SFH-0742 / Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
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Bundesrecht, Nr.  §/Artikel/Anlage Kurzinformation    
1  § 0 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte    usf
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Fakultativprotokoll»  zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
(NR: GP XVII RV 113 AB 337 S. 34. BR: AB 3350 S.
492.)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1988 ST0037
Typ  » » S» 
Teil  » » 0» 
Datum  » » 19880218» 
Text
105.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird
genehmigt.

(Übersetzung)

» » FAKULTATIVPROTOKOLL» ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND
POLITISCHE RECHTE

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des
Paktes über bürgerliche und politische Rechte *) (im folgenden als
,,Pakt' bezeichnet) und zur Durchführung seiner Bestimmungen
angebracht wäre, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschuß für
Menschenrechte (im folgenden als ,,Ausschuß' bezeichnet) zu
ermächtigen, nach Maßgabe dieses Protokolls Mitteilungen von
Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte zu sein, entgegenzunehmen und zu prüfen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses
Protokolls wird, anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion
unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in
diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein.
Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen
Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses
Protokolls ist.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 1 können Personen, die behaupten, in
einem ihrer im Pakt anerkannten Rechte verletzt zu sein, und die alle
zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft
haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung
einreichen.

Artikel 3

Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte
Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen
Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für
unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach
diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses
Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt
zu haben, zur Kenntnis.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978

(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs
Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder
Stellungnahme zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm
getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem
betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.

(2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er
sich vergewissert hat, daß
a) dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen
Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird;
b) die Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsmittel erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das
Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.

(3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses
Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen
Vertragsstaat und der Person mit.

Artikel 6

Der Ausschuß nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 45 des
Paktes eine Übersicht über seine Tätigkeit auf Grund dieses
Protokolls auf.

Artikel 7

Bis zur Verwirklichung der Ziele der Entschließung 1514 (XV) der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960
betreffend die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an
Kolonialgebiete und Kolonialvölker wird das diesen Völkern durch die
Satzung der Vereinten Nationen und andere internationale
Übereinkommen und Vereinbarungen im Rahmen der Vereinten Nationen und
ihrer Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses
Protokoll in keiner Weise eingeschränkt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt
unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes tritt dieses
Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in
Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder
Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann eine Änderung des
Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann
alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit
der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung,
die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der
Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach
Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen
worden sind.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch
schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses
Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden
der Kündigung eingereicht worden sind.

Artikel 13

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Abs. 5 dieses
Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen
alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach
Artikel 8;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9
und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11;
c) Kündigungen nach Artikel 12.

Artikel 14

(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in
Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, welches am 19. Dezember
1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
unterschrieben.

Vorbehalt

Die Republik Österreich ratifiziert das » » Fakultativprotokoll» zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit der
Maßgabe, daß - über die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 dieses
Protokolls hinaus - der mit Artikel 28 des Paktes eingerichtete
Ausschuß für Menschenrechte eine Mitteilung einer Person nur dann
behandelt, wenn klargestellt ist, daß dieselbe Angelegenheit nicht
bereits von der durch die europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten eingerichteten Europäischen
Kommission für Menschenrechte geprüft worden ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Dezember 1987 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 10. März 1988 in
Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben
folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm
beigetreten:

Äquatorialguinea, Argentinien, Barbados, Bolivien, Dänemark,
Dominikanische Republik, Ekuador, Finnland, Frankreich, Island,
Italien, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kongo, Kostarika,
Luxemburg, Madagaskar, Mauritius, Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen), Niger, Nikaragua, Norwegen, Panama, Peru,
Portugal, Sambia, San Marino, St. Vincent und die Grenadinen,
Schweden, Senegal, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay,
Venezuela, Zaire und Zentralafrikanische Republik.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Zu Art. 5 Abs. 2: Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg,
Norwegen, Schweden, Spanien.

Frankreich hat überdies erklärt, daß es Art. 1 des Protokolls
derart auslegt, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen
zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem
Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich zu sein, sei es, daß sich
eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder
Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für
Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung
betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen
nach diesem Datum.

Zu Art. 7 hat Frankreich erklärt, daß der Beitritt zum Protokoll
keine Änderung in seiner Haltung zu der in diesem Artikel angeführten
Entschließung bedeutet.

Venezuela hat erklärt, daß der in bezug auf Art. 14 Abs. 3 lit. d
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
erklärte Vorbehalt *) auch auf das » » Fakultativprotokoll zu diesem Pakt
Anwendung findet.

Vranitzky

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
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» » Dokumentnummer
BGBL/OS/19880218/0/0105&&

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