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Vgl.
» SFH-0862 Schreiben AbgzNR Wabl vom 09.08.1994 an Dr. Lederbauer,
Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014
... berufliche Tätigkeit als Rechnungshofbeamter und privatwirtschaftliche Tätigkeit
sind strikt zu trennen ...
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1276&page=
.
» SFH-0861 Anfrage Profil an Dr. Lederbauer vom 11.08.1994 , Anmerkung Dr.
Lederbauer vom 21.8.2014
zu verschiedenen Ecowall-Aktivitäten
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1275&page=
.
10.08.2008 | » 300 Vorgeschichte ...
» SFH-0863 "In jeder Hinsicht überlegen" ( PROFIL Nr. 33 vom 13.08.1994 ),
Anmerkung Dr. Lederbauer vom 16.1.2012 und vom 11.8.2014
Ein Rechnungshofprüfer intervenierte für seine Privatfirma bei Abgeordneten des
"Phyrn-Ausschusses
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1277&page=
.
» SFH-0864 Ecowall - Weltsensation und / oder kafkaesker Skandal? Anmerkung Dr.
Lederbauer vom 21.8.2014 ( zwanzig Jahre später ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom
11.6.2015 ( einundzwanzig Jahre später )
Presseaussendung Dr. Lederbauer vom 15.08.1994. Diese ist aus der Sicht des Jahres
2014 besonders interessant und aussagefähig.
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1278&page=
.
» SFH-0865 UNGLAUBLICH ( KURIER vom 16.08.1994 ) Anmerkung Dr.
Lederbauer vom 1.3.2014
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Hauptberuflich prüft er als Ministerialrat des Rechnungshofes Krankenhäuser. Im
Nebenerwerb betreibt er eine Firma, die Lärmschutzwände vertreibt.
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1279&page=
.
Nun ein Sprung in das Jahr 2007
» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der
Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=121&aid=1066&page=
.
Nun ein Sprung in das Jahr 2009
» SFH-8846 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofs über " Maßnahmen zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich, Bund 2009/1,
Anmerkung Dr. Lederbauer vom 3.10.2013 14.10 Uhr
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
.
Nun ein Sprung in das Jahr 2015
» SFH-11302 Hinweis auf die achte Hauptverhandlung gegen Dr. Lederbauer am
16.12.2015 09.15 Uhr im LGfStrafsachen
Datum: 16.12.2015 Beginn: 09.15 Uhr Ort: LG für Strafsachen Wien Saal 311/ 3.
Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN
WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!
» » http://www.so-forhumanity.
com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8321&page=
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Die Causa endete schliesslich mit einer ( im übrigen gesetzwidrigen ) Entlassung des
Angeklagten vom Rechnungshof , der wie ein Verbrecher eingeschätzt wurde.
Damit begann eine äußerst schwierige Situation für ECONTRACT bzw den
Angeklagten.
Das Erstgericht pickte also aus dem grossen - dem Erstgericht bekannten bzw. bekannt
gegebenen Fakten - nur jenen Punkte heraus, die den Angeklagten in einem schlechten
Licht erscheinen lassen sollen ( Mahnungen, Exkutionen, Konkurs etc ), vermied es
aber konsequent, die relevanten - es sei nochmals betont - ihm bekannten wichtigen
Fakten zur Gesamtbeurteilung darzustellen.
Es wird nochmals betont, dass dem Erstgericht alle relevaten Fakten in Form von
Aussagen des Angeklagten und von Beweisanträgen mitgeteilt worden sind.
Allein das Erstgericht beschränkte sich darauf, nur auf die Tatsache hinzuweisen, dass
es Liquiditätsprobleme und schliesslich einen Konkursantrag gegen den Angeklagten
gab.
Der Angeklagte betont nochmals, dass er schon damals die persönliche Haftung für
die Rückzahlung von an seine Firmen gewährte Darlehen übernahm, weil die
Perspektiven für das Projekt ECOOO-WALL ausserordentlich positiv waren.
Dem Angeklagten kann ( theoretisch ) vorgeworfen werden, dass er die spezifische
Situation bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe von Lärmschutzzanlagen, die
zweifellos erfolgten Interventionen, das Wegschauen des Rechungshofs bei der
Beurteilung der Investitionen in den Lärmschutz trotz klarer und rechtzeitiger
Hinweise des Angeklagten nicht erkannte und meinte, mit seiner Erfindung - auch in
Österreich - Erfolg zu haben.
Der Angeklagte erkannte die besonderen Chancen des Projekts in Kalifornien und hat
sich bekanntlich entschlossen - trotz schwerer Fehler von Auftragnehmern von
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ECONTRACT bei den Demonstrationsprojekten - nicht aufzugeben, sondern das
Projekt in wesentlichen Teilen zu verbessern.
Dies sollte und ist auch im Rahmen der Ende 2000 gegründeten " Dr. Wolfgang
Lederbauer KEG " geschehen.
Alle relevanten Informationen dazu wurden in Beweisanträgen angeführt bzw in der
Hauptverhandlung am 16.12.2015 vorgebracht ( Vgl. Protokoll vom 16.12.2015)
Das Erstgericht fand es noch erwähnenswert, darauf hinzuweisen, dass der
Angeklagte in den letzten 5 Jahren vor dem Konkursverfahren Notstandshilfe von
monatlich 1.100 EURO , wovon ... ein monatlicher Auszahlungsbetrag von rd 730
EURO verblieb, bezog..
Es bleibt die Frage offen, warum das Erstgericht diese (an sich richtige ) Feststellung
in das Urteil aufnahm.
Es ist richtig, dass der Angeklagte in einer schwierigen Situation war, er sich aber
dennoch entschloss, sich im Rahmen einer selbständigen Arbeit mit dem Projekt
ECOOO-WALL - seiner Erfindung - zu beschäftigen.
Diese Tätigkeit fand im übrigen in Abstimmung mit dem AMS statt.
Demgegenüber hat sich der vorsitzende Richter bei der HV am 27.5.2015 ( Vgl.
Ptotokoll vom .. bzw Transkription der stenografischen Mitschriften von Zusehern )
geradezu genüsslich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Notstandshilfebezieher im
Rahmen einer selbständigen Arbeit mit der Umsetzung von Erfindungen beschäftigen
darf.
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Dieses seltsame Verhalten des vorsitzenden Richters wird im übrigen als einer der
Befangenheitsgründe gegen ihn vorgebracht.
Zum Urteil Seite 12
Schliesslich weist das Erstgericht am Ende der Seite 12 des Urteils auf das
mangelhafte Rechungswesen, auf das Fehlen jeglicher Kontrollmassnahmen und auf
die nicht erfolgte Sphärentrennung zwischen den verschiedenen
Rechtspersönlichkeiten ... hin.
Der Angeklagte stellt nochmals klar, dass alle Betriebsausgaben ( ausser dem
irrtümlich nicht aussortierten Beleg über Alimentationszahlungen an seine Tochter in
der Höhe von rd 250 EURO ) in einer geordneten und nachvollziehbaren Form dem
Buchsachverständigen und dem Erstgericht vorlagen. Es handelt sich bekanntlich um
rd 2.800 Belege.
Der Vorwurf des mangelhaften Rechungswesen wurde nicht im Detail begründet und
ist daher nicht haltbar.
Selbst wenn der vom Erstgericht gemachte Vorwurf zutreffen würde, wäre dies noch
lange kein Grund, den Angeklagten wegen der grob fahrlässigen Befriedigung von
Gläubigerinteresssen zu verurteilen.
Eine Kritik am mangelhafte Rechnungswesen könnte dahingehend berechtigt sein,
dass die einzelnen Belege nicht auf Büttenpapier, sondern auf bereits verwendeten
DIN A Blättern geklebt wurden.
Es liegt ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten, dass Rechungen
verbucht wurden, die vom Rechnungsleger auf Thermopapier gedruckt worden und
im Laufe von Jahren vergilbt bzw. nicht mehr zur Gänze lesbar waren.
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Die Festsellungen des Erstgerichts sind also objektiv falsch bzw unschlüssig.
Wie das Erstgericht zur Erkenntnis kommt, es habe jede Kontrollmassnahme gefehlt
bleibt unerfindlich. Diese Feststellung wurde nicht einmal an einem einzigen Beispiel
in einer nachvollziehbaren Form begründet.
Tatsächlich hatte der Angeklagte andauernd und vollständig die Übersicht über alle
Vorgänge und über die Tätigkeit der Gesellschaft.
Vor allem die wichtigen Fristen für die Einzahlungen der Patentgebühren wurden
genauestens überwacht. Selbstverständlich gab es eine aktuelle Übersicht über alle
Verbindlichkeiten mit den Zahlungsterminen.
Aus ( tatsächlich ) gegebenen Liquiditätsprobleme auf das Fehlen jeglicher
Kontrollmassnahmen zu schliessen ist unstatthaft und nicht logisch.
Da vom Erstgericht beschriebene Problem der " Sphärentrennung " wurde in den
Hauptverhandlungen mehrmals besprochen.
Der Angelagte hat den Erstgericht erklärt, dass es nicht möglich und auch nicht
sinnvoll war, seine Wohnung in Spähren aufzuteilen.
Aufzuzeigen, wie so etwas tatsächlich durchzuführen gewesen wäre, blieb das
Erstgericht schuldig.
Der Angeklagte nimmt an, dass das Erstgericht es letztlich ( doch ) nicht für
notwendig gehalten hat, zB einen Arbeitstisch oder einen Computer oder Teile des von
den Mitarbeitern mitbenützten WCs eventuell mit einem Farbpray auf die
verschiedenen Firmen aufzuteilen.
Zum Urteil Seite 13
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Das Erstgericht stellte auf Seite 13 oben fest, dass die vom Angeklagten gewählte
Konstruktion der Gewährung des gesamte Eigenkapitals als persönliches Darlehen der
KEG an ihn allein dazu diente , dem Angeklagten die alleinige im Rahmen des
Rechnungswesens der KEG nicht kontrollierbare Verfügungsgewalt über die Mittel zu
verschaffen.
Dieser Schluss des Erstgerichts ist nicht logisch.
Auch im Fall, dass alle Ausgaben über die KEG verrechnet worden wären, hätte der
Angekagte die volle und alleinige Verfügungsmacht über die Verwendung der Gelder
gehabt.
Richtig erkannt hat das Erstgericht, daß der Angeklagte - nicht zuletzt aufgrund seiner
Berufserfahrungen, insbesondere aufgrund der hier zT beschriebenen Ereignisse -
größten Wert darauf gelegt hat, dass alle Entscheidungen, welche die
Entwicklungsarbeiten für das Projekt ECOOO-WALL in der KEG von ihm
getroffenen werden.
Nur durch den besonderen Einsatz und die gezeigte Entscheidungsbereitschaft und -
fähigkeit des Angeklagten war es überhaupt möglich, das ECOOO-WALL Projekt
weiter zu entwickeln und zu verbessern.
Was also die oa Feststellung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Verurteilung
des Angeklagten wegen grob fahrlässiger Vereitelung und Schmälerung von
Gläubigerinteressen zu tun habe könnte, bleibt unerfindlich und ist vom Erstgericht
nicht begründet worden.
Im Gegenteil:
Da eben die Verantwortung und Entscheidungsmacht in einer Person, dem
Angeklagten, konzentriert war, ist es möglich gewesen, das Projekt ECOOO- WALL
zu äußerst günstigen Kosten - wie beschrieben und in den Beweisanträgen
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nachgewiesen - überhaupt weiter zu entwicklen, was angesichts der klar erkennbaren
Marktchancen - auch im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Das Erstgericht schreibt auf Seite 13 des Urteils wieder, dass 63.000 EURO nicht für
betriebliche Zwecke verwendet worden seien.
Diese Feststelung ist - wie an anderer Stelle beschrieben - in keiner Weise
nachvollziehbar und schlüssig und ist vom Erstgericht nicht begründet worden.
Der Angeklagte hält nochmals fest, dass alle zur Verfügung gestandenen Beträge für
das Projekt ECOOO - WALL verwendet worden sind.
Hiefür liegen bekanntlich beim Sachverständigen und beim Erstgericht rd 2.800
Belege auf.
Das Erstgericht beschreibt auf Seite 13 die Strategie des Angeklagten richtig,
insbesondere, dass für absehbare Zeit eine Kapitalzufuhr notwendig ist.
Das Erstgericht versteigt sich auf der Seite 13 Mitte aber in folgende Feststellung:
" Trotzdem versuchte er das von ihm bereits 1989 ohne durchschlagenden Erfolg
betriebene Projekt ECOOO-WALL und die damit verbundene
Reifenbearbeitungsmaschine im Rahmen der KEG weiterzuführen."
Diese Feststellung zeigt überdeutlich, das das Erstgericht nicht in der Lage oder nicht
willens war, die nähere Umstände eines besonders komplexen Projekts wie ECOOOWALL
zu überblicken.
Im Jahre 1989 wurden die ersten Patente für zehn europäische Länder und für die USA
erteilt.
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Nach den Regeln des normalen Menschenverstandes und den allgemeinen
Erfahrungen über wirtschaftliche Abläufe kann nicht angenommen werden, dass es
nach der Patenterteilung sofort zu Umsätzen kommt. Eine solche Annahme wäre
geradezu absurd.
Schon vor der Patenterteilung wurden vom Angeklagten kleinere Versuche gemacht,
die sehr erfolgreich waren.
Schon zwei Jahre später wurden die ersten größeren Demonstrationsprojekte
hergestellt.
Vgl.: Beweisanträge und mündliche Erläuterung des Angeklagte beider
Hauptverhandlung am 16.12.2015
Wie an anderer Stelle beschrieben, war ECONTRACT mit ECOOO-WALL bei einem
siebenten Projekt Best- und Billigstbieter.
Das Erstgericht zeigt mit der oa Feststellung, dass es die tatsächliche Situation am
Markt von Lärmschutzwänden ( in Österreich ), das klägliche Versagen bei der
Planung und Ausschreibung solcher Anlagen, das totale Versagen des
Rechnunggshofs bei der Prüfung dieser Bereiche entweder fachlich nicht überblicken
kann oder gar nicht bereit ist, dies wenigstens zu versuchen.
Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, dem Angeklagten hinreichend Zeit und
Möglichkeiten zu geben, diese Situation durch eine vom Angeklagten vorgeschlagene
Dokumentation im Gerichtssaal ( Videos, Fotos, Gutachten etc ) zu schildern.
Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom vorsitzenden Richter ohne jede Begründung
abgelehnt.
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Die Feststellungen des Erstgerichts entbehren also in jeder Hinsicht jeder Logik und
berücksichtigen in keiner Weise die allgemeinen Erfahrungen über die Situation auf
diesem spezifischen Markt.
Zum Urteil Seite 14
Auf Seite 14 des Urteils breitet das Erstgericht seine Betrachtungen über mögliche
andere Wege zur Realisierung des Projekts wortreich aus.
Selbstverständlich hätte das Projekt auch in einer anderen Form realisiert werden
können.
Der Angeklagte hat sich zu dem eingeschlagenen Weg vor allem aus steuerlichen
Gründen entschieden.
Es war wie bei allen vergleichbaren Projekten abzusehen, dass weitere Verluste
anfallen werden.
Dazu kommt noch die beschriebene spezifische Situation auf diesem Markt (
Interventionen, Bevorzugung von Bietern, Absprache bei Ausschreibungen, totales
und jahrelanges Versagen des Rechnunghofs, etc )
Da die Investoren bereits eine hohe Verlustzuweisung erhalten hatten, sollten die
weiteren Verluste dem Angeklagten zugute kommen. Es war vorgesehen, das die
Einnahmen - Ausgaben Rechnung auf die Bilanzierung umgestellt wird, was
bekanntlich zu einer höheren Flexibilität geführt hätte.
Der Angeklagte verfügt gerade durch das Projekt ECOOO- WALL über vielfältige
Erfahrungen hinsichtlich der Verwertung von Patenten.
Dazu werden folgende Beispiele angeführt:
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- Bei Projektbeginn forderte ein für die Planung eines ECOOO-WALL Projekts
vorgesehener Zivilingenieur 25 Prozent einer zu gründenden ECOOO-WALL Firma,
damit er sich bereit erklärt, ein einziges ECOOO-WALL Projekt zu planen.
Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich
abgelehnt.
- In den USA ( Florida ) schlug dem Angeklagten ein erfolgreicher Erfinder ( einer
in Zick - Zack Form versetzten Lärmschutzwand aus Stahlbeton ) vor, der Angeklagte
möge ihm das Patent überschreiben. Der Angeklagte sollte am - nicht näher
definierten - Erfolg beteiligt sein.
Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich
abgelehnt.
- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten ein Finanzinvestor vor, die
Patente in eine zu gründende Gesellschaft einzubringen, der Angeklagte sollte 2 oder 3
Prozent der Anteile des Unternehmens erhalten und Leiter der Entwicklungsabteilung
werden.
Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich
abgelehnt.
- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten eine Dame vor, fünfzig Prozent
eines neu zu gründenden Unternehmens zu übernehmen. Eine Einzahlung von Kapital
lehnte sie ab.
Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich
abgelehnt.
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Der Angeklagte will mit diesen Beispielen, die er bei der Hauptverhandlung am
16.12.2015 vortragen wollte, aufzeigen, wie schwierig die Finanzierung solcher
Innovationen tatsächlich ist und auf welche zT absurden Situation ein Erfinder (
besser Innovator ) stossen kann.
Aufgrund dieser Erfahrungen und nicht zuletzt wegen der Erfolge bei der Errichtung
von sechs Demonstrationsprojekten in Österreich, dem Preis des Staates Kalifornien
hat sich der Angeklagte entschlossen, ein neues Modell für die Kapitalbeschaffung bei
innovativen Projekten zu kreieren.
Das Modell einer KEG mit atypisch stillen Gesellschaftern war geboren.
Die Gesellschafter sollten den fünffachen Einsatz ihres Investments im Erfolgsfall
erhalten.
Diese vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung war bei einem einzigen Projekt in
Berkely ( Kalifornien ) ohne weiters zu realisieren.
ECOOO-WALL wurde in einem Gutachten für die City of Berkeley als besonders
interssantes Projekt bezeichnet.
Die Konkurrenz in Bekeley bestand in rd fünf Meter hohen Lärmschutzwänden aus
Stahlbeton, die wegen der hohen Erdbebengefahr eine besonders teure Fundierung
benötigen.
Aus der damaligen und auch aus der heutigen Sicht war bzw ist ECOOO-WALL
unschlagbar.
Außerdem wurden durch die von der KEG durchgeführten Entwicklungsarbeiten
wichtige Fortschriite - vor allem im Bereich der Fundierung - erarbeitet.
Alle diese Unterkagen wurde dem Erstgericht in den Beweianträgen vorgelegt.
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Der Angeklagte hat sich also aufgrund einer sorgfältigen Analyse der Situation - vor
allem in den USA - dazu entschlossen, die weitere Entwicklung des Projekts auf völlig
neue Beine zu stellen.
Ein besonders grosses Erfolgspotential bestand , wie an anderer Stelle beschrieben, in
der Neugestaltung von Gartenzäunen, vor allem entlang von niederrangigen
Landesstrassen und weiteren Bereichen.
Alle diese Unterlagen wurde dem Erstgericht mit Beweisanträgen vorgelegt.
Der Angeklagte hat also alles Denkbare unternommen, um das Projekt zum Erfolg zu
führen.
Die damaligen Aussenstände wären bei einer durchaus absehbaren positiven
Entwicklung problemlos zu bezahlen gewesen.
Wen überhaupt kann das Erstgericht dem Angeklagten vorwerfen, einen
Insolvenzantrag zu spät gestellt zu haben.
Dies hätte unweigerlich zum Ende der KEG und zum Verlust der eingesetzten
Investitionen der Mitgesellschafter geführt Das wollte der Angeklagte unter allen
Umständen vermeiden.
Bekanntlich ist die verspätete Insolvenzanmeldung seit vielen Jahren kein Strafdelikt
mehr, eine Tatsache, die dem Erstgericht zweifellos bekannt ist.
Das Urteil aus diesem Grund auf die " grob fahrlässige Vereitelung und Schmälerung
der Befriedigung von Gläubigern " hinzutrimmen " verletzt das Gesetz und ist
nachdrücklich abzulehnen.
Zum Urteil Seite 15
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Auf Seite 15 im Urteil des Erstgerichts wird der Teilaspekt " Darlehensgewährung von
Dr. Otto Rathkolb " beschrieben.
Auf Seite 15 unten des Urteils schreibt das Erstgericht, dass nicht festgestellt werden
konnte, dass " der Angeklagte eine Schädigung der atypisch stillen Gesellschafter
innerlich hinzunehmen gewillt war. "
Diese seltsame Fomulierung ist nach den logischen Denkgesetzen und Interpretation
der Ausdruckskraft und Aussagekraft der deutschen Sprache schwer bis nicht
verständlich.
Wenn das Erstgericht meint, dass nicht erkennbar war, dass der Angeklagte die
atypisch stillen Gesellschafter schädigen wollte, dann sollte das Erstgericht dies in
klaren Worten zum Ausdruck bringen.
ZB.
Eine Schädigungsabsicht des Angeklagten gegenüber den atypisch stillen
Gesellschaftern war nicht zu erkennen.
oder deutlicher
" Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, die atypisch stillen Gesellschafter zu
schädigen."
Zum Urteil Seite 16
Das Erstgericht stellte auf Seite 16 des Urteils fest, dass das Gericht " aufgrund der
einvernommenen Zeugen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des
gerichtlich - im übrigen schon ursprünglich vom Gericht bestellten -
Sachverständigen im Zusammenhalt mit der diese bestätigenden Verantwortung des
Angekagten " zu den oa Feststellungen gelangt ist.
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Hier hat das Erstgericht bedauerlicherweise zwei Themen vermischt und in einem Satz
zusammengefasst.
Richtig ist, dass alle einvernommenen Zeugen klare Aussagen gemacht, die den
Angeklagten entlasten.
Mehr noch.
Die Zeugen haben sich über das Projekt ECOOO-WALL und über die Person des
Angeklagten und seine Vertrauenswürdigkeit sehr positiv geäussert.
Allerdings:
Der Angeklagte ist von Anfang sehr deutlich den Ausführungen des
Buchsachverständigen in Form von schriftlichen Äusserungen oder Fragen im
Rahmen der Hauptverhandlungen entgegen getreten.
Bestimmte Ausführungen in den Gutachten und die mündlichen Aussagen des
Buchsacherständigen waren nicht nur nicht schlüssig und nicht nur nicht
nachvollziehbar, sie waren unvollständig, unklar, ausweichend und zT. schlicht und
einfach falsch.
Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass der eingesetzte Buchsachverständige
offenbar wohl über hinreichende Kenntnisse über Buchhaltungsregeln verfügen mag,
aber keinesfalls über die nötige Expertise verfügt, ein abgrundetes und vollständiges
Gutachten über die Tätigkeit des Angeklagten für das Projekt ECOOO-WALL zu
erstellen.
Entsprechende Stellungnahmen hat der Angeklagte dem Erstgericht in Form von
Beweisanträgen vorgelegt und hat versucht, den Buchsachverständigen bei der
Hauptverhandlung am 16.12.2015 zu befragen.
Dies war aber nicht möglich, weil der vorsitzende Richter des Erstgerichts dem
Abgeklagten verbot, Fragen an den Buchsachverständigen zu stellen bzw. den
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Buchsachverständigen gar nicht mehr zur Hauptverhandlung am 16.12.2015
eingeladen hatte.
Zum Urteil Seite 16
Auf Seite 15 unten und auf Seite 16 oben stellt das Erstgericht fest:
" Dabei gründen die Feststellungen zunächst auf die im Rahmen der Feststellung
bereits angeführten Akten. "
Dieser Satz im Urteil des Erstgericht ist unklar bzw nicht verständlich.
Gründet sich die Feststellung nun auf die Feststellungen
oder
Gründen sich die Festststellungen auf die Feststellung.
Es bleibt völlig unklar, welche " Feststellung " bzw welche " Feststellungen "
überhaupt gemeint sind.
Im Urteil des Erstgerichts wird auf Seite 16 festgestellt, dass der Angeklagte um den
ungebrochenen für nicht absehbare Zeit bestehenden Finanzbedarf für die Umsetzung
seiner Projekt wusste.
Es ist logisch schwer verständlich, wenn das Erstgericht behautet, dass der Angeklagte
über einen " ungebrochenen " Finanzbedarf für eine " nicht absehbare " Zeit wusste.
Wie das Erstgericht zu dieser interesanten und bemerkenswerten Beurteilung kam,
bleibt unerfindlich.
Der Angeklagte hat selbstverständlich über den Finanzbedarf in einer " absehbaren "
Zeit gewusst und diesen auch genau berechnet.
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Vom Angeklagten zu erwarten, den Finanzbedarf auf eine " unabsehbare " Zeit
abschätzen zu können, hieße die Fähigkeiten des Angeklagten zu überschätzen.
Den Finanzbedarf auf " unabsehbare " Zeit abzuschätzen, übersteigt die Fähigkeiten
eines Durchschnittsmenschen beträchtlich und sollte vom Erstgericht von niemandem,
auch nicht vom durchaus kreativen und einfallsreichen Angeklagten, erwartet werden.
Mit der folgenden Feststellung hat das Erstgericht durchaus recht. (Seite 16 Mitte )
" Die KEG wurde durchaus deshalb gegründet, um Risikokapital - sohin grundsätzlich
nicht rückzahlbares Kapital - bei Erhalt der alleinigen Kontrolle über die Verwendung
der Mittel zu halten. "
Diese Erkenntnis des Erstgerichts - rund neun Jahre nach der ersten HV am 6.12.2006
- ist erfreulich.
Darüber konnte von Anfang an bei allen an diesem Verfahren Beteigten nach den
logischen Denkgesetzen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein Zweifel
bestehen.
Es ist im Wirtschaftsleben auch nicht unüblich, das jemand die alleinige
Verfügungsgewalt über Finanzmittel hat.
Es ist durchaus richtig, das die Finanzmittel nach alleinigem Gutdünken des
Angeklagten verwendet worden sind.
Der Angeklagte wusste aus seiner allgemeinen Berufserfahrung und vor allem
aufgrund seiner Erfahrungen bei der Entwicklung seiner eigenen Erfindung sehr
genau, wann, wo und in welcher Höhe die vorhandenen Finanzmittel einzusetzen sind.
Wie nachgewiesen wurde, sind die vorhandenen Mittel sparsam und gezielt
eingesetzt worden.
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Jede andere Form der Projekt- und Produktentwicklung wäre viel teurer und für den
Angeklagten nicht finanzierbar gewesen.
Zum Urteil Seite 17
Das Erstgericht stellt auf Seite 17 fest, dass die Darlehensforderung gegenüber dem
Darlehensnehmer ( dem Angeklagten ) nur dann werthaltig sei, wenn dieser solvent
ist, was im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagen zum Zeitpunkt
der Gründung der KEG nicht der Fall war.
Die Behauptung des Erstgerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gründung
nicht solvent war, ist eine reine Vermutung des Erstgerichts und durch nichts belegt.
Der Angeklagte verfügte Ende 2000 durchaus über ( zwar bescheidene ) Mittel zur
Finanzierung seines Lebens und war solvent.
Die Finanzierung der ( weiteren ) Produkt- und Projektentwicklung von ECOOOWALL
war ihm - im Gegensatz zur Zeit als er ein Einkommen vom Rechnunghof
hatte - verständlicherweise nicht möglich.
Das Erstgericht kommt auf der Seite 17 des Urteils wieder auf das Thema "
Sphärentrennung " zu sprechen..
Wie schon an anderer Stelle vermerkt, ist eine solche im konkreten Fall schwer bis
unmöglich durchzuführen.
Hätte etwa der Angeklagte in seiner Wohnung den Verbrauch von WC Papier auf die
einzelnen in der Wohnung des Angeklagten tätigen Mitarbeiter nach Sphären zuorden
oder etwa den Verbrauch dieses Stoffes vor und nach der Verwendung kontrollieren
sollen?
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Hätte der Angeklagte seine Wohnung nach Auffassung des Erstgerichts etwa mit Spray
in verschiedene Zonen einteilen müssen und sogar eine Grenzüberwachung
durchführen müssen?
Diese Forderung des Erstgerichts mag für Konzerne angebracht sein, ist aber im
konkreten Fall absolut irreal.
Der Angeklagte und seine Mitarbeiter haben sich mit grossem Einsatz dem Projekt
ECOOO-WALL gewidmet.
Eine Spähreneinteilug hätte nur Ressourcen verschwendet, was nicht im Sinne des
Angeklagten und seiner Investoren gewesen sein konnte.
Das Erstgericht stellt in der Mitte der Seite 17 fest, daß der Angeklagte davon
ausging, dass alle seine Patente " und " sein Eigentum seien, mit dem er zu jedem
Zeitpunkt machen könne, was er wolle, also gleiche Lizenzen gleichzeitig an andere
Gesellschaften vergeben.
Diese dargelegte Meinung, die der Angeklagte als Kritik an seinen geschäftlichen
Gestionen wertet, ist vollkommen unverständlich und unlogisch.
Ein Eigentümer eines Patents kann selbstverständlich - wenigstens in freien Ländern
wie dem unseren - frei über sein Eigentum verfügen.
Der Angeklagte schliesst aus, dass das Erstgericht ein andere Auffassung hinsichtlich
des Eigentumbegriffs vertritt. Das wäre höchst bedenklich.
Wenn man also davon ausgeht, dass es rechtens ist, dass ein Eigentümer über sein
Patent frei verfügen kann, dann solte es auch für das Erstgeriht denkmöglich sein, dass
an verschiedene Personen oder Gesellschaften Lizenen vergeben werden können.
Ein solche Vorgangsweise ist keinesfalls aussergewöhnlich, sondern weltweit
durchaus üblich.
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Diese Faktum sollte einem Erstgericht, das über die Schuld oder Unschuld eines
Angeklagten entscheidet selbstverständlich klar sein.
Das Erstgericht stellt in der Mitte der Seite 17 fest:
" Eine Exklusivlizenz war es nach seiner Darstellung nach nicht wenn auch der Sicht
des Angeklagten selbstverständlich alles aus den Eigenmitteln der KEG bezahlt
werden darf, "
Diese unterschwelligen und unpräzisen Feststellungen haben in einem Urteil eines
Erstgerichts nichts verloren.
Faktum ist.
- Es war keine Exklusivlizenz. Darüber kann aufgrund der Unterlagen kein Zweifel
bestehen.
- Es gab sehr klare und wohldurchdachte Verträge, in denen die bei Erfolg des
Projekts ECOOO-WALL anfallenden Erlöse eindeutig definert waren.
Alle relevanten Unterlagen liegen beim Erstgericht auf.
Wie die Formulierung des Erstgerichts ( " ... selbstverständlich alles aus den
Eigenmitteln der KEG bezahlt werden darf... ") wirklich zu werten ist, bleibt
unergründlich.
Tatsache ist, dass die Aufgabe der KEG im Unternehmensgegenstand klar definiert
worden sind.
Tatsache ist. dass klar definiert worden ist, wie die Mittel einzusetzen sind.
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Tatsache ist, dass die Lizenzvereinbatungen ebenso klar schriftlich festgelegt worden
sind.
Tatsache ist, dass die Investoren bei einem - damals durchaus absehbaren Erfolg - das
Fünffache ihres Einsatzes erhalten hätten.
Es sollte das Erstgericht nicht verwundern, dass ein Eigentümer eines Patents
Festlegungen trifft, wie nach seiner Sicht das Patent bzw die Patente zu verwerten
sind.
Das Erstgericht stellt auf Seite 17 unten des Ersturteils fest:
" des bereits bei Darlehensgewährung insolventen Angeklagten ( vgl. dessen
Einkommen als Arbeitsloser und Notstandshilfebezieher in Relation allein zur
Forderung der Bank Austria aus 1996 )... "
Laut Wikipedia wird der Begriff SOLVENZ wie folgt definiert:
Solvenz oder Zahlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen
Person ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit sofort oder in absehbarer Zeit zu erfüllen.
Der Abgeklage war bis zum Konkursantrag der Hypo Tirol im Jahre 2005 solvent.
Der Angeklagte verfügte damals durchaus über ein Vermögen.
Wie an anderer Stelle beschrieben hat er sogar persönliche Haftungen für
Verbindlichkeiten seiner Firmen übernommen.
Im Jahre 1994 war die Firma des Angeklagte ( ECONTRACT ) bei einer
Ausschreibung der ÖBB Best- und Biligstbieter. Sie hat aber den Auftrag aus
ungeklärte Gründen nicht bekommen.
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Allei bei diesem Projekt wäre ein Deckungsbeitrag vom mindestens einer Mill ATS zu
erwirtschaften gewesen.
Um diese Fakten zu beweisen, hat der Angeklagte dem Erstgericht umfangreiche
Beweisanträge übergeben. Das Erstgericht negierte diese eindeutigen Beweismittel
und lehnte diese Beweisanträge ab.
Der Angeklagte hatte damals darüber hinaus Forderungen an die Republik Österreich
wegen der gesetzwidrigen Entlassung im Juli 2000.
Die Behauptung, der Angeklagte sei also schon bei der Darlehensgewährung Ende
2000 nicht liquid gewesen geht, also ins Leere
Zum Urteil Seite 18
Das Erstgericht erging sich in folgender Spekulation und stellte fest:
" Offensichtlich vermeinte der Angeklagte, durch die von ihm gewählte Konstruktion
auf legalem Wege das Perpetuum mobile der Finanzierung gefunden zu haben,
welches ihn zudem von allen Verpflichtungen befreit... "
Worte wie " offensichtlich " zeigen, dass es sich bei der Feststellung des Gerichts um
eine völlig unsubstanziierte Überlegung bzw. Spekulation zu einem denkmöglichen
Situation handelt.
Der Hinweis des Erstgerichts auf den Begriff " Perpetuum mobile " hat in einem Urteil
nichts verloren.
Bekanntlich gibt es auf dem technischen Sektor kein " Perpetuum moble ". Das
Gleiche gilt natürlich auch für den Finanzsektor.
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Diese vom Erstgericht festgehaltene reine Spekulation zeigt besonders deutlich die
Haltung des Erstgerichts gegenüber dem Angeklagten, die von Anfang an in einer
schockierenden Weise erkennbar war und lückenlos nachweisbar ist.
Mit dem vom Angeklagten Ende 2000 entwickelten Modell wurde eine rechtlich
absolut einwandfreie Lösung vorweggenommen, die rund 15 Jahre später durch
gesetzliche Regelungen für die Generierung von Eigenkapital präzisiert wurde. (
Crowdfunding, Crowdinvesting etc. )
Das Erstgericht stellte weiters folgendes fest:
" Ebenso hat der Angeklagte die objektiven Umstände der Darlehensgewährung an Dr.
Rathkolb zugestanden. Wie er diese begleichen wollte, konnte er nicht plausibel
darstellen. "
Dazu stellt der Angeklagte fest, dass es sich um eine, von ihm nie bestrittende
Darlehensgewährung " von " Dr. Rathkolb an ihn ( den Angeklagten ) handelte.
Die Festsellung, dass er die Rückzahlung des Darlehnes nicht plausibel darstellen
konnte, ist falsch.
Der Angeklagte ging von der realistischen Annahme aus, dass Anfang bis Mitte 2001
weitere Mittel von den bisherigen bzw von neuen Gesellschaftern der KEG
zufliessen werden.
Wie an anderer Stelle beschrieben, waren einige der damaligen Investoren durchaus
bereit, nochmals zu investieren, vor allem wenn die Verlustzuweisung für das Jahr
2000 erfolgen würden.
Wie beschrieben hat sich das Finanzamt gesezwidrig geweigert, eine Steuernummer
zuzuteilen.
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Daher gab es dann keine Bereitschaft der Gesellschafter, weiter in die KEG zu
investieren.
Alle diesbezüglichen Fakten wurden in den Beweisanträgen des Angeklagten minutiös
dargelegt.
Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.
Allerdings geht aus den Feststellungen im Ersturteil ( Seite 7 ) klar hervor, dass das
Erstgericht diesen Beweisantrag doch kannte und ihn beim Urteil berücksichte.
Auf Seite 7 des Urteils geht es sehr wohl mit folgenden Worten auf diese Thematik ein.
Es ist also mehr als unlogisch, wenn das Erstgericht Fakten aus dem Beweisantrag (
im übrigen ) richtig darstellt, die offizielle Behandlung dieses Beweisantrags im
Verfahren aber ablehnt.
( Vgl. Urteil Seite 18 )
Diese Tatsache wird als schwerer Verfahrensmangel gerügt.
Der Angeklage hat auch in einem anderen Zusammenhang sehr wohl versucht,
plausibel die Möglichkeit der Rückzahlung des Darlehens an Dr. Rathkolb
darzustellen.
Zu diesem Zweck legte er den Beweisantrag vom 6.7.2015 vor.
Mit diesem Beweisantrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte nach dem Tod
seines Vaters Anfang April 2001 das Erbe angetreten hatte.
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In dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall war festgelegt worden, dass zugunsten
der Mutter des Angeklagten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot im Grundbuch
eingetragen ist.
Der Angeklagte hat im Frühjahr 2001 versucht, mit seiner Mutter über eine teilweise
Aufhebung des Belastungsverbots zu sprechen.
Es war vorgesehen, dass dieses Belastungsverbot für einen Betrag von 100.000 ATS
aufgehoben wird.
Damit wäre es problemlos dazu gekommen, das Darlehen bis zum vereinbarten
Termin ( 30.6.2001 ) zurückzubezahlen.
Bedauerlicherweise war dies dann doch nicht möglich.
Alle diesbezüglichen Fakten wurden in den Beweisanträgen vom Angeklagten
minutiös dargelegt.
Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.
.
Das Erstgericht stelle auf Seite 18 des Urteils wörtlich fest:
" .. Die Beweisanträge des Angeklagten waren sämtliche abzuweisen, da aus keinem
ein entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffen die erfolge Verurteilung zu
entnehmen ist... "
Der Angeklagte legt diese Passage des Erstgerichts wie folgt aus:
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" .. Sämtliche Beweisanträge des Angeklagten waren abzuweisen, da aus keinem ein
entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffen die erfolge Verurteilung zu
entnehmen ist... "
.
Der Angeklagte stellt dazu grundsärtzlich fest:
Die Vorlage von Beweisanträgen ist, neben der Möglichkeit, Fragen an Zeugen und
Sachverständige zu stellen eines der elementaren Rechte eines Angeklagten in
Strafverfahren.
Dies ist nicht nur in der StPO eindeutig festgelegt, sondern auch in der im
Verfassungsrang stehenden
" Europäischen Konvention für Menschenrechte "
und im
" Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ( CCCPR )".
Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Erstgericht von Anfang an ( ab der
dritten Hauptverhandlung am 17.5.2015 ) konsequent und andauernd negiert.
Der Angeklagte hat dem Erstgericht zahlreiche Beweisanträge übergeben und diese
entsprechend den gesetzlichen Regelungen besonders genau substanziiert.
Durch die Verhandlungsführung des vorsitzenden Richters wurden zahlreiche klare
Bestimmungen der StPO – wie anhand zahlreicher angeführten Beispiele angeführt -
in gröbster Weise verletzt.
Schliesslich stellte das Erstgericht auf Seite 18 unten fest:
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" Stützt sich doch die erfolgte Verurteilung im objektiven Teil auf die Angaben des
Angeklagten in der Hauptverhandlung, deren Widerlegung ihm kein Anliegen sein
kann."
Dazu hält der Angeklagte fest, dass er in den Hauptverhandlung streng darauf bedacht
war, dass alle Fakten auf den Tisch kommen.
Das Erstgericht unter der Leitung des vorsitzenden Richters ließ aber von Anfang an
klar erkennen, dass es nicht bereit war, die klaren Regeln der StPO einzuhalten und
dass es an den Verteidigungsargumenten des Angeklagten gar nicht interessiert war.
Dies geht aus den vielen hier beschriebenen Feststellungen des Angeklagten eindeutig
hervor:
Auf Seite 18 unten hält das Erstgericht fest:
Rechtlich folgt daraus:
„ Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die ihm im Umfang der
Schuldsprüche zur Last gelegten Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu
verantworten und war im Übrigen mit Freispruch vorzugehen."
„ ...der nicht ausschließlich durch die Verteidingungsschritte des Angeklagten
bewirkten langen Verfahrensdauer um die Hälfte zu kürzen waren…."
Der Angeklagte stellt dazu fest:
Der Versuch einer eleganten Verdrehung der Tatsachen wird vom Angeklagten
nachdrücklich zurückgewiesen:
- Die Anklage war von allem Anfang unberechtigt und bezog sich auf ein zT. falsches
und unvollständiges Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Geringer
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- Das Verfahren hätte nach Klärung der Ungereimtheiten umgehend eingestellt werden
müssen.
" .. Ein diversionelles Vorgehen war nicht möglich, da in der Verantwortung des
Angeklagen eine Verantwortungsübernahme auch nicht für einen noch so kleien Teil
der wider ihn erhobenenVorwürfe zu entnehmen war.
Der Angeklagte stellt dazu fest, dass er sich immer gegen die Vorwürfe, ein Vergehen
begangen zu haben, nachdrücklich gewehrt hat.
Die Verbuchung vergilbter Buchhaltungsbelege, die kritisierte nicht erfolgte (an sich
unmögliche ) Sphärentrennung etc. sind vernachlässigbare Kleinigkeiten, die aber in
Zukunft wohl zu beachten sein werden.
__________________________________
2. Berufung
Das Erstgericht hat über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von
6 Monaten verhängt und diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3
Jahren bedingt nachgesehen.
Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass der
Angeklagte einen ordentlichen Lebenswandel führte und der Tatzeitraum
bereits lange zurück lag.
Als erschwerend hingegen nahm das Gericht das Zusammentreffen dreier
Vergehen an.
Zunächst wird auch in der Berufung auf die Ausführungen zur Verjährung der
vorgeworfenen Handlungen verwiesen und Punkt 1.1. der NB auch hier zum
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Inhalt der Berufung erhoben. Die im Zeitraum Ende 2000 bis Mitte 2004
vorgeworfenen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung der
Gläubigerinteresse und der schwere Betrug waren spätestens Mitte 2007
verjährt. Der Strafantrag der Saatsanwaltschaft Wien (Anklageschrift II)
erfolgte erst im Februar 2009, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Hierin
liegt ein Strafaufhebungsgrund. Eine Strafe hätte somit nicht ausgesprochen
werden dürfen.
Abgesehen davon liegen aber neben den vom Erstgericht genannten
mildernden Umständen des ordentlichen Lebenswandels folgende weitere
Milderungsgründe vor, die das Erstgericht zu Unrecht außer Acht gelassen hat:
2.1. Bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat handelt es sich genau
betrachtet um keine Verfehlung, die im Gegensatz zu dem sonstigen Verhalten
des Angeklagten, der auch als ehemaliger Mitarbeiter des Rechnungshofes
stets an der Einhaltung der Gesetze großes Interesse hatte, in einem
auffallenden Widerspruch stand. Vielmehr ist es dem Angeklagten gelungen,
mit geringen Budgetmitteln, ein weltweit einsetzbares erstklassiges
Umweltprojekt, bei dem Altstoffe verwendet werden, das zu einem sinnvollen
und hohen Nutzen führenden Projekt führt, zu entwickeln und auch
umzusetzen. Bedauerlicherweise hat es bei der Buchhaltung
Flüchtigkeitsfehler wie die Verbuchung einer Alimentationszahlung an seine
Tochter gegeben. Ebenso ist der Ansehensverlust strafmildernd zu
berücksichtigen. Mit dem Ansehensverlust sind massive berufliche und
finanzielle Einbußen verbunden, die als zusätzliche Milderungsgründe zu
berücksichtigen gewesen wären bzw zu berücksichtigen sind. Der Angeklagte
verfügt über sehr gute Kontakte zu diversen Investoren, die aufgrund des
Strafverfahrens Abstand genommen haben, seine Projekte weiter zu
finanzieren.
2.2. Überdies ist der aus einem mehrere Jahre dauernden Strafprozess resultierende
Schaden für den Angeklagten weitgehend unberücksichtigt geblieben. Darin
besteht ein wesentlicher Mangel des Ersturteiles.
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Der Angeklagte stellt daher an den Obersten Gerichtshof die
A n t r ä g e
1. Dem Angeklagten eine neue Frist für die Vorlage der
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in der Dauer von acht Wochen zu
gewähren.
2. Der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288a STPO die
Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen
Verhandlung vor das zuständige Landesgericht zu verweisen, andernfalls
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen
Verhandlung Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
3. In eventu der Berufung Folge zu geben und den Strafausspruch
aufzuheben.
Wien, am 11.02.2016
Dr. Wolfgang LEDERBAUER