SFH-13449   Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, eingebracht von RA. Dr. Perschler am 11.2.2016, Kommentar Dr. Lederbauer und links zu Dokumenten vom 23.2.2016, Teil III    ( Seite 61 bis 90 )

wegen: §§ 159, 161 STGB §§ 146, 147 STGB AUSFÜHRUNG NICHTIGKEITSBESCHWERDE UND BERUFUNG 1-fach Seite 2 von 90
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Kommentar Dr. Lederbauer vom 23.2.2016 :

Bestimmte Texteile konnten nicht kopiert werden. Sie werden noch nachgetragen.


In diesem Dokument SFH-13447 werden zu den verschiedenen Textteilen Hinweise auf bestimmte Dokumente auf der website
.

     http://so-for-humanity.com2000.at  


gegeben.

Wegen des grossen Umfangs der Dokumente wurden diese in den Teil I,
Teil II und Teil III aufgeteilt.


Der tiefere Sinn dabei ist folgender:

Der Leser soll die gesamte Causa in ihrer besonderen Komplexität und Ungeheurrlichkeit erkennen.
.
Wegen der Fülle der Dokumente kann es - leider - zu Wiederholungen kommen.

Jedenfalls soll anhand dieses Beipiels gezeigt werden, wie in Zukunft Prozesse begleitet und dokumentiert werden können.

Damit könnte ein neues Kapitel im Kampf um " Faire Verfahren " und letztlich um die " Durchsetzbarkeit von Menschenrechten " aufgeschlagen werden.

Wegen  der grundsätzlichen Bedeutung dieses Schritte bitte ich um Rückmeldungen unter

wolfgang.lederbauer@a1.net

Beachten Sie bitte, dass es sich um eine grundsätzliche Problematik handelt, die jede Bürgerin und jeden Bürger

- also auch Sie -

betrifft.

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse und Kooperationsbereitschaft.

Dr. Wolfgang  Lederbauer

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Seite 61 von 90

Vgl.

» SFH-0862 Schreiben AbgzNR Wabl vom 09.08.1994 an Dr. Lederbauer,

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014

... berufliche Tätigkeit als Rechnungshofbeamter und privatwirtschaftliche Tätigkeit

sind strikt zu trennen ...

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1276&page=

.

» SFH-0861 Anfrage Profil an Dr. Lederbauer vom 11.08.1994 , Anmerkung Dr.

Lederbauer vom 21.8.2014

zu verschiedenen Ecowall-Aktivitäten

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1275&page=

.

10.08.2008 | » 300 Vorgeschichte ...

» SFH-0863 "In jeder Hinsicht überlegen" ( PROFIL Nr. 33 vom 13.08.1994 ),

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 16.1.2012 und vom 11.8.2014

Ein Rechnungshofprüfer intervenierte für seine Privatfirma bei Abgeordneten des

"Phyrn-Ausschusses

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1277&page=

.

» SFH-0864 Ecowall - Weltsensation und / oder kafkaesker Skandal? Anmerkung Dr.

Lederbauer vom 21.8.2014 ( zwanzig Jahre später ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom

11.6.2015 ( einundzwanzig Jahre später )

Presseaussendung Dr. Lederbauer vom 15.08.1994. Diese ist aus der Sicht des Jahres

2014 besonders interessant und aussagefähig.

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1278&page=

.

» SFH-0865 UNGLAUBLICH ( KURIER vom 16.08.1994 ) Anmerkung Dr.

Lederbauer vom 1.3.2014

Seite 62 von 90

Hauptberuflich prüft er als Ministerialrat des Rechnungshofes Krankenhäuser. Im

Nebenerwerb betreibt er eine Firma, die Lärmschutzwände vertreibt.

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1279&page=

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Nun ein Sprung in das Jahr 2007

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der

Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche

Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=121&aid=1066&page=

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Nun ein Sprung in das Jahr 2009

» SFH-8846 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofs über " Maßnahmen zum

Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich, Bund 2009/1,

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 3.10.2013 14.10 Uhr

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

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Nun ein Sprung in das Jahr 2015

» SFH-11302 Hinweis auf die achte Hauptverhandlung gegen Dr. Lederbauer am

16.12.2015 09.15 Uhr im LGfStrafsachen

Datum: 16.12.2015 Beginn: 09.15 Uhr Ort: LG für Strafsachen Wien Saal 311/ 3.

Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN

WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!

» » http://www.so-forhumanity.

com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8321&page=



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Die Causa endete schliesslich mit einer ( im übrigen gesetzwidrigen ) Entlassung des

Angeklagten vom Rechnungshof , der wie ein Verbrecher eingeschätzt wurde.

Damit begann eine äußerst schwierige Situation für ECONTRACT bzw den

Angeklagten.

Das Erstgericht pickte also aus dem grossen - dem Erstgericht bekannten bzw. bekannt

gegebenen Fakten - nur jenen Punkte heraus, die den Angeklagten in einem schlechten

Licht erscheinen lassen sollen ( Mahnungen, Exkutionen, Konkurs etc ), vermied es

aber konsequent, die relevanten - es sei nochmals betont - ihm bekannten wichtigen

Fakten zur Gesamtbeurteilung darzustellen.

Es wird nochmals betont, dass dem Erstgericht alle relevaten Fakten in Form von

Aussagen des Angeklagten und von Beweisanträgen mitgeteilt worden sind.

Allein das Erstgericht beschränkte sich darauf, nur auf die Tatsache hinzuweisen, dass

es Liquiditätsprobleme und schliesslich einen Konkursantrag gegen den Angeklagten

gab.

Der Angeklagte betont nochmals, dass er schon damals die persönliche Haftung für

die Rückzahlung von an seine Firmen gewährte Darlehen übernahm, weil die

Perspektiven für das Projekt ECOOO-WALL ausserordentlich positiv waren.

Dem Angeklagten kann ( theoretisch ) vorgeworfen werden, dass er die spezifische

Situation bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe von Lärmschutzzanlagen, die

zweifellos erfolgten Interventionen, das Wegschauen des Rechungshofs bei der

Beurteilung der Investitionen in den Lärmschutz trotz klarer und rechtzeitiger

Hinweise des Angeklagten nicht erkannte und meinte, mit seiner Erfindung - auch in

Österreich - Erfolg zu haben.

Der Angeklagte erkannte die besonderen Chancen des Projekts in Kalifornien und hat

sich bekanntlich entschlossen - trotz schwerer Fehler von Auftragnehmern von



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ECONTRACT bei den Demonstrationsprojekten - nicht aufzugeben, sondern das

Projekt in wesentlichen Teilen zu verbessern.

Dies sollte und ist auch im Rahmen der Ende 2000 gegründeten " Dr. Wolfgang

Lederbauer KEG " geschehen.

Alle relevanten Informationen dazu wurden in Beweisanträgen angeführt bzw in der

Hauptverhandlung am 16.12.2015 vorgebracht ( Vgl. Protokoll vom 16.12.2015)

Das Erstgericht fand es noch erwähnenswert, darauf hinzuweisen, dass der

Angeklagte in den letzten 5 Jahren vor dem Konkursverfahren Notstandshilfe von

monatlich 1.100 EURO , wovon ... ein monatlicher Auszahlungsbetrag von rd 730

EURO verblieb, bezog..

Es bleibt die Frage offen, warum das Erstgericht diese (an sich richtige ) Feststellung

in das Urteil aufnahm.

Es ist richtig, dass der Angeklagte in einer schwierigen Situation war, er sich aber

dennoch entschloss, sich im Rahmen einer selbständigen Arbeit mit dem Projekt

ECOOO-WALL - seiner Erfindung - zu beschäftigen.

Diese Tätigkeit fand im übrigen in Abstimmung mit dem AMS statt.

Demgegenüber hat sich der vorsitzende Richter bei der HV am 27.5.2015 ( Vgl.

Ptotokoll vom .. bzw Transkription der stenografischen Mitschriften von Zusehern )

geradezu genüsslich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Notstandshilfebezieher im

Rahmen einer selbständigen Arbeit mit der Umsetzung von Erfindungen beschäftigen

darf.

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Dieses seltsame Verhalten des vorsitzenden Richters wird im übrigen als einer der

Befangenheitsgründe gegen ihn vorgebracht.

Zum Urteil Seite 12

Schliesslich weist das Erstgericht am Ende der Seite 12 des Urteils auf das

mangelhafte Rechungswesen, auf das Fehlen jeglicher Kontrollmassnahmen und auf

die nicht erfolgte Sphärentrennung zwischen den verschiedenen

Rechtspersönlichkeiten ... hin.

Der Angeklagte stellt nochmals klar, dass alle Betriebsausgaben ( ausser dem

irrtümlich nicht aussortierten Beleg über Alimentationszahlungen an seine Tochter in

der Höhe von rd 250 EURO ) in einer geordneten und nachvollziehbaren Form dem

Buchsachverständigen und dem Erstgericht vorlagen. Es handelt sich bekanntlich um

rd 2.800 Belege.

Der Vorwurf des mangelhaften Rechungswesen wurde nicht im Detail begründet und

ist daher nicht haltbar.

Selbst wenn der vom Erstgericht gemachte Vorwurf zutreffen würde, wäre dies noch

lange kein Grund, den Angeklagten wegen der grob fahrlässigen Befriedigung von

Gläubigerinteresssen zu verurteilen.

Eine Kritik am mangelhafte Rechnungswesen könnte dahingehend berechtigt sein,

dass die einzelnen Belege nicht auf Büttenpapier, sondern auf bereits verwendeten

DIN A Blättern geklebt wurden.

Es liegt ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten, dass Rechungen

verbucht wurden, die vom Rechnungsleger auf Thermopapier gedruckt worden und

im Laufe von Jahren vergilbt bzw. nicht mehr zur Gänze lesbar waren.



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Die Festsellungen des Erstgerichts sind also objektiv falsch bzw unschlüssig.

Wie das Erstgericht zur Erkenntnis kommt, es habe jede Kontrollmassnahme gefehlt

bleibt unerfindlich. Diese Feststellung wurde nicht einmal an einem einzigen Beispiel

in einer nachvollziehbaren Form begründet.

Tatsächlich hatte der Angeklagte andauernd und vollständig die Übersicht über alle

Vorgänge und über die Tätigkeit der Gesellschaft.

Vor allem die wichtigen Fristen für die Einzahlungen der Patentgebühren wurden

genauestens überwacht. Selbstverständlich gab es eine aktuelle Übersicht über alle

Verbindlichkeiten mit den Zahlungsterminen.

Aus ( tatsächlich ) gegebenen Liquiditätsprobleme auf das Fehlen jeglicher

Kontrollmassnahmen zu schliessen ist unstatthaft und nicht logisch.

Da vom Erstgericht beschriebene Problem der " Sphärentrennung " wurde in den

Hauptverhandlungen mehrmals besprochen.

Der Angelagte hat den Erstgericht erklärt, dass es nicht möglich und auch nicht

sinnvoll war, seine Wohnung in Spähren aufzuteilen.

Aufzuzeigen, wie so etwas tatsächlich durchzuführen gewesen wäre, blieb das

Erstgericht schuldig.

Der Angeklagte nimmt an, dass das Erstgericht es letztlich ( doch ) nicht für

notwendig gehalten hat, zB einen Arbeitstisch oder einen Computer oder Teile des von

den Mitarbeitern mitbenützten WCs eventuell mit einem Farbpray auf die

verschiedenen Firmen aufzuteilen.

Zum Urteil Seite 13



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Das Erstgericht stellte auf Seite 13 oben fest, dass die vom Angeklagten gewählte

Konstruktion der Gewährung des gesamte Eigenkapitals als persönliches Darlehen der

KEG an ihn allein dazu diente , dem Angeklagten die alleinige im Rahmen des

Rechnungswesens der KEG nicht kontrollierbare Verfügungsgewalt über die Mittel zu

verschaffen.

Dieser Schluss des Erstgerichts ist nicht logisch.

Auch im Fall, dass alle Ausgaben über die KEG verrechnet worden wären, hätte der

Angekagte die volle und alleinige Verfügungsmacht über die Verwendung der Gelder

gehabt.

Richtig erkannt hat das Erstgericht, daß der Angeklagte - nicht zuletzt aufgrund seiner

Berufserfahrungen, insbesondere aufgrund der hier zT beschriebenen Ereignisse -

größten Wert darauf gelegt hat, dass alle Entscheidungen, welche die

Entwicklungsarbeiten für das Projekt ECOOO-WALL in der KEG von ihm

getroffenen werden.

Nur durch den besonderen Einsatz und die gezeigte Entscheidungsbereitschaft und -

fähigkeit des Angeklagten war es überhaupt möglich, das ECOOO-WALL Projekt

weiter zu entwickeln und zu verbessern.

Was also die oa Feststellung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Verurteilung

des Angeklagten wegen grob fahrlässiger Vereitelung und Schmälerung von

Gläubigerinteressen zu tun habe könnte, bleibt unerfindlich und ist vom Erstgericht

nicht begründet worden.

Im Gegenteil:

Da eben die Verantwortung und Entscheidungsmacht in einer Person, dem

Angeklagten, konzentriert war, ist es möglich gewesen, das Projekt ECOOO- WALL

zu äußerst günstigen Kosten - wie beschrieben und in den Beweisanträgen

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nachgewiesen - überhaupt weiter zu entwicklen, was angesichts der klar erkennbaren

Marktchancen - auch im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Das Erstgericht schreibt auf Seite 13 des Urteils wieder, dass 63.000 EURO nicht für

betriebliche Zwecke verwendet worden seien.

Diese Feststelung ist - wie an anderer Stelle beschrieben - in keiner Weise

nachvollziehbar und schlüssig und ist vom Erstgericht nicht begründet worden.

Der Angeklagte hält nochmals fest, dass alle zur Verfügung gestandenen Beträge für

das Projekt ECOOO - WALL verwendet worden sind.

Hiefür liegen bekanntlich beim Sachverständigen und beim Erstgericht rd 2.800

Belege auf.

Das Erstgericht beschreibt auf Seite 13 die Strategie des Angeklagten richtig,

insbesondere, dass für absehbare Zeit eine Kapitalzufuhr notwendig ist.

Das Erstgericht versteigt sich auf der Seite 13 Mitte aber in folgende Feststellung:

" Trotzdem versuchte er das von ihm bereits 1989 ohne durchschlagenden Erfolg

betriebene Projekt ECOOO-WALL und die damit verbundene

Reifenbearbeitungsmaschine im Rahmen der KEG weiterzuführen."

Diese Feststellung zeigt überdeutlich, das das Erstgericht nicht in der Lage oder nicht

willens war, die nähere Umstände eines besonders komplexen Projekts wie ECOOOWALL

zu überblicken.

Im Jahre 1989 wurden die ersten Patente für zehn europäische Länder und für die USA

erteilt.



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Nach den Regeln des normalen Menschenverstandes und den allgemeinen

Erfahrungen über wirtschaftliche Abläufe kann nicht angenommen werden, dass es

nach der Patenterteilung sofort zu Umsätzen kommt. Eine solche Annahme wäre

geradezu absurd.

Schon vor der Patenterteilung wurden vom Angeklagten kleinere Versuche gemacht,

die sehr erfolgreich waren.

Schon zwei Jahre später wurden die ersten größeren Demonstrationsprojekte

hergestellt.

Vgl.: Beweisanträge und mündliche Erläuterung des Angeklagte beider

Hauptverhandlung am 16.12.2015

Wie an anderer Stelle beschrieben, war ECONTRACT mit ECOOO-WALL bei einem

siebenten Projekt Best- und Billigstbieter.

Das Erstgericht zeigt mit der oa Feststellung, dass es die tatsächliche Situation am

Markt von Lärmschutzwänden ( in Österreich ), das klägliche Versagen bei der

Planung und Ausschreibung solcher Anlagen, das totale Versagen des

Rechnunggshofs bei der Prüfung dieser Bereiche entweder fachlich nicht überblicken

kann oder gar nicht bereit ist, dies wenigstens zu versuchen.

Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, dem Angeklagten hinreichend Zeit und

Möglichkeiten zu geben, diese Situation durch eine vom Angeklagten vorgeschlagene

Dokumentation im Gerichtssaal ( Videos, Fotos, Gutachten etc ) zu schildern.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom vorsitzenden Richter ohne jede Begründung

abgelehnt.



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Die Feststellungen des Erstgerichts entbehren also in jeder Hinsicht jeder Logik und

berücksichtigen in keiner Weise die allgemeinen Erfahrungen über die Situation auf

diesem spezifischen Markt.

Zum Urteil Seite 14

Auf Seite 14 des Urteils breitet das Erstgericht seine Betrachtungen über mögliche

andere Wege zur Realisierung des Projekts wortreich aus.

Selbstverständlich hätte das Projekt auch in einer anderen Form realisiert werden

können.

Der Angeklagte hat sich zu dem eingeschlagenen Weg vor allem aus steuerlichen

Gründen entschieden.

Es war wie bei allen vergleichbaren Projekten abzusehen, dass weitere Verluste

anfallen werden.

Dazu kommt noch die beschriebene spezifische Situation auf diesem Markt (

Interventionen, Bevorzugung von Bietern, Absprache bei Ausschreibungen, totales

und jahrelanges Versagen des Rechnunghofs, etc )

Da die Investoren bereits eine hohe Verlustzuweisung erhalten hatten, sollten die

weiteren Verluste dem Angeklagten zugute kommen. Es war vorgesehen, das die

Einnahmen - Ausgaben Rechnung auf die Bilanzierung umgestellt wird, was

bekanntlich zu einer höheren Flexibilität geführt hätte.

Der Angeklagte verfügt gerade durch das Projekt ECOOO- WALL über vielfältige

Erfahrungen hinsichtlich der Verwertung von Patenten.

Dazu werden folgende Beispiele angeführt:



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- Bei Projektbeginn forderte ein für die Planung eines ECOOO-WALL Projekts

vorgesehener Zivilingenieur 25 Prozent einer zu gründenden ECOOO-WALL Firma,

damit er sich bereit erklärt, ein einziges ECOOO-WALL Projekt zu planen.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich

abgelehnt.

- In den USA ( Florida ) schlug dem Angeklagten ein erfolgreicher Erfinder ( einer

in Zick - Zack Form versetzten Lärmschutzwand aus Stahlbeton ) vor, der Angeklagte

möge ihm das Patent überschreiben. Der Angeklagte sollte am - nicht näher

definierten - Erfolg beteiligt sein.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich

abgelehnt.

- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten ein Finanzinvestor vor, die

Patente in eine zu gründende Gesellschaft einzubringen, der Angeklagte sollte 2 oder 3

Prozent der Anteile des Unternehmens erhalten und Leiter der Entwicklungsabteilung

werden.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich

abgelehnt.

- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten eine Dame vor, fünfzig Prozent

eines neu zu gründenden Unternehmens zu übernehmen. Eine Einzahlung von Kapital

lehnte sie ab.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich

abgelehnt.



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Der Angeklagte will mit diesen Beispielen, die er bei der Hauptverhandlung am

16.12.2015 vortragen wollte, aufzeigen, wie schwierig die Finanzierung solcher

Innovationen tatsächlich ist und auf welche zT absurden Situation ein Erfinder (

besser Innovator ) stossen kann.

Aufgrund dieser Erfahrungen und nicht zuletzt wegen der Erfolge bei der Errichtung

von sechs Demonstrationsprojekten in Österreich, dem Preis des Staates Kalifornien

hat sich der Angeklagte entschlossen, ein neues Modell für die Kapitalbeschaffung bei

innovativen Projekten zu kreieren.

Das Modell einer KEG mit atypisch stillen Gesellschaftern war geboren.

Die Gesellschafter sollten den fünffachen Einsatz ihres Investments im Erfolgsfall

erhalten.

Diese vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung war bei einem einzigen Projekt in

Berkely ( Kalifornien ) ohne weiters zu realisieren.

ECOOO-WALL wurde in einem Gutachten für die City of Berkeley als besonders

interssantes Projekt bezeichnet.

Die Konkurrenz in Bekeley bestand in rd fünf Meter hohen Lärmschutzwänden aus

Stahlbeton, die wegen der hohen Erdbebengefahr eine besonders teure Fundierung

benötigen.

Aus der damaligen und auch aus der heutigen Sicht war bzw ist ECOOO-WALL

unschlagbar.

Außerdem wurden durch die von der KEG durchgeführten Entwicklungsarbeiten

wichtige Fortschriite - vor allem im Bereich der Fundierung - erarbeitet.

Alle diese Unterkagen wurde dem Erstgericht in den Beweianträgen vorgelegt.



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Der Angeklagte hat sich also aufgrund einer sorgfältigen Analyse der Situation - vor

allem in den USA - dazu entschlossen, die weitere Entwicklung des Projekts auf völlig

neue Beine zu stellen.

Ein besonders grosses Erfolgspotential bestand , wie an anderer Stelle beschrieben, in

der Neugestaltung von Gartenzäunen, vor allem entlang von niederrangigen

Landesstrassen und weiteren Bereichen.

Alle diese Unterlagen wurde dem Erstgericht mit Beweisanträgen vorgelegt.

Der Angeklagte hat also alles Denkbare unternommen, um das Projekt zum Erfolg zu

führen.

Die damaligen Aussenstände wären bei einer durchaus absehbaren positiven

Entwicklung problemlos zu bezahlen gewesen.

Wen überhaupt kann das Erstgericht dem Angeklagten vorwerfen, einen

Insolvenzantrag zu spät gestellt zu haben.

Dies hätte unweigerlich zum Ende der KEG und zum Verlust der eingesetzten

Investitionen der Mitgesellschafter geführt Das wollte der Angeklagte unter allen

Umständen vermeiden.

Bekanntlich ist die verspätete Insolvenzanmeldung seit vielen Jahren kein Strafdelikt

mehr, eine Tatsache, die dem Erstgericht zweifellos bekannt ist.

Das Urteil aus diesem Grund auf die " grob fahrlässige Vereitelung und Schmälerung

der Befriedigung von Gläubigern " hinzutrimmen " verletzt das Gesetz und ist

nachdrücklich abzulehnen.

Zum Urteil Seite 15



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Auf Seite 15 im Urteil des Erstgerichts wird der Teilaspekt " Darlehensgewährung von

Dr. Otto Rathkolb " beschrieben.

Auf Seite 15 unten des Urteils schreibt das Erstgericht, dass nicht festgestellt werden

konnte, dass " der Angeklagte eine Schädigung der atypisch stillen Gesellschafter

innerlich hinzunehmen gewillt war. "

Diese seltsame Fomulierung ist nach den logischen Denkgesetzen und Interpretation

der Ausdruckskraft und Aussagekraft der deutschen Sprache schwer bis nicht

verständlich.

Wenn das Erstgericht meint, dass nicht erkennbar war, dass der Angeklagte die

atypisch stillen Gesellschafter schädigen wollte, dann sollte das Erstgericht dies in

klaren Worten zum Ausdruck bringen.

ZB.

Eine Schädigungsabsicht des Angeklagten gegenüber den atypisch stillen

Gesellschaftern war nicht zu erkennen.

oder deutlicher

" Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, die atypisch stillen Gesellschafter zu

schädigen."

Zum Urteil Seite 16

Das Erstgericht stellte auf Seite 16 des Urteils fest, dass das Gericht " aufgrund der

einvernommenen Zeugen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des

gerichtlich - im übrigen schon ursprünglich vom Gericht bestellten -

Sachverständigen im Zusammenhalt mit der diese bestätigenden Verantwortung des

Angekagten " zu den oa Feststellungen gelangt ist.



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Hier hat das Erstgericht bedauerlicherweise zwei Themen vermischt und in einem Satz

zusammengefasst.

Richtig ist, dass alle einvernommenen Zeugen klare Aussagen gemacht, die den

Angeklagten entlasten.

Mehr noch.

Die Zeugen haben sich über das Projekt ECOOO-WALL und über die Person des

Angeklagten und seine Vertrauenswürdigkeit sehr positiv geäussert.

Allerdings:

Der Angeklagte ist von Anfang sehr deutlich den Ausführungen des

Buchsachverständigen in Form von schriftlichen Äusserungen oder Fragen im

Rahmen der Hauptverhandlungen entgegen getreten.

Bestimmte Ausführungen in den Gutachten und die mündlichen Aussagen des

Buchsacherständigen waren nicht nur nicht schlüssig und nicht nur nicht

nachvollziehbar, sie waren unvollständig, unklar, ausweichend und zT. schlicht und

einfach falsch.

Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass der eingesetzte Buchsachverständige

offenbar wohl über hinreichende Kenntnisse über Buchhaltungsregeln verfügen mag,

aber keinesfalls über die nötige Expertise verfügt, ein abgrundetes und vollständiges

Gutachten über die Tätigkeit des Angeklagten für das Projekt ECOOO-WALL zu

erstellen.

Entsprechende Stellungnahmen hat der Angeklagte dem Erstgericht in Form von

Beweisanträgen vorgelegt und hat versucht, den Buchsachverständigen bei der

Hauptverhandlung am 16.12.2015 zu befragen.

Dies war aber nicht möglich, weil der vorsitzende Richter des Erstgerichts dem

Abgeklagten verbot, Fragen an den Buchsachverständigen zu stellen bzw. den


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Buchsachverständigen gar nicht mehr zur Hauptverhandlung am 16.12.2015

eingeladen hatte.

Zum Urteil Seite 16

Auf Seite 15 unten und auf Seite 16 oben stellt das Erstgericht fest:

" Dabei gründen die Feststellungen zunächst auf die im Rahmen der Feststellung

bereits angeführten Akten. "

Dieser Satz im Urteil des Erstgericht ist unklar bzw nicht verständlich.

Gründet sich die Feststellung nun auf die Feststellungen

oder

Gründen sich die Festststellungen auf die Feststellung.

Es bleibt völlig unklar, welche " Feststellung " bzw welche " Feststellungen "

überhaupt gemeint sind.

Im Urteil des Erstgerichts wird auf Seite 16 festgestellt, dass der Angeklagte um den

ungebrochenen für nicht absehbare Zeit bestehenden Finanzbedarf für die Umsetzung

seiner Projekt wusste.

Es ist logisch schwer verständlich, wenn das Erstgericht behautet, dass der Angeklagte

über einen " ungebrochenen " Finanzbedarf für eine " nicht absehbare " Zeit wusste.

Wie das Erstgericht zu dieser interesanten und bemerkenswerten Beurteilung kam,

bleibt unerfindlich.

Der Angeklagte hat selbstverständlich über den Finanzbedarf in einer " absehbaren "

Zeit gewusst und diesen auch genau berechnet.




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Vom Angeklagten zu erwarten, den Finanzbedarf auf eine " unabsehbare " Zeit

abschätzen zu können, hieße die Fähigkeiten des Angeklagten zu überschätzen.

Den Finanzbedarf auf " unabsehbare " Zeit abzuschätzen, übersteigt die Fähigkeiten

eines Durchschnittsmenschen beträchtlich und sollte vom Erstgericht von niemandem,

auch nicht vom durchaus kreativen und einfallsreichen Angeklagten, erwartet werden.

Mit der folgenden Feststellung hat das Erstgericht durchaus recht. (Seite 16 Mitte )

" Die KEG wurde durchaus deshalb gegründet, um Risikokapital - sohin grundsätzlich

nicht rückzahlbares Kapital - bei Erhalt der alleinigen Kontrolle über die Verwendung

der Mittel zu halten. "

Diese Erkenntnis des Erstgerichts - rund neun Jahre nach der ersten HV am 6.12.2006

- ist erfreulich.

Darüber konnte von Anfang an bei allen an diesem Verfahren Beteigten nach den

logischen Denkgesetzen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein Zweifel

bestehen.

Es ist im Wirtschaftsleben auch nicht unüblich, das jemand die alleinige

Verfügungsgewalt über Finanzmittel hat.

Es ist durchaus richtig, das die Finanzmittel nach alleinigem Gutdünken des

Angeklagten verwendet worden sind.

Der Angeklagte wusste aus seiner allgemeinen Berufserfahrung und vor allem

aufgrund seiner Erfahrungen bei der Entwicklung seiner eigenen Erfindung sehr

genau, wann, wo und in welcher Höhe die vorhandenen Finanzmittel einzusetzen sind.

Wie nachgewiesen wurde, sind die vorhandenen Mittel sparsam und gezielt

eingesetzt worden.



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Jede andere Form der Projekt- und Produktentwicklung wäre viel teurer und für den

Angeklagten nicht finanzierbar gewesen.

Zum Urteil Seite 17

Das Erstgericht stellt auf Seite 17 fest, dass die Darlehensforderung gegenüber dem

Darlehensnehmer ( dem Angeklagten ) nur dann werthaltig sei, wenn dieser solvent

ist, was im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagen zum Zeitpunkt

der Gründung der KEG nicht der Fall war.

Die Behauptung des Erstgerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gründung

nicht solvent war, ist eine reine Vermutung des Erstgerichts und durch nichts belegt.

Der Angeklagte verfügte Ende 2000 durchaus über ( zwar bescheidene ) Mittel zur

Finanzierung seines Lebens und war solvent.

Die Finanzierung der ( weiteren ) Produkt- und Projektentwicklung von ECOOOWALL

war ihm - im Gegensatz zur Zeit als er ein Einkommen vom Rechnunghof

hatte - verständlicherweise nicht möglich.

Das Erstgericht kommt auf der Seite 17 des Urteils wieder auf das Thema "

Sphärentrennung " zu sprechen..

Wie schon an anderer Stelle vermerkt, ist eine solche im konkreten Fall schwer bis

unmöglich durchzuführen.

Hätte etwa der Angeklagte in seiner Wohnung den Verbrauch von WC Papier auf die

einzelnen in der Wohnung des Angeklagten tätigen Mitarbeiter nach Sphären zuorden

oder etwa den Verbrauch dieses Stoffes vor und nach der Verwendung kontrollieren

sollen?



Seite 79 von 90

Hätte der Angeklagte seine Wohnung nach Auffassung des Erstgerichts etwa mit Spray

in verschiedene Zonen einteilen müssen und sogar eine Grenzüberwachung

durchführen müssen?

Diese Forderung des Erstgerichts mag für Konzerne angebracht sein, ist aber im

konkreten Fall absolut irreal.

Der Angeklagte und seine Mitarbeiter haben sich mit grossem Einsatz dem Projekt

ECOOO-WALL gewidmet.

Eine Spähreneinteilug hätte nur Ressourcen verschwendet, was nicht im Sinne des

Angeklagten und seiner Investoren gewesen sein konnte.

Das Erstgericht stellt in der Mitte der Seite 17 fest, daß der Angeklagte davon

ausging, dass alle seine Patente " und " sein Eigentum seien, mit dem er zu jedem

Zeitpunkt machen könne, was er wolle, also gleiche Lizenzen gleichzeitig an andere

Gesellschaften vergeben.

Diese dargelegte Meinung, die der Angeklagte als Kritik an seinen geschäftlichen

Gestionen wertet, ist vollkommen unverständlich und unlogisch.

Ein Eigentümer eines Patents kann selbstverständlich - wenigstens in freien Ländern

wie dem unseren - frei über sein Eigentum verfügen.

Der Angeklagte schliesst aus, dass das Erstgericht ein andere Auffassung hinsichtlich

des Eigentumbegriffs vertritt. Das wäre höchst bedenklich.

Wenn man also davon ausgeht, dass es rechtens ist, dass ein Eigentümer über sein

Patent frei verfügen kann, dann solte es auch für das Erstgeriht denkmöglich sein, dass

an verschiedene Personen oder Gesellschaften Lizenen vergeben werden können.

Ein solche Vorgangsweise ist keinesfalls aussergewöhnlich, sondern weltweit

durchaus üblich.



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Diese Faktum sollte einem Erstgericht, das über die Schuld oder Unschuld eines

Angeklagten entscheidet selbstverständlich klar sein.

Das Erstgericht stellt in der Mitte der Seite 17 fest:

" Eine Exklusivlizenz war es nach seiner Darstellung nach nicht wenn auch der Sicht

des Angeklagten selbstverständlich alles aus den Eigenmitteln der KEG bezahlt

werden darf, "

Diese unterschwelligen und unpräzisen Feststellungen haben in einem Urteil eines

Erstgerichts nichts verloren.

Faktum ist.

- Es war keine Exklusivlizenz. Darüber kann aufgrund der Unterlagen kein Zweifel

bestehen.

- Es gab sehr klare und wohldurchdachte Verträge, in denen die bei Erfolg des

Projekts ECOOO-WALL anfallenden Erlöse eindeutig definert waren.

Alle relevanten Unterlagen liegen beim Erstgericht auf.

Wie die Formulierung des Erstgerichts ( " ... selbstverständlich alles aus den

Eigenmitteln der KEG bezahlt werden darf... ") wirklich zu werten ist, bleibt

unergründlich.

Tatsache ist, dass die Aufgabe der KEG im Unternehmensgegenstand klar definiert

worden sind.

Tatsache ist. dass klar definiert worden ist, wie die Mittel einzusetzen sind.




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Tatsache ist, dass die Lizenzvereinbatungen ebenso klar schriftlich festgelegt worden

sind.

Tatsache ist, dass die Investoren bei einem - damals durchaus absehbaren Erfolg - das

Fünffache ihres Einsatzes erhalten hätten.

Es sollte das Erstgericht nicht verwundern, dass ein Eigentümer eines Patents

Festlegungen trifft, wie nach seiner Sicht das Patent bzw die Patente zu verwerten

sind.

Das Erstgericht stellt auf Seite 17 unten des Ersturteils fest:

" des bereits bei Darlehensgewährung insolventen Angeklagten ( vgl. dessen

Einkommen als Arbeitsloser und Notstandshilfebezieher in Relation allein zur

Forderung der Bank Austria aus 1996 )... "

Laut Wikipedia wird der Begriff SOLVENZ wie folgt definiert:

Solvenz oder Zahlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen

Person ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit sofort oder in absehbarer Zeit zu erfüllen.

Der Abgeklage war bis zum Konkursantrag der Hypo Tirol im Jahre 2005 solvent.

Der Angeklagte verfügte damals durchaus über ein Vermögen.

Wie an anderer Stelle beschrieben hat er sogar persönliche Haftungen für

Verbindlichkeiten seiner Firmen übernommen.

Im Jahre 1994 war die Firma des Angeklagte ( ECONTRACT ) bei einer

Ausschreibung der ÖBB Best- und Biligstbieter. Sie hat aber den Auftrag aus

ungeklärte Gründen nicht bekommen.



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Allei bei diesem Projekt wäre ein Deckungsbeitrag vom mindestens einer Mill ATS zu

erwirtschaften gewesen.

Um diese Fakten zu beweisen, hat der Angeklagte dem Erstgericht umfangreiche

Beweisanträge übergeben. Das Erstgericht negierte diese eindeutigen Beweismittel

und lehnte diese Beweisanträge ab.

Der Angeklagte hatte damals darüber hinaus Forderungen an die Republik Österreich

wegen der gesetzwidrigen Entlassung im Juli 2000.

Die Behauptung, der Angeklagte sei also schon bei der Darlehensgewährung Ende

2000 nicht liquid gewesen geht, also ins Leere

Zum Urteil Seite 18

Das Erstgericht erging sich in folgender Spekulation und stellte fest:

" Offensichtlich vermeinte der Angeklagte, durch die von ihm gewählte Konstruktion

auf legalem Wege das Perpetuum mobile der Finanzierung gefunden zu haben,

welches ihn zudem von allen Verpflichtungen befreit... "

Worte wie " offensichtlich " zeigen, dass es sich bei der Feststellung des Gerichts um

eine völlig unsubstanziierte Überlegung bzw. Spekulation zu einem denkmöglichen

Situation handelt.

Der Hinweis des Erstgerichts auf den Begriff " Perpetuum mobile " hat in einem Urteil

nichts verloren.

Bekanntlich gibt es auf dem technischen Sektor kein " Perpetuum moble ". Das

Gleiche gilt natürlich auch für den Finanzsektor.



Seite 83 von 90

Diese vom Erstgericht festgehaltene reine Spekulation zeigt besonders deutlich die

Haltung des Erstgerichts gegenüber dem Angeklagten, die von Anfang an in einer

schockierenden Weise erkennbar war und lückenlos nachweisbar ist.

Mit dem vom Angeklagten Ende 2000 entwickelten Modell wurde eine rechtlich

absolut einwandfreie Lösung vorweggenommen, die rund 15 Jahre später durch

gesetzliche Regelungen für die Generierung von Eigenkapital präzisiert wurde. (

Crowdfunding, Crowdinvesting etc. )

Das Erstgericht stellte weiters folgendes fest:

" Ebenso hat der Angeklagte die objektiven Umstände der Darlehensgewährung an Dr.

Rathkolb zugestanden. Wie er diese begleichen wollte, konnte er nicht plausibel

darstellen. "

Dazu stellt der Angeklagte fest, dass es sich um eine, von ihm nie bestrittende

Darlehensgewährung " von " Dr. Rathkolb an ihn ( den Angeklagten ) handelte.

Die Festsellung, dass er die Rückzahlung des Darlehnes nicht plausibel darstellen

konnte, ist falsch.

Der Angeklagte ging von der realistischen Annahme aus, dass Anfang bis Mitte 2001

weitere Mittel von den bisherigen bzw von neuen Gesellschaftern der KEG

zufliessen werden.

Wie an anderer Stelle beschrieben, waren einige der damaligen Investoren durchaus

bereit, nochmals zu investieren, vor allem wenn die Verlustzuweisung für das Jahr

2000 erfolgen würden.

Wie beschrieben hat sich das Finanzamt gesezwidrig geweigert, eine Steuernummer

zuzuteilen.




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Daher gab es dann keine Bereitschaft der Gesellschafter, weiter in die KEG zu

investieren.

Alle diesbezüglichen Fakten wurden in den Beweisanträgen des Angeklagten minutiös

dargelegt.

Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.

Allerdings geht aus den Feststellungen im Ersturteil ( Seite 7 ) klar hervor, dass das

Erstgericht diesen Beweisantrag doch kannte und ihn beim Urteil berücksichte.

Auf Seite 7 des Urteils geht es sehr wohl mit folgenden Worten auf diese Thematik ein.

Es ist also mehr als unlogisch, wenn das Erstgericht Fakten aus dem Beweisantrag (

im übrigen ) richtig darstellt, die offizielle Behandlung dieses Beweisantrags im

Verfahren aber ablehnt.

( Vgl. Urteil Seite 18 )

Diese Tatsache wird als schwerer Verfahrensmangel gerügt.

Der Angeklage hat auch in einem anderen Zusammenhang sehr wohl versucht,

plausibel die Möglichkeit der Rückzahlung des Darlehens an Dr. Rathkolb

darzustellen.

Zu diesem Zweck legte er den Beweisantrag vom 6.7.2015 vor.

Mit diesem Beweisantrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte nach dem Tod

seines Vaters Anfang April 2001 das Erbe angetreten hatte.



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In dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall war festgelegt worden, dass zugunsten

der Mutter des Angeklagten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot im Grundbuch

eingetragen ist.

Der Angeklagte hat im Frühjahr 2001 versucht, mit seiner Mutter über eine teilweise

Aufhebung des Belastungsverbots zu sprechen.

Es war vorgesehen, dass dieses Belastungsverbot für einen Betrag von 100.000 ATS

aufgehoben wird.

Damit wäre es problemlos dazu gekommen, das Darlehen bis zum vereinbarten

Termin ( 30.6.2001 ) zurückzubezahlen.

Bedauerlicherweise war dies dann doch nicht möglich.

Alle diesbezüglichen Fakten wurden in den Beweisanträgen vom Angeklagten

minutiös dargelegt.

Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.

.

Das Erstgericht stelle auf Seite 18 des Urteils wörtlich fest:

" .. Die Beweisanträge des Angeklagten waren sämtliche abzuweisen, da aus keinem

ein entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffen die erfolge Verurteilung zu

entnehmen ist... "

Der Angeklagte legt diese Passage des Erstgerichts wie folgt aus:

Seite 86 von 90

" .. Sämtliche Beweisanträge des Angeklagten waren abzuweisen, da aus keinem ein

entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffen die erfolge Verurteilung zu

entnehmen ist... "

.

Der Angeklagte stellt dazu grundsärtzlich fest:

Die Vorlage von Beweisanträgen ist, neben der Möglichkeit, Fragen an Zeugen und

Sachverständige zu stellen eines der elementaren Rechte eines Angeklagten in

Strafverfahren.

Dies ist nicht nur in der StPO eindeutig festgelegt, sondern auch in der im

Verfassungsrang stehenden

" Europäischen Konvention für Menschenrechte "

und im

" Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ( CCCPR )".

Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Erstgericht von Anfang an ( ab der

dritten Hauptverhandlung am 17.5.2015 ) konsequent und andauernd negiert.

Der Angeklagte hat dem Erstgericht zahlreiche Beweisanträge übergeben und diese

entsprechend den gesetzlichen Regelungen besonders genau substanziiert.

Durch die Verhandlungsführung des vorsitzenden Richters wurden zahlreiche klare

Bestimmungen der StPO – wie anhand zahlreicher angeführten Beispiele angeführt -

in gröbster Weise verletzt.

Schliesslich stellte das Erstgericht auf Seite 18 unten fest:



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" Stützt sich doch die erfolgte Verurteilung im objektiven Teil auf die Angaben des

Angeklagten in der Hauptverhandlung, deren Widerlegung ihm kein Anliegen sein

kann."

Dazu hält der Angeklagte fest, dass er in den Hauptverhandlung streng darauf bedacht

war, dass alle Fakten auf den Tisch kommen.

Das Erstgericht unter der Leitung des vorsitzenden Richters ließ aber von Anfang an

klar erkennen, dass es nicht bereit war, die klaren Regeln der StPO einzuhalten und

dass es an den Verteidigungsargumenten des Angeklagten gar nicht interessiert war.

Dies geht aus den vielen hier beschriebenen Feststellungen des Angeklagten eindeutig

hervor:

Auf Seite 18 unten hält das Erstgericht fest:

Rechtlich folgt daraus:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die ihm im Umfang der

Schuldsprüche zur Last gelegten Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu

verantworten und war im Übrigen mit Freispruch vorzugehen."

...der nicht ausschließlich durch die Verteidingungsschritte des Angeklagten

bewirkten langen Verfahrensdauer um die Hälfte zu kürzen waren…."

Der Angeklagte stellt dazu fest:

Der Versuch einer eleganten Verdrehung der Tatsachen wird vom Angeklagten

nachdrücklich zurückgewiesen:

- Die Anklage war von allem Anfang unberechtigt und bezog sich auf ein zT. falsches

und unvollständiges Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Geringer



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- Das Verfahren hätte nach Klärung der Ungereimtheiten umgehend eingestellt werden

müssen.

" .. Ein diversionelles Vorgehen war nicht möglich, da in der Verantwortung des

Angeklagen eine Verantwortungsübernahme auch nicht für einen noch so kleien Teil

der wider ihn erhobenenVorwürfe zu entnehmen war.

Der Angeklagte stellt dazu fest, dass er sich immer gegen die Vorwürfe, ein Vergehen

begangen zu haben, nachdrücklich gewehrt hat.

Die Verbuchung vergilbter Buchhaltungsbelege, die kritisierte nicht erfolgte (an sich

unmögliche ) Sphärentrennung etc. sind vernachlässigbare Kleinigkeiten, die aber in

Zukunft wohl zu beachten sein werden.

__________________________________

2. Berufung

Das Erstgericht hat über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von

6 Monaten verhängt und diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3

Jahren bedingt nachgesehen.

Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass der

Angeklagte einen ordentlichen Lebenswandel führte und der Tatzeitraum

bereits lange zurück lag.

Als erschwerend hingegen nahm das Gericht das Zusammentreffen dreier

Vergehen an.

Zunächst wird auch in der Berufung auf die Ausführungen zur Verjährung der

vorgeworfenen Handlungen verwiesen und Punkt 1.1. der NB auch hier zum



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Inhalt der Berufung erhoben. Die im Zeitraum Ende 2000 bis Mitte 2004

vorgeworfenen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung der

Gläubigerinteresse und der schwere Betrug waren spätestens Mitte 2007

verjährt. Der Strafantrag der Saatsanwaltschaft Wien (Anklageschrift II)

erfolgte erst im Februar 2009, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Hierin

liegt ein Strafaufhebungsgrund. Eine Strafe hätte somit nicht ausgesprochen

werden dürfen.

Abgesehen davon liegen aber neben den vom Erstgericht genannten

mildernden Umständen des ordentlichen Lebenswandels folgende weitere

Milderungsgründe vor, die das Erstgericht zu Unrecht außer Acht gelassen hat:

2.1. Bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat handelt es sich genau

betrachtet um keine Verfehlung, die im Gegensatz zu dem sonstigen Verhalten

des Angeklagten, der auch als ehemaliger Mitarbeiter des Rechnungshofes

stets an der Einhaltung der Gesetze großes Interesse hatte, in einem

auffallenden Widerspruch stand. Vielmehr ist es dem Angeklagten gelungen,

mit geringen Budgetmitteln, ein weltweit einsetzbares erstklassiges

Umweltprojekt, bei dem Altstoffe verwendet werden, das zu einem sinnvollen

und hohen Nutzen führenden Projekt führt, zu entwickeln und auch

umzusetzen. Bedauerlicherweise hat es bei der Buchhaltung

Flüchtigkeitsfehler wie die Verbuchung einer Alimentationszahlung an seine

Tochter gegeben. Ebenso ist der Ansehensverlust strafmildernd zu

berücksichtigen. Mit dem Ansehensverlust sind massive berufliche und

finanzielle Einbußen verbunden, die als zusätzliche Milderungsgründe zu

berücksichtigen gewesen wären bzw zu berücksichtigen sind. Der Angeklagte

verfügt über sehr gute Kontakte zu diversen Investoren, die aufgrund des

Strafverfahrens Abstand genommen haben, seine Projekte weiter zu

finanzieren.

2.2. Überdies ist der aus einem mehrere Jahre dauernden Strafprozess resultierende

Schaden für den Angeklagten weitgehend unberücksichtigt geblieben. Darin

besteht ein wesentlicher Mangel des Ersturteiles.



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Der Angeklagte stellt daher an den Obersten Gerichtshof die

A n t r ä g e

1. Dem Angeklagten eine neue Frist für die Vorlage der

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in der Dauer von acht Wochen zu

gewähren.

2. Der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288a STPO die

Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen

Verhandlung vor das zuständige Landesgericht zu verweisen, andernfalls

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen

Verhandlung Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.



3. In eventu der Berufung Folge zu geben und den Strafausspruch

aufzuheben.

Wien, am 11.02.2016

Dr. Wolfgang LEDERBAUER


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