrund  der neuesten Entwicklungen zu hinterfragen,  die bisherigen Standpunkte zu überdenken und eine neue vertretbre Position zu beziehen? 9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008 Seit wann sind Ihnen diese General Comments bekannt? Was gedenken Sie angesichts der klaren Aussagen in diesen General Comments, wonach die einzelnen Staaten verpflichtet sind, die  Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen  zu tun? Bis wann gedenken Sie dies zu tun? 9.7. Fragen zu den bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen: Sind Ihnen die bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen bekannt? Was sagen Sie zu den unterschiedlichen, unzureichenden  und zT widersprüchlichen Antworten Ihrer Amtsvorgänger Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer? Fühlen Sie sich für die Umsetzung der Views des UN Menschenrechstausschusses zuständig? Sind Ihnen die Vergleichsvorshläge von Dr. Perterer und Dr. Lederbauer bekannt? Sind Sie angesichst der nunmehr aufgezeigten Ungereimtheiten bereit, mit Dr. Perterer und Dr. Lederbauer Verhandlungen über einen Vergleich zu führen bzw führen zu lassen? Sehen Sie aus den Entscheidungen des VwGH  OGH und des VfGH in den Fällen Dr. Perterer und Dr.,Lederbauer die Notwendigkeit  einer gesetzlichen Regelung, die sicherstellt, dass diese Höchstgerichte zu einer einheitlichen Auffassung gelangen? Werden Sie Iniativen mit dem Ziel, die Frage der Umsetzung der Menschenrechte auf die europäischen Ebene ( Rat, EU Kommission und  EU Parlament ) zu unterstützen?

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