SFH-141946  In der Strafsache gegen Herbert SZLEZAK, geboren am 03.04.1965, wegen§§ 111 Abs 1 und 2; 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.03.2018, AZ 91 Hv 93/17p, angemeldete I./ Berufung wegen SchuldundII./ Berufung wegen Strafe innerhalb offener Frist wie folgt ausgeführt

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert SZLEZAK, geboren am 03.04.1965, wegender Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB unter Anwendung des § 28Abs 1 StGB nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 4,--verurteilt ...

In der Strafsache gegen Herbert SZLEZAK, geboren am 03.04.1965, wegen§§ 111 Abs 1 und 2; 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.03.2018, AZ 91 Hv 93/17p, angemeldeteI./ Berufung wegen SchuldundII./ Berufung wegen Strafeinnerhalb offener Frist wie folgt ausgeführt:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert SZLEZAK, geboren am 03.04.1965, wegender Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB unter Anwendung des § 28Abs 1 StGB nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 4,--verurteilt und von dem unter Punkt II./ des Strafantrags erhobenen Vorwurfs, er habe am27.11.2017 in Wien Dr. Elisabeth LAM-BÄR, Richterin des Bezirksgerichts Vöcklabruck,dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Absatz 1 StGB, falsch verdächtig habe, obwohl erwusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in seiner Beschuldigteneinvernahme angab, der Amtsmissbrauch der Richterin Dr. LAM-BÄR sei eindeutig beweisbar und offensichtlich und Dr. LAM-BÄR habe die Maßnahmen der Zwangsversteigerung Josef HOLZINGER angeordnet, obwohl dies rechtswidrig gewesen sei, da sie vom OGH in diesem Fall für befangen erklärt worden sei und auch Zeugin in diesem Verfahren sei, gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen.Das Urteil wird zur Gänze angefochten. DVR: 0670383 31 St 185/17z91 Hv 93/17p(Bitte in allen Eingaben anführen) Landesgerichtsstraße 111082 Wien Tel.: 01/40127-306621Fax: 01/40127*Sachbearbeiterin: Staatsanwältin Dr. Olivia WINTER Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.REPUBLIK ÖSTERREICHSTAATSANWALTSCHAFT WIEN1 von 4An das Landesgericht für Strafsachen Wien [Bereitgestellt: 11.04.2018 14:51]
I./ Berufung wegen Schuld. Das Erstgericht stützt seinen Freispruch zu Punkt II./ des Strafantrags darauf, dass der Angeklagte sowohl zum Zeitpunkt des Veröffentlichens seiner Facebook-Einträge als auch bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 27.11.2017 fest davon überzeugt war, dass Dr. LAM-BÄR im Zuge des Verfahrens zu AZ 105 E 905/13s des Bezirksgerichts Vöcklabruck amtsmissbräuchlich gehandelt habe, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Wissentlichkeit in Bezug auf die Falschheit seiner Beschuldigung der Angeklagte damit des wieder ihn erhobenen Vorwurfs in Richtung Verleumdung gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen war. Hierbei hat sich das Gericht jedoch nicht mit den den Angeklagten belastenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt, nämlich, dass der Angeklagte anlässlich seines Facebook-Postings am 09.07.2017 als „Generalbevollmächtigter" der „Partei BRAVO ÖSTERREICH", Sprecher der „Aktionsplattform BÜRGER-DEMOKRATIE STATT PARTEIEN-DIKTATUR" und „Leiter" des „UNABHÄNGIGEN – AUS[S]ERPARLAMENTARISCHEN –BÜRGERUNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES" auftrat, und somit von einer Nichtachtung staatlicher Entscheidungen und von einem der führenden Betätigung in einer staatsfeindlichen Verbindung im Sinne des § 247a Abs 1 zweiter Fall StGB zumindest nahekommenden Verhaltens auszugehen ist.Der Angeklagte wirft Dr. LAM-BÄR Amtsmissbrauch in einem jahrelangen Exekutionsverfahren zu AZ 105 E 905/13s des Bezirksgerichts Vöcklabruck der betreibenden Partei Volksbank Salzburg E.G. gegen die verpflichtete Partei Josef HOLZINGER vor, sohin in einem Verfahren, indem er weder Partei noch sonstiger Beteiligter ist. Von Josef HOLZINGER wurden wiederholt erfolglose Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin gestellt. Am 04.07.2017 hatte Josef HOLZINGER erneut einen Ablehnungsantrag gegen Dr. LAM-BÄR erhoben, der mit Aktenvermerk der Gerichtsvorsteherin am 05.07.2017 aufgrund rechtsmissbräuchlicher Antragstellung unter Unterbleiben der beschlussmäßigen Erledigung abgelegt wurde. Nur 4 Tage danach, veröffentlichte der Angeklagte das erste Facebook-Posting laut Punkt I./A./ des Strafantrags und rief damit u.a. zur Einladung zum Lokalaugenschein anlässlich der Schätzung der Liegenschaft an Ort und Stelle auf. Das Erstgericht stellte zu den Facebook-Postings fest, dass es der Angeklagte für möglich hielt und sich damit abfand, Dr. LAM-BÄR in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, zu beschuldigen. Die Verantwortung des Angeklagten anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 27.11.2017, „er habe nichts wissentlich falsch behauptet, im Gegenteil der Amtsmissbrauch der Richterin Dr. Lam-Bär sei eindeutig beweisbar und offensichtlich." kann somit auch nicht 31 St 185/17z2 von 4
anders verstanden werden. Bei richtiger und lebensnaher Würdigung der vorliegenden Beweise insbesondere der vom Angeklagten getätigten Aussage, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte wusste, dass sämtliche seiner Verdächtigungen falsch sind, was sich auch aus den Feststellungen zum Verfahren AZ 105 E 905/13s des Bezirksgerichts Vöcklabruck eindeutig ergibt. Gerade bei Personen mit einem äußerst stark verdichteten Rechtsbewusstsein und mit einer entsprechend charakterisierten Persönlichkeitsstruktur widerspricht jegliche gegenteilige Annahme dem Verstand eines durchschnittlichen Betrachters. Daran mag auch das persönliche Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung nichts ändern, wo er abermals behauptete, dass es im Fall HOLZINGER 6.000 (!) eindeutig beweisbare Fehlurteile gäbe und es eindeutig nachweisbar sei, dass Dr. LAM-BÄR einen Amtsmissbrauch begangen habe. Gerade weil der Angeklagte beim Erstgericht den nachhaltigen Eindruck hinterließ, ein wesentlicher Bestandsteil seines Lebens sei der (vermeintliche) Kampf gegen von ihm als bestehend angesehene missbräuchliche Vorgänge im Staatsapparat und in der Justiz, ist für jeden durchschnittlichen Betrachter klar erkennbar, dass der Angeklagte genau wusste, was er tat und sagte. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger Würdigung dieser Angaben zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Angeklagte wusste, dass seine Verdächtigungen gegen Dr. LAM-BÄR falsch sind und somit ein für die Annahme des § 297 Abs 1 StGB notwendiges Tatbestandselement gegeben ist. Diese Tatsachen sind deshalb für den Schuldspruch relevant, weil unter Zugrundlegung dieser Feststellungen der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Delikt des § 297 Abs 1 zweiterFall StGB verwirklicht hätte.II./ Berufung wegen Strafe Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und als mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten.Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht in ihrer Gesamtheit nicht entsprechend gewürdigt. Die Taten lassen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten, der sich als „Generalbevollmächtigter" der „Partei BRAVO ÖSTERREICH", Sprecher der „Aktionsplattform BÜRGER-DEMOKRATIE STATT PARTEIEN-DIKTATUR" und „Leiter" des „UNABHÄNGIGEN – AUS[S]ERPARLAMENTARISCHEN – BÜRGERUNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES" bezeichnet, schließen. Gerade aufgrund seines völlig fehlenden Unrechtsbewusstseins und seiner staatsfeindlichen Gesinnung ist es nicht nur aus spezialpräventiven sondern erst recht aus 31 St 185/17z3 von 4
generalpräventiven Gründen geboten, die verhängte Strafe zu erhöhen.Die Staatsanwaltschaft Wien stellt daher die A N T R Ä G E,das Oberlandesgericht Wien möge  1./ im Sinne der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das Beweisverfahren wiederholen und antragsgemäß ergänzen oder die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurück verweisen;in eventu2./der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge geben und die über Herbert SZLEZAK verhängte Strafe schuld- und tatangemessen erhöhen. Staatsanwaltschaft Wien, am 09.04.2018 Dr. Tatiana Spitzer-Edl, Staatsanwältin Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG31 St 185/17z4 von 4
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