SFH-0793

Internationaler Pakt und EMRK

Ein Vergleich der Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte


Link zum Download: » Vergleich CCPR und EMRK


Nachfolgend ein Auszug aus obiger Abhandlung:

Die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündete

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat die Entstehung

der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und

des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

(Pakt) maßgeblich beeinflußt. Die Annahme des regional ausgerichteten

Vertragswerks ging der des internationalen Menschenrechtsinstruments

voraus; Jubiläen waren aber unlängst für beide zu verzeichnen:

50 Jahre lag im November 2000 die Unterzeichnung der

EMRK zurück, 25 Jahre im März 2001 das Inkrafttreten des Paktes

und damit auch die Aufnahme der Tätigkeit des gemäß dem Pakt

errichteten Menschenrechtsausschusses (Human Rights Committee

under the International Covenant on Civil and Political Rights,

CCPR). Der Pakt1 hat 148 Vertragsstaaten, die EMRK2 43 (Stand:

Ende Juni 2002). Im Vorjahr wurden in dieser Zeitschrift Aufbau und

Verfahren der beiden Organe gegenübergestellt3; in Fortsetzung

dieses Beitrags soll nun die materielle Rechtsprechung unter den

beiden Verträgen verglichen werden.

Bereiche der Übereinstimmung

Die Beeinflussung des regionalen4 wie des internationalen Vertragswerks

durch die Allgemeine Erklärung wird daran sichtbar, daß der

Katalog der Rechte in beiden Vertragswerken weitgehend übereinstimmt5.

Beide Kataloge folgen auch derselben Systematik: Artikel

für Artikel werden Schutzbereich und zugleich Schranken der einzelnen

Menschenrechte festgelegt. Demgegenüber hat die im Dezember

2000 von Europaparlament, Europäischem Rat und EUKommission

proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen

Union eine andere Struktur: sie enthält eine allgemeine, für alle

Rechte anwendbare Schrankenklausel am Ende des Katalogs6.

Aus der übereinstimmenden Systematik von EMRK und Pakt darf

allerdings nicht auf eine völlige inhaltliche Übereinstimmung der

Rechte geschlossen werden. Einige Gewährleistungen finden sich

nur in einem der beiden Kataloge, andere sind in ihrem Schutzbereich

unterschiedlich formuliert (so Artikel 7 Pakt, Art. 3 EMRK),

oder es sind die Schrankenbestimmungen anders gefaßt. Während bei-

ECKART KLEIN · FRIEDERIKE BRINKMEIER

spielsweise Art. 8 Abs. 2 EMRK die Zwecke, zu denen ein Eingriff

in die Privatsphäre erfolgen darf, abschließend aufzählt, verbietet

Art. 17 Abs. 1 Pakt Einschränkungen, die »willkürlich« oder »rechtswidrig

« sind. Eine derart weite Formulierung einer Schrankenbestimmung

gibt jedoch innerstaatlich einen Gestaltungsspielraum, der

durchaus problematisch ist; damit bietet Art. 17 Pakt weniger Schutz

vor Eingriffen als Art. 8 EMRK7.

Beide Dokumente enthalten hingegen fast inhaltsgleiche Interpretationsregeln:

Das Verbot des Rechtsmißbrauchs (Art. 5 Abs. 1 Pakt

und Art. 17 EMRK) und den Grundsatz, daß die im Pakt und in der

EMRK verankerten Menschenrechtsgewährleistungen jeweils Mindeststandards

darstellen und ein höheres Schutzniveau nicht zum

Nachteil des Individuums abgesenkt werden darf (Art. 5 Abs. 2 Pakt

und Art. 53 EMRK).

In der Praxis werden diese Regeln freilich nur in äußerst seltenen

Fällen zur Begründung einer Entscheidung herangezogen. So hat der

CCPR im Jahre 1979 die Erklärung des Notstands in Chile nach

Art. 4 Abs. 1 Pakt unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Pakt für unzulässig

erklärt, weil der Notstand durch ein totalitäres Regime, das Inhalten

und Zielen des Paktes zuwiderlaufe, selbst verursacht wurde. Die

damalige Europäische Menschenrechtskommission8 hat 1957 die

Beschwerde der KPD gegen das Parteiverbot als rechtsmißbräuchlich

zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) hat 1998 Art. 17 EMRK auf das Leugnen der Tatsache

des Holocaust mit dem Hinweis darauf angewandt, daß die

EMRK noch unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Diktatur

in Deutschland entstanden sei und auf die endgültige Abschaffung

totalitärer Regime abziele.

Angesichts vieler weiterer Parallelen in den zwei Menschenrechtskatalogen

liegt ein Vergleich ausgewählter Menschenrechte aus beiden

Schutzsystemen nahe, der sich hier allerdings auf die wichtigsten

Punkte beschränken muß. Zugleich ist zu berücksichtigen, daß

beide Verträge als »living instruments« einer sich entwickelnden Interpretation

durch die jeweiligen Überwachungsorgane unterliegen9.

Parallele materielle Bestimmungen

Anwendungsbereich der Vertragspflichten

In den Eingangsbestimmungen beider Menschenrechtsverträge (Art.

1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 Pakt) ist der Anwendungsbereich der jeweiligen

Vertragspflichten festgelegt: Die Vertragsparteien sind danach

gehalten, die Menschenrechte allen Personen zu gewährleisten,

die sich unter ihrer Hoheitsgewalt (jurisdiction) befinden. In den

meisten Fällen wird die Hoheitsgewalt auf dem eigenen Territorium

ausgeübt werden; deshalb wird dieses Kriterium in Art. 2 Abs. 1 Pakt

auch ausdrücklich erwähnt. Entscheidend ist aber die – rechtmäßige

oder rechtswidrige – Ausübung von Hoheitsgewalt überhaupt. Eine

Vertragspartei muß daher die garantierten Rechte auch bei Ausübung

von Herrschaftsgewalt jenseits ihrer Grenzen beachten.

.

.............

Einstweiliger Rechtsschutz

Der Ausschuß und der Gerichtshof haben nach ihren Verfahrensordnungen

die Befugnis, im Einzelfall einstweilige Anordnungen zu erlassen,

um irreparable Schäden eines Beschwerdeführers während

des laufenden Verfahrens zu verhindern.

Ob diese Entscheidungen rechtliche Bindungswirkung haben, war

und ist auf völkerrechtlicher Ebene streitig. Allerdings ist in der letzten

Zeit auf Grund einer Entscheidung des CCPR und eines kurz darauf

ergangenen Urteils des Internationalen Gerichtshofs24 die Diskussion

neu belebt worden.

102 Vereinte Nationen 3/2002

Der CCPR hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 die Verbindlichkeit

seiner einstweiligen Anordnungen bejaht25. In der Begründung

verweist er darauf, daß sich die Staaten durch Ratifizierung

des Paktes und des Ersten Fakultativprotokolls verpflichtet haben,

alle seine Entscheidungen nach Treu und Glauben zu respektieren.

Diese Pflicht schließt auch die Beachtung seiner auf der Grundlage

der Verfahrensordnung erlassenen einstweiligen Anordnungen

ein, weil sie auf einer Autorisierung im Pakt selbst beruhen (Art. 39

Abs. 2 Pakt). Er stellt daher fest, daß die Mißachtung seiner einstweiligen

Anordnungen gegen das Erste Fakultativprotokoll zum

Pakt verstößt.

Der EGMR befand hingegen im Jahre 1991, daß einstweilige Anordnungen

der Europäischen Menschenrechtskommission keine Bindungswirkung

haben. Sein Urteil – das übrigens nur von einer

äußerst knappen Mehrheit gestützt wurde – begründet er damit, daß

die Konvention selbst keine Bestimmung über den Erlaß und die

Bedeutung einstweiliger Maßnahmen enthalte. Art. 26 Buchst. d)

EMRK (ex-Art. 36 EMRK) sage nichts darüber, ob und inwieweit

Vertragsparteien an eine Vorschrift der Verfahrensordnung gebunden

werden könnten, die nicht in Ausführung einer eigentlichen

Konventionsbestimmung ergangen sei. Auch das Recht des einzelnen,

sich wirksam der Individualbeschwerde zu bedienen, kann nach

Auffassung des Gerichthofs nicht zur Folge haben, einer einstweiligen

Anordnung der Kommission Verbindlichkeit zu verleihen. Im

Urteil wurde darauf verwiesen, daß die Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens

gegen einen bestimmten Staat auch vom Ausland her

möglich sei26. Diese Auffassung hat der Gerichtshof bis heute nicht

revidiert; es ist offen, wie er die Nichtbeachtung einer von ihm selbst

erlassenen einstweiligen Anordnung einschätzen würde.

 

Gegenseitiger Einfluß von CCPR und EGMR

Alle Konventionsstaaten der EMRK sind gleichzeitig Vertragsparteien

des Paktes. Der EGMR bezieht sich in seinen Urteilen oft auf

Paktgewährleistungen oder Entscheidungen des CCPR. Erst kürzlich

legte er im Krenz-Urteil Art. 7 EMRK (auch) im Lichte der Paktrechte

aus27; in der Urteilsbegründung werden auch Stellungnahmen

von Ausschußmitgliedern aus dem Jahre 1984 zitiert, die bei der Prüfung

des zweiten Staatenberichts der DDR die Verletzung verschiedener

Paktgewährleistungen geltend machten.

Der Ausschuß ist ein internationales Vertragsorgan; nur der geringere

Teil der Paktstaaten stammt aus Europa. Der CCPR ist daher in der

Regel auf Grund seiner Funktion und Zusammensetzung – die Experten

stammen aus den verschiedensten Erdteilen und Rechtskreisen

– sehr zurückhaltend mit einer unmittelbaren Inbezugnahme regionaler

Menschenrechtsverbürgungen. Doch nimmt der CCPR die

Rechtsprechung des EGMR durchaus aufmerksam zur Kenntnis.

Parallelen und Abweichungen

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß die Parallelen zwischen

beiden Menschenrechtsinstrumenten auf den Einfluß der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte in ihrer Entstehungsphase zurückzuführen

sind. Auf Grund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche

weichen die Bestimmungen jedoch nicht selten voneinander

ab: Der Pakt besitzt universellen Charakter, so daß die Rechte in

einem ganz anderen Licht ausgelegt und angewandt werden als diejenigen

der EMRK, die regionalen Charakter hat und sich auf weitgehend

– nach der Osterweiterung freilich nicht mehr so ganz –

homogene Rechts- und Gesellschaftsordnungen bezieht28.

Abschließend ist festzustellen, daß der Pakt zwar häufig weitergehende

Rechte enthält29, die Entscheidungen des CCPR im Individualbeschwerdeverfahren

in ihren Wirkungen jedoch hinter dem gerichtsförmig

ausgestalteten und ganz auf den Individualrechtsschutz

ausgerichteten Überwachungsverfahren auf europäischer Ebene zurückbleiben30.

1 Text: BGBl. 1973 II, 1534; auch abgedruckt in VN 1/1974 S. 16ff. sowie bei

Christian Tomuschat (Hrsg.), Menschenrechte. Eine Sammlung internationaler

Dokumente zum Menschenrechtsschutz, Bonn 1992, S. 41ff. – Alle Dokumente des

CCPR sind im Internet verfügbar auf der ›Treaty Bodies Database‹ des Amtes der

Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte: http://www.

unhchr.ch.

2 Text in der Neufassung entsprechend Protokoll Nr. 11 v. 11.5.1994, BGBl. 1995 II,

579, auch abgedruckt in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte.

Dokumente und Deklarationen (3. Aufl.), Bonn 1999, S. 338ff. – Alle Entscheidungen

des unter der EMRK errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

sind verfügbar auf seiner Homepage: http://www.echr.coe.int.

3 Eckart Klein / Friederike Brinkmeier, CCPR und EGMR. Der Menschenrechtsausschuß

der Vereinten Nationen und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

im Vergleich, VN 1/2001 S. 17ff.

4 Vgl. Karl Josef Partsch, Die Entstehung der Europäischen Menschenrechtskonvention,

in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 15(1953/54),

S. 631ff.; die abschließende Empfehlung des Rates der Europäischen Bewegung aus

dem Jahre 1949 (abgedruckt in Europa-Archiv 1949, S. 2027ff.) bezog sich ausdrücklich

auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

5 So Manfred Nowak, CCPR Commentary. Commentary on the U.N. Covenant on

Civil and Political Rights, Kehl 1993, S. XVII, Rn. 2; Louis B. Sohn, Die Allgemeine

Erklärung der Menschenrechte, in: Internationale Juristenkommission (Hrsg.),

Journal der Internationalen Juristenkommission, Sonderausgabe 1968, S. 21ff.; ferner

Europarats-Dokument (COE Doc.) H(70)7 v. 1.8.1970.

6 Ihr Art. 52 Abs. 1 lautet: »Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten

Rechte und Freiheiten muß gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt

dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig

sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen

oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer

tatsächlich entsprechen.«

7 Der CCPR prüft aber im Rahmen der Untersuchung auf Willkürmaßnahmen, ob ein

Eingriff mit den Zielen des Paktes konform geht, vgl. Allgemeine Bemerkung Nr. 16

v. 8.4.1988, Ziff. 4.

8 Die Europäische Menschenrechtskommission und der Gerichtshof sind auf Grund

der Neufassung der EMRK von 1998 mittlerweile zusammengelegt.

9 Vgl. auch Markus G. Schmidt, The Complementarity of the Covenant and the European

Convention on Human Rights – Recent Develoments, in: Harris/Josephs (eds.),

The International Covenant on Civil and Political Rights and United Kingdom Law,

Oxford 1995, S. 629ff.; Liz Heffernan, A Comparative View of Individual Petition

Procedures under the European Convention on Human Rights and the International

Covenant on Civil and Political Rights, in: Human Rights Quarterly 1997, S. 78ff.

10 Protokoll Nr. 6 zur EMRK (39 Ratifikationen); Zweites Fakultativprotokoll zum

Pakt (47 Ratifikationen). Das vom Ministerkomitee am 21.2.2002 beschlossene Protokoll

Nr. 13 sieht, über das Protokoll Nr. 6 hinausgehend, die vollständige Abschaffung

der Todesstrafe vor.

11 Nowak (Anm. 5), S. 113ff.; Norman Weiß, Die Todesstrafe aus völkerrechtlicher

Sicht, in: Boulanger/Heyes/Hanfling (Hrsg.), Zur Aktualität der Todesstrafe (2. Aufl.),

Berlin 2001, S. 63ff.

12 In den Europaratsstaaten werden praktisch keine Todesurteile mehr gefällt. In Armenien,

Aserbaidschan, Rußland und der Türkei, die das Protokoll Nr. 6 nicht ratifiziert

haben, werden sie nicht mehr vollstreckt.

13 EGMR, Urteil v. 7.7.1989, Soering vs. Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr.

14038/88, Ziff. 101ff.

14 Art. 4 Pakt, Art. 15 EMRK.

15 Siehe Anm. 13.

16 EGMR, Urteil v. 23.9.1998, Lehideux und Isorni vs. Frankreich, Beschwerde Nr.

24662/94, Ziff. 46ff.; im Ergebnis kann er jedoch den Äußerungen der Beschwerdeführer

keine Auschwitzlüge entnehmen.

17 CCPR, Entscheidung v. 8.11.1996, Faurisson vs. Frankreich, Beschwerde Nr. 550/

1993, Ziff. 9.6; dazu Eckart Klein, Fall Faurisson zur Holocaust-Lüge, in: Baum/Riedel/

Schaefer (Hrsg.), Menschenrechtsschutz in der Praxis der Vereinten Nationen,

Baden-Baden 1998, S. 121ff.; Norman Weiß, Anmerkung zur Faurisson-Entscheidung,

in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1998, S. 274ff.

18 Diese beiden Rechte haben keine Entsprechung in der EMRK.

19 Allerdings dürfte sich auch dieser Unterschied in der Praxis nicht auswirken, da im

Rahmen von Art. 15 EMRK das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten ist.

20 Nowak (Anm. 5), S. 645ff.; Friederike Brinkmeier, Der allgemeine völkerrechtliche

Diskriminierungsschutz, insbesondere nach Art. 26 des Internationalen Paktes über

bürgerliche und politische Rechte, in: Eckart Klein (Hrsg.), Rassische Diskriminierung

– Erscheinungsformen und Bekämpfungsmöglichkeiten, Berlin 2002, S. 81ff.

(101ff.).

21 Vgl. Jeroen Schokkenbroek, Stronger European protection against discrimination:

the new Protocol No. 12 to the European Convention on Human Rights, in: Klein

(Anm. 20), S. 175ff.

22 Katja Gelinsky, Der Schutz des Eigentums gemäß Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls

zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin 1996, S. 23ff. m.w.N.

23 CCPR, Entscheidung v. 30.10.2001, Des Fours Walderode vs. Tschechische Republik,

Beschwerde Nr. 747/1997, Ziff. 8.3., in der er eine Verletzung feststellte; der

EGMR hat noch keine Beschwerde wegen Enteignung in der ehemaligen Tschechoslowakei

für zulässig erklärt, vgl. EGMR, Entscheidung v. 15.1.1997, K.R. vs.

Tschechische Republik, Beschwerde Nr. 31091/96.

24 Der IGH hat in seinem Urteil v. 27.6.2001 im Fall La Grand seine nach Art. 41 IGHStatut

erlassenen ›vorsorglichen Maßnahmen‹ für rechtlich bindend erklärt; vgl. Karin

Oellers-Frahm, Deutscher Erfolg im Haag, VN 5/2001 S. 192ff.

25 CCPR, Entscheidung v. 19.10.2000, Padilla u.a. vs. Philippinen, Beschwerde Nr.

869/1999, Ziff. 5.1ff. und 8.

26 EGMR, Urteil v. 20.3.1991, Cruz Varas vs. Schweden, Beschwerde Nr. 15576/89,

Ziff. 94ff.

27 Vgl. EGMR, Urteil v. 22.3.2001, Streletz, Keßler, Krenz vs. Deutschland, Beschwerden

Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Ziff. 2, 73, 93ff., 98ff.

28 Nowak (Anm.5), S. 100.

29 Donald J. Harris, Rights of petition under the European Convention on Human

Rights and UN human rights treaties, in: Paul Mahoney et al. (eds.), Protecting

Human Rights: The European Perspective, Gedenkschrift für Rolv Ryssdal, Köln

2000, S. 587ff.(589).

30 Klein/Brinkmeier (Anm. 3), S. 18f.

Vereinte Nationen 3/2002 103



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