SFH-0980 / Strafanzeige Dr. Lederbauer vom 7.11.2008 gegen Mitarbeiter im Rechnungshof

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Im Zusammenhang mit der verweigerten Akteneinsicht und Beantwortung von Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz richtet Dr. Lederbauer eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien.

An die

Staatsanwaltschaft Wien

Landesgerichtsstrasse 11

1082 Wien

» Vorab per email: » stawien.leitung@justiz.gv.at

Persönlich an der Einlaufstelle abgegeben

Zahl: 12 St 25/08 t

                                                                                                          Wien, 7.11.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in der Vergangenheit bereits mehrere Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft gerichtet:

» SFH-0767 Dr. Lederbauer wendet sich in seiner Causa an das Büro für Interne Angelegenheiten ( BIA )
Dr. Perterer - Dr. Lederbauer - Dr. Haidinger. Geht es um Machtmissbrauch oder sogar Amtsmissbrauch?

Anlage 1

» SFH-546 Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG ( Autobahnen und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) und Strafanzeige.
Dr. Lederbauer richtet an die Staatswaltschaft und weitere Institutionen eine Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) mit dem Schwerpunkt Ausschreibung und Vergabe der Lärmschutzanlage Erweiterung Autobahn A22 Korneuburg bei Wien und eine Strafanzeige gegen verantwortliche Mitarbeiter in der ASFINAG und andere Personen.

Anlage 2

» SFH-0234 / Weitere Strafanzeige vom 02.08.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler - Verdacht auf Mißbrauch der Amtsgewalt, Unterlassung von Erhebungen im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsmandat betr. Unzulässigkeit d
Dr. Lederbauer richtet an die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen Dr. Fiedler, da dieser ab dem Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 ( einen Tag " nach " der vorläufigen Suspendierung von Dr. Lederbauer durch Dr. Fiedler am 30.8.1994 ) bis zu dessen Entlassung vom Rechnungshof Anfang Juli 2000 bewußt auf die notwendigen Erhebungen des Rechnungshofs als Dienstbehörde verzichtet hat.

Anlage 3

» SFH-0235 / Strafanzeigen vom 01.08.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnunghof wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch, unvollständige Beweisaufnahme, keine Ladung von Zeugen, bewußte Fehlinterpretation des Art 126 des Bundesverf
Dr. Lederbauer richtet eine weitere Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch an die Staatsanwaltschaft Wien. Diesmal richtet sich diese gegen alle Mitglieder der Disziplinarkomission im Rechnungshof.

Anlage 4

» SFH-0236 / Weitere Strafanzeige vom 20.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua. - dringender Verdacht auf Amtsmißbrauch
Dr. Lederbauer wendet sich nach seiner Strafanzeige LEDRH539 vom 19.05.2005 wieder an die Staatsanwaltschaft, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber den letzten Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung. Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.

Anlage 5

» SFH-0237 / Weitere Strafanzeige vom 19.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua -
Gesetzwidrige Weisung des Dr. Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel - Verdacht auf Amtsmissbrauch

Anlage 6

Konkrete Ergebnisse liegen bedauerlicherweise nicht vor.

Mit dem vorliegenden Schreiben mache ich eine Strafanzeige wegen  des Verdachts auf Amtsmissbrauch gegen folgende Personen:

SChef.  Dr. Edith Goldeband c/o Rechnungshof 1030 Wien Dampfschiffstrasse 2

SChef. Mag. Wilhelm Kellner c/o Rechnungshof 1030 Wien Dampfschiffstrasse 2

Es besteht der dringende Verdacht, dass durch den Bescheid des Rechnungshofs vom 3.1.2008 GZ 502.154/484-S5-2/07 ( Anlage 31 ), der von SChef Dr. Edith Goldeband  unterzeichnet wurde, wieder einmal versucht wurde, die wichtigsten Ereignisse im Zuge des Disziplinarverfahrens zu vertuschen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass durch die Gegenschrift des Rechnungshofs vom 24.07.2008 an den VwGH GZ 502.154/494-S5-2/80 zu Zl 2008/09/0165-2( Anlage 31 ), die  von SChef Mag. Wilhelm Kellner  unterzeichnet wurde, wieder einmal versucht wurde, die wichtigsten Ereignisse im Zuge des Disziplinarverfahrens zu vertuschen.

Es ist nicht auszuschliessen, dass weitere Entscheidungsträger strafbare Handlungen begangen haben.

Ich konzentriere mich bei der vorliegenden Strafanzeige zunächst auf die Weigerung des Rechnungshofs, mir Akteneinsicht zu gewähren und Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beantworten.

Die vorliegende Strafanzeige ist aber in einem viel weiteren Kontext zu sehen, wobei ich die Gesamtheit der Handlungen, Unterlassungen und Entscheidungen als veritablen Staatskandal bezeichne.

In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass keinesfalls als „ Querulant" im negativen Sinn bezeichnet werden sollte. Ich setze allerdings alles daran, dass die Wahrheit ans Licht kommt, meine Reputation wiederhergestellt wird und die nach  meiner erfolgreichen Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss von diesem getroffenen Entscheidungen auch durchgesetzt werden.

Ich sehe folgende Aspekte eines veritablen "Staatsskandals",  die sich durch die wichtigsten Institutionen des Staats ziehen, wobei in vielen Fällen die eine Institution die andere abdeckte.

Die wichtigsten Stichworte dazu sind im folgenden angeführt. Die relevanten Dokumente können auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at abgerufen werden.

  • Die reaktionären Strukturen im Rechnungshof nach meinem Eintritt in den Rechnungshof am 1.12.1981

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei sensiblen Prüfungen mit sehr grosser Dimension

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei der laufenden Negierung meiner Hinweise auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel durch den Bau konventioneller Lärmschutzanlagen.

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemaligen  Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei der vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler nach meiner vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler im Zuge des Dienstrechtsverfahrens über das Verbot der Nebenbeschäftigung

  • Die bemerkenswerte Rolle des  ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler im Zusammenhang mit Verhören von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen

  • Die bemerkenswerte Rolle des  ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler im Zusammenhang mit der Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof

  • Die bemerkenswerte Rolle des ehemalige Präsidenten  des Rechnungshofs Dr. Fiedler nach dem abgebrochenen Disziplinarverfahren

*       » SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Wurde der Art 126 Bundesverfassungsgesetz bewußt falsch interpretiert ? Als Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof wurde eine Verletzung des Art 126 B-VG ( Bundesverfassungsgesetz ) behauptet.

*       ( Anlage 7)

·        Die untragbare Haltung der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt während des Disziplinarverfahrens wegen der laufenden Ablehnung meiner Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

·        Die untragbare Haltung der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens

·        Die skandalöse Entscheidung des VwGH über meine Beschwerde gegen die Entlassung

·        Die skandalöse Verzögerungstaktik des VwGH bei der Behandlung meiner Beschwerde wegen des von Dr. Fiedler ausgestellten Dienstrechtsmandats.

*      

·        Die skandalöse Entscheidung des VfGH über meine Beschwerde gegen die Entlassung

*      

·        Die offensichtliche Einflussnahme auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von Stellen in Österreich.

*      

·        Die unglaubliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

*      

·        Die untragbaren Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung zu meiner Beschwerde vor dem UN Menschenrechtsausschuss

·        Die untragbare Entscheidung des Rechnungshofs, mit der mir eine Akteneinsicht verweigert wurde.

*      

·        Die untragbare Entscheidung des Rechnungshofs, mit der mir die Anfragebeantwortung verweigert wurde.

*      

·        Die untragbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurde.

*      

·        Die untragbare und gesetzwidrige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs , in der meine Staatshaftungsklage und mein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Staatshaftungsklage abgewiesen wurde.

*      

·        Die untragbare Haltung der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, die meinen  Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nicht behandelte, sondern diesen lediglich an die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt weiterleitete.

*      

·        Die untragbare Haltung der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt , die meinen  Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkommission beim Rechnungshof – ohne einen Bescheid der Disziplinarkommission zu verlangen bzw abzuwarten, behandelte und ganz bewusst kein Ermittlungsverfahren durchführte.

*      

·        Der skandalöse Bericht des Rechnungshofs über die Tätigkeit der ASFINAG, in dem wichtigste Punkte nicht bzw. unzureichend behandelt wurden.

*      

·        Die problematischen bisherigen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, mit denen meine bisherigen Strafanzeigen zurückgelegt wurden.

Der Bericht an die Vereinten Nationen  bietet eine gute Übersicht über den Ablauf der Ereignisse:

» SFH-0823 / Bericht an die Vereinten Nationen: Österreich bricht internationale Verträe und missachtet Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
Autoren: Dr. Paul Perterer und Dr. Wolfgang Lederbauer

( Anlage 8)

Zusätzlich zur oa. stichwortartigen Beschreibung einens „ Staatsskandals" werden von mir weitere Dokumentationen und Schriftsätze erstellt.

Aus zeitlichen Gründen konzentriere ich mich im folgenden auf

·        Die untragbare Entscheidung des Rechnungshofs, mit der mir eine Akteneinsicht verweigert wurde

*       und

·        die untragbare Entscheidung des Rechnungshofs, mit der mir die Anfragebeantwortung verweigert wurde.

Nachdem mein Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. Alexander MORAWA meine Beschwerde vom 27.9.2006 beim UN Menschenrechtsausschuss

Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss Dr. Wolfgang Lederbauer gegen Österreich vom 27.9.2006 ( englische Ausgabe ) ( Anlage 9)

eingereicht hatte, wurde nach den üblichen Verfahrensregeln die österreichische  Bundesregierung aufgefordert, dazu Stellungnahmen abzugeben.

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006) – Ausschnitte

( Anlage 10 )

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006) – Ausschnitte

( Anlage 11)

und weitere Unterlagen  zur Stellungnahme der Republik Österreich ( Übersicht, Vermerke etc )

Als ich diese Stellungnahmen gelesen hatte, verdichtete sich der Verdacht, dass der Rechnungshof dem Bundeskanzleramt unvollständige bzw. unrichtige Unterlagen für die Stellungnahmen der österreichischen  Bundesregierung gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss übermittelt  hatte.

Mir erschien die Klärung dieser Frage sehr wichtig, weil meine Beschwerde zahlreiche genau beschrieben Beschwerdepunkte enthielt, die vom UN Menschenrechtsausschuss aufgrund der vorliegenden Unterlagen beurteilt wurden.

Ich ahnte bereits damals, also noch „vor" dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses vom 17.07.2007,

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

( Anlage 12)

dass dem UN Menschenrechtsausschusses von der österreichischen Bundesregierung  unvollständige bzw. unrichtige Stellungnahmen übergeben worden waren, die auf Unterlagen, welche aus dem Rechnungshof kamen beruhten.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ich bei meiner Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss nur in einem– allerdings sehr bedeutungsvollen Beschwerdepunkt -  Recht bekommen hatte:

( Auszüge aus dem  Bericht an die Vereinten Nationen,   Anlage 8)

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

In den VIEWS des UN-Menschenrechtsausschusses vom 13.07.2007 wurde festgestellt:

Selbst unter der Annahme, dass die sorgfältige Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2002 die Komplexität des Falles zeigt, ist der Ausschuss nicht der Ansicht, dass dieser Umstand eine Verfahrensdauer von über siebeneinhalb Jahren rechtfertigt, während der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 31. Jänner 2001 einer Gehaltskürzung und der Rechtsunsicherheit über seine berufliche Situation unterworfen war. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass die Dauer des Verfahrens über die Suspendierung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen war und Art. 14 Abs. 1 des Paktes verletzt."

Nach meinem Rechtsverständnis hätte ich – bei Vorliegen aller vollständigen und richtigen Unterlagen für die Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung in allen bzw. zumindest in mehreren Punkten Recht bekommen müssen.

Ich schöpfte also schon – wie beschreiben - „vor" dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses ( Anlage 12 ) den Verdacht, dass vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt nicht alle relevanten Unterlagen übergeben und  nicht alle relevanten Informationen  vollständig und korrekt weitergeleitet  worden waren.

Ich gab gegenüber meinem Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. Alexander MORAWA folgende Kommentare zu folgenden  Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung ab.

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006) – Ausschnitte

( Anlage 10)

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006) – Ausschnitte

( Anlage 11) und weitere Unterlagen  zur Stellungnahme der Republik Österreich ( Übersicht, Vermerke etc )

Aus meinen Kommentaren  ist meine damalige Argumentationslinie zu erkennen. Diese Feststellungen in meinen Kommentaren  bitte ich, auch im Zusammenhang mit meiner vorliegenden Strafanzeige zu sehen.

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 002

( Anlage 13)

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 004

( Anlage 14)

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 005

( Anlage 15 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 006

( Anlage 16 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 001

( Anlage 17)

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 002

( Anlage 18 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 003

( Anlage 19)

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 004

( Anlage 20 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 005

( Anlage 21 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 006

( Anlage 22 )

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 007

( Anlage 23)

Um zu klären, welche Informationen vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt als Grundlage für die Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung übersandt wurden,  habe ich beim Bundeskanzleramt   um eine Akteneinsicht ersucht:

» SFH-0653 Dr. Lederbauer richtet an das Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer rollt nun seine Fall von allen Seiten auf. Er geht der Frage nach, welche Unterlagen das Bundeskanzleramt zur Verfügung hatte, um eine Stellunganahme zu seiner UN Menschenrechtsbeschwerde abzugeben.

( Anlage 24)

Diesem Ansuchen wurde statt gegeben. Allerdings war nicht festzustellen, ob diese Unterlagen vollständig waren bzw. welche Unterlagen genau und wann diese vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt übermittelt worden sind.

Um zu klären, welche Informationen vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt als Grundlage für die Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung übersandt

wurden,  habe ich mit Schreiben vom 18.07.2007 an den Präsidenten des Rechnungshofs  um eine Akteneinsicht ersucht:

» SFH-0643-02 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer hat eine UN Menschenrechtsbeschwerde eingereicht. Darauf folgte eine Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung, die auf Unterlagen aus dem Rechnungshof basierte. Durch eine Akteneinsicht in diese Unterlagen soll geklärt werden, welche Unterlagen und Informationen vom Rechnungshof an die österreichis

che Bundesregierung übergeben worden sind.

( Anlage 25)

» SFH-0643 -05 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer richtete dieses Ansuchen am 17.7.2007 per email. Da diesem Ansuchen bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht entsprochen worden ist, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Akteneinsicht nicht kurzfristig möglich sein, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

( Anlage 26)

Schreiben Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser LEDRH 891  vom 18.07.2007 Ersuchen um Akteneinsicht, UN Menschenrechtsbeschwerde, Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung

( Anlage 27 )

Um zu klären, welche Informationen vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt als Grundlage für die Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung übersandt wurden,  habe ich mit Schreiben vom 18.07.2007 um die Beantwortung von mehreren Fragen ersucht:

» SFH-0643 -04 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss mehrere Anfragen laut Auskunftsplichtgesetz.
Dr. Lederbauer richtete diese Anfragen am 18.7.2007 per email. Da die Auskünfte bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht erteilt worden sind, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Auskünfte nicht kurzfristig erteilt werden, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

( Anlage 28 )

» SFH-0643-03 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz
Dr. Lederbauer hat beim UN Menschenrechtsausschuss eine Beschwerde wegen seiner Entlassung vom Rechnungshof eingereicht. Von seinem Rechtsanwalt wurden ihm zwei Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung übermittelt. Aus diesen Stellungnahmen leitet Dr. Lederbauer ab, dass der Rechnungshof die Tatsachen unvollständig bzw unrichtig dargestellt hat. Diese Stellungnahmen basieren zweifellos auf Angaben aus dem Rechnungshof, die offensichtlich dem Bundeskanzleramt übermittelt wurden.

( Anlage 29 )

Schreiben Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser LEDRH 896  vom 18.07.2007 Anfragen laut Auskunftspflichtgesetz, UN Menschenrechtsbeschwerde, Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung

( Anlage 30 )

Ich erhielt vom Rechnungshof ( nach einem halben Jahr ! ) einen Bescheid, in dem mir die Akteneinsicht und die Beantwortung der gestellten Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz  mit den abstrusesten Argumenten verweigert wurde. Damit sollte offensichtlich alles daran gesetzt werden, dass die tatsächlichen Ereignisse und Fehlleistungen der beteiligten Institutionen ( Rechnungshof als Dienstbehörde, Disziplinarkommission im Rechnungshof, Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt etc ) weiterhin vertuscht werden.

Bescheid des Rechnungshofs vom 3.1.2008 GZ 502.154/484-S5-2/07

( Anlage 31 )

Im folgenden gebe ich den Bescheid im Wortlaut wieder  und gehe sodann auf die Ausführungen in diesem  Bescheid ein:

Bescheid:

1.   Die von ihnen mit Schreiben vom 18.07.2007 , protokolliert unter GZ 502.154/485-S5-2/07, begehrten Auskünfte werden nicht erteilt.

2.   Ihrem mit Schreiben vom 18.Juli 2007 gestellten Antrag auf Akteneinsicht , protokolliert unter GZ.502.154/484-S5-2/07, wird nicht stattgegeben.

1.

Zur Begründung:

Zu Spruchpunkt 1:

 Mit Schreiben vom 18. Juki 2007benatragen Sie gemäß dem Auskunftspflichtgesetz 1987 – unter Bezugnahme auf Ihre beim UN Menschenrechstausschuss wegen Ihrer Entlassung erhobene Beschwerde – die Erteilung folgender Auskünfte durch den Präsidenten des Rechnungshofs:

1.      Hat der Rechnungshof dem Bundeskanzleramt mitgeteilt, dass sich im Laufe des Disziplinarverfahrens gravierende Fälle von Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof als Dienstbehörde festgestellt wurden?

2.      Hat der Rechnungshof dem Bundeskanzleramt mitgeteilt, dass eín weiterer gravierender Fall von Aktenunterdrückung durch den damaligen Vorsitzenden der Disziplinarkommission im Rechnungshof Dr. Finz festgestellt wurde?

3.      Sind folgende Seiten aus dem Protokoll der Disziplinarkommission im Rechnungshof ( nun folgt ein Verweis auf mehrere Seiten dieses Protokolls ) . aus der eindeutig die Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof zu entnehmen ist, dem Bundeskanzleramt übermittelt worden?

4.      Hat der Rechnungshof dem Bundeskanzleramt alle relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit meiner gesetzeskonform ausgeübten Nebenbeschäftigung bekannt gegeben?

§ 1 Abs 1 des Auskunftspflichtgesetzes 1987 verpflichtet Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Nach der zu dieser Bestimmung  ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Organ nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu erteilen, über die jederzeit über Initiative einer Partei ein Verfahren eingeleitet werden kann oder ein solches Verfahren bereits anhängig ist. Dies gilt umso mehr für ein bereits abgeschlossenes Verfahren , in welchem dem Auskunftswerber  Parteistellung zukam ( siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.10.2000. Zl 98/01/0473).

Die vier von Ihnen gestellten Auskunftsbegehren, mit denen Sie auch die Unterdrückung von Akten behaupten, beziehen sich auf ein Disziplinarverfahren und eine Dienstrechtsverfahren, in denen Ihnen Parteistellung zukam und die rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eine allenfalls nicht ordnungsgemäße Durchführung dieser Verfahren durch den Rechnungshof wäre im Instanzenzug bzw. vor den Höchstgerichten zu beanstanden gewesen,

Im Sinne der oa. Ausgeführten Judikatur des VwGH ist daher die Beantwortung Ihrer gestellten Fragen von der Auskunftspflicht gemäß §1 des Auskunftspflichtgesetzes 1987 nicht umfasst und  war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2:

Mit Schreiben vom 18.7.2007 beantragen Sie Akteneinsicht in Unterlagen des Rechnungshofs zur Überprüfung schriftlicher Erläuterungen des Rechnungshofs an das Bundeskanzleramts im Zusammenhang mit Ihrer beim UN Menschenrechtsausschuss erhobene Beschwerde.

Die Behörde hat nach § 17 Abs 1 AVG, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien  Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten: die Parteien können sich vor Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

Voraussetzung für das recht auf Akteneinsicht ist, dass die Akteneinsicht begehrende Person im betreffenden ( innerstaatlichen ) verfahren Parteistellung hat. Das Recht auf Akteneinsicht kann auch nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, beispielsweise wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder wegen Erhebung einer Höchstgerichtsbeschwerde, zustehen. Wenn jedoch im konkreten Fall die Akteneinsicht nicht den Zweck verfolgt, ein bereits rechtskräftiges abgeschlossenen Verfahrens zu betreiben, besteht kein Recht auf Akteneinsicht ( siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.7.1997, Zl 95/12/0219).

….

Selbst für den Fall der Verletzung von Bestimmungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist daher nicht von einer Wiederaufnahme Ihres bereits rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens auszugehen.

Ihr Disziplinarverfahren, über dessen Ausgang Sie sich vor dem UN Menschenrechstausschuss beschwerten , war im Zeitpunkt Ihres Antrages auf Akteneinsicht bereits rechtskräftig abgeschlossen. Ihre Beschwerde an den UN Menschenrechtsausschuss war ohne nähere Hinweise auf Wiederaufnahmegründe nicht geeignet, Ihr bereist rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren zu betreiben. Im Hinblick darauf wurde Ihnen das Recht auf Akteneinsicht zu Recht verwehrt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dazu ist von meiner Seite folgendes festzustellen:

Ich habe mich, wie mehrmals betont, schon „vor" dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses vom 17.07.2007, 

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

( Anlage 12)

die bei meinem Rechtsanwalt Ende August  2007 eingelangt sind, am 18.07.2007 an den Rechnungshof wegen einer Akteneinsicht und wegen der Beantwortung von Fragen gewandt !

Besonders bestürzend ist folgende Aussage im oa Bescheid:

„Ihre Beschwerde an den UN Menschenrechtsausschuss war ohne nähere Hinweise auf Wiederaufnahmegründe nicht geeignet, Ihr bereits rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren zu betreiben."

Die Argumentation des Rechnungshofs in seinem oa Bescheid vom 3.1.2008 ist völlig abstrus:

Der Rechnungshof war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheids vom 3.1.2008  durch meine email vom 7.9.2007 15.41 ( Anlage 32 ) genau darüber informiert, dass ich bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe. In diesem umfangreichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden  als Wiederaufnahmegründe nicht nur das Vorliegen der Views, sondern mehrere weitere besonders gravierende genannt.

Diese betrafen:

( Auszug aus meinem Antrag an die Disziplinarkommission im Rechnungshof auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, der mit meinem Antrag an den VwGH auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens inhaltlich übereinstimmt. )

» SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

( Anlage 33 )

9. Aktuelle Grundlagen für den Antrag auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens

9.1. Akteneinsicht am 31.08.2007 im Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst (Frau Dr.

Ohms)

Zusätzlich zu den oa Feststellungen wurden mir folgende neue Tatsachen bekannt.

Die Akteneinsicht hat folgendes Ergebnis gebracht:

Der RH hat dem BKA völlig unvollständige Informationen über meine Causa übergeben:

Es wurden nur wenige relevante Unterlagen aufgefunden:

( Anlage 9 )

Der zuständige Bearbeiter war Mag. Prammer, der derzeitige Leiter der Personalabteilung, der meinen Personalakt sicher gut kannte, hat als völlig unzureichende und unvollständige Informationen für dieStellungnahme der österreichischen Bundesregierung zu meiner Beschwerde beim UNMRA an den Verfassungsdienst des BKA übersandt.

In der Beschwerde meines Rechtsanwalts Univ. Prof. Dr. Alexander Morawa wurden

massive Vorwürfe zu den verschiedenen Verfahren aufgelistet. ( Anlage 10 ).

Die Übersendung nur der oa Aktenstücke stellt eine bewusste Unterdrückung wichtigster

Informationen durch den RH dar, die für mich einen klaren Fall von Amtsmissbrauch

darstellt.

Ich werde daher gegen Mag. Prammer  bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige wegen des

Verdachts auf Amtsmissbrauch stellen und mich ggf als Privatbeteiligter dem Verfahren

anschliessen.

Dies stellt eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund für den Antrag auf

Wiederaufnahme vorbringe.

Ich werde mich auch diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft wenden und eine entsprechende

Beschwerde beim VwGH einreichen.

Dies stellt eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund für den Antrag auf

Wiederaufnahme vorbringe.

9.2. Verdacht auf Einflussnahme des Rechnungshofs auf das gegen mich geführte

Strafverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässiger Krida.

Ich war immer über den Verlauf du Ergebnis dieses Strafprozesses empört. Um nun den

möglichen Hintergründen nachzugehen, habe ich am 29.08.2007 mit Herrn Lexen. dem

ehemaligen Geschäftsführer meiner Firma ECONTRACT ein Telefongespräch über das

Verfahren geführt.

Bemerkenswerterweise hat mir HerrLexen  dabei folgendes mitgeteilt:

„ Ich habe eine Aktenvermerk geschrieben, ich weiss nicht wo der abgelegt ist. Der muss

irgendwo in den Akten von ECONTRACT liegen."

Ich habe diesen ( nicht unterschrieben ) Aktenvermerk am 26.01.2000 nach langem Suchen

gefunden und erstmals gelesen.

( Vgl Anlage 11 )

Daraus ist abzuleiten, dass der Strafprozess gegen mich ganz offensichtlich von jemandem

gesteuert wurde, der Interesse an einer raschen Verurteilung – und zwar noch vor der

Änderung des § 159 STGB haben musste. Ich zweifle nicht daran, dass dies vom RH aus

erfolgte.

Es besteht der dringende Verdacht der Einflussnahme des Rechnungshofs auf das gegen mich

geführte Strafverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Krida.

Ich werde daher an die Staatsanwaltschaft Wien gegen Herrn Zwettler. und gegen

Mitarbeiter im RH eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch richten.

Dies stellt eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund für den Antrag auf

Wiederaufnahme vorbringe.

9.3. Hinweis auf Gespräch von Senatspräsident des OLG i.R. Dr. Hellwagner  mit dem damaligen Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt Dr.

Schittengruber.

Dr. Hellwagner hat mir am 6.9.2007 mitgeteilt, dass er den Vorsitzenden der

Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt (DOK ) Dr. Schittengruber auf meinen

Fall angesprochen habe und die Mitteilung erhielt, dass ein Beamter wegen einer Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nie entlassen werden kann. Bemerkenswerterweise bestätigte die DOK die Entlassung durch die Disziplinarkommission im Rechnungshof wegen der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida. In diesem Zusammenhang halte ich fest, dass alle

diesbezüglichen Verfahren völlig inakzeptabel verlaufen sind und ich dieses Verfahren wieder

aufrollen werde.

Dies stellt eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund für den Antrag auf

Wiederaufnahme vorbringe.

9.4. Telefonat am 5.9.2007 mit dem ehemaligen Generaldirektor Stv, der ÖBB DI. Hainitz

Beim Projekt Lärmschutz Salzburg Aigner Strasse war meine Firma ECONTRACT mit dem

Projekt ECOOO-WALL Bestbieter. Die ÖBB wandten sich im Dezember 1994 an Dr.

Fiedler mit der Frage, ob vonseiten des RH ein Einwand bestünde, meiner Firma den Auftrag

zu erteilen. Diese Frage wurde vom RH innerhalb eines Tages beantwortet und mitgeteilt,

dass dagegen kein Einwand bestünde. Kurze Zeit später erhielt ich von den ÖBB einen

Anruf, dass der Auftrag nicht an ECONTRACT erteilt werde.

In einem Telefonat am 5.9.2007 mit DI. Hainitz erhielt ich die Nachricht, dass es sich

dabei um eine Intrige gehandelt habe. Über nähere Details müsse er nachdenken.

Dies stellt eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund für den Antrag auf

Wiederaufnahme vorbringe.

9.5. Nebenbeschäftigung von MR. Mag. Straka .und SChef Dr. Fehrer  im Rechnungshof

Nachdem sich offensichtlich herumgesprochen hat, dass meiner Beschwerde beim UNMRA

stattgegeben wurde, erhielt ich am 29.08.2007 einen Telefonanruf, in dem folgende mitgeteilt

wurde:

„ Ich habe die Views des UNMRA im Internet gelesen. Es geht im wesentlichen um ihre

Nebenbeschäftigung, die sie ja offensichtlich gemeldet haben. Ist ihnen folgende

Unvereinbarkeit im Rechnungshof bekannt?

Mag. Straka war lange Zeit Kassier im Verein „ Goldene Kreuz"  in Wien und gleichzeitig

Abteilungsleiter für die Prüfung von Krankenanstalten im RH.

In seiner privaten Funktion war er verpflichtet, die Interessen der Privatspitäler  zu vertreten.

Dr. Fehrer  war Präsident des Vereins der Privatspitäler Österreichs. und gleichzeitig

Sektionschef  im Rechnungshof zuständig für die Bereiche

Sozialversicherung du Gesundheit.

In seiner privaten Funktion war er verpflichtet, die Interessen der Privatspitäler zu vertreten.

Ich sehe eine krasse Unvereinbarkeit in beiden Fällen. Ist dem RH dies bekannt" ?

Der Telefonanrufer wollte anonym bleiben.

In diesem Zusammenhang erinnere ich mich, dass mein damaliger Vorgesetzter Mag. Straka. mich einmal beauftragt hatte, die Tätigkeitsberichte an den Nationalrat bzw. an die zuständigen Stellen in den Bundesländern aufgrund von Prüfberichten zu schreiben. Er empfahl mir zu schreiben, dass Privatspitäler  besser geführt .werden würden als öffentliche Spitäler. Ich äusserte sofort meine Bedenken, weil mir für eine derart gravierende Aussage konkrete Unterlagen nicht vorlagen.

In Zusammenhang mit der oa telefonischen Information stellt sich die Frage, warum

Mag. Straka ..einen derartigen – wie gesagt für mich nicht belegbaren - Standpunkt vertrat.

Hat Mag. Straka aufgrund seiner Nebenbeschäftigung als Kassier des Vereins „ Goldene Kreuz"  in Wien. die Interessen der Privatspitäler forciert?

Könnte diese Konstellation der Grund dafür sein, dass der RH

Die Schliessung von Akutbetten in öffentlichen Spitälern immer wieder forderte?

Ich verweise auf den Artikel von Dr. Vogt 29.8.2007 im Standard, in dem über die

„ Inkompetenz des RH „ geschrieben wird ?

Mag. Straka war mein damaliger Vorgesetzter, mit dem ich gut zusammenarbeitete. Er war über meine Nebenbeschäftigung jahrelang voll informiert. Bei Gesprächen im Kaffeehaus erzählte ich immer wieder die skurrilsten Dinge bei der Planung und Ausführung von Lärmschutzwänden, über den Stand der Entwicklungsarbeiten bei meinem Projekt ECOWALL und über die Errichtung der ersten Testprojekte.

Es stellt sich die Frage, warum Mag. Straka gegen mich auf einmal eine Disziplinaranzeige

verfasste, ohne gegenüber seinen Vorgesetzten zu erwähnen, dass ich meine

Nebenbeschäftigung gemeldet und laufende über die Fortschritte im Kreis meiner Kollegen

In der Abteilung Krankenanstalten  berichtet hatte.

Hat Mag. Straka. diese Haltung etwa deshalb eingenommen, weil er fürchten musste, dass mich irgendjemand irgendeinmal über seine eigene Nebenbeschäftigung informieren könnte, die ein besonders krasses Beispiel von Unvereinbarkeit darstellte. War er deshalb daran

interessiert, dass ich suspendiert und gegen mich ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde?

Ich stelle daher den Antrag, dass aufgrund der Unterlagen im Vereinsregister die frühere

Funktion von  Mag. Straka beim Verein Goldenes Kreuz  festgestellt werden möge. Ich habe eine entsprechende Recherche im Internet durchgeführt aber keine relevanten Informationen gefunden. ( Vgl Anlage 11 )

Ich stelle weiters den Antrag, dass festgestellt werden möge, welche Funktion SChef. Dr. Fehrer beim Verein der Privatspitäler  tatsächlich innehatte und welche Unvereinbarkeiten mit seiner Tätigkeit im RH damit gegeben waren, ob der RH davon Kenntnis hatte und diese Nebenbeschäftigung duldete, obwohl diese in besonders krasser Weise die Bestimmungen des Art 126 B-VG verletzte.

diese in besonders krassen Weise die Bestimmungen des Art 126 B-VG

verletzte.

Diese Informationen stellen eine weitere neue Tatsache, die ich hiermit als weiteren Grund

für den Antrag auf Wiederaufnahme vorbringe."

Ich halte also mit der gebotenen Deutlichkeit fest, dass in meinem Antrag auf  Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens  genügende Wiederaufnahmegründe genannt wurden.

Es  ist für jeden einleuchtend, dass die Feststellungen in meinen Wiederaufnahmeanträgen

  • dem Rechnungshof,
  • der Disziplinarkommission im Rechnungshof,
  • der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt und auch
  • dem VwGH

äusserst unangenehm waren.

Es musste daher offensichtlich alles unternommen werden, um alle Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzublocken.

Einen besonders plumpen und verwerflichen Versuch stellt die Tatsache dar, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Disziplinarkommission bemerkenswerter nicht von der Disziplinarkommission im Rechnungshof, sondern von der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt behandelt wurde.

10.08.2008 | » Dokumente
» SFH-0858 / Antrag Dr. Lederbauer bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wird von der Disziplinaroberkommission als unbegründet abgewiesen / als unzulässig zurückgewiesen
Bescheid Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 09.07.2008, GZ 96/21-DOK/07

( Anlage 34 a )

Dagegen habe ich mich durch folgenden Devolutionsantrag gewehrt:

» SFH-0953 Devolutionsantrag Dr. Lederbauer an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21.10.2008
Dr. Lederbauer stellt an die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt einen Devolutionsantrag : Behandlung des bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof eingebrachten aber nicht erledigten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.09.2007 durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt.

( Anlage 34 b )

Derzeit werden die nötigen rechtlichen Schritte gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof sowie gegen die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt vorbereitet.

Der Rechnungshof als Dienstbehörde versuchte also mit dem Bescheid vom 3.1.2008 GZ 502.154/484-S5-2/07 ( Anlage 31 ) alles zu unternehmen, um die Aufklärung der beschriebenen Fragen zu verhindern. 

Auch die  Disziplinarkommission im Rechnungshof schwindelte sich um ihre Pflicht zur Ermittlung und Entscheidung vorbei. ( Anlage 34 a und 34b )

Diese Handlungsweise stellt einen weiteren Versuch dar, alles zu unternehmen, dass die skandalösen Vorgänge und Hintergründe im Zuge des  Disziplinarverfahrens gegen mich  aufgeklärt werden. Für mich ist ganz klar das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gegeben.

Auch beim VwGH wurde im übrigen von mir ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

» SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

( Anlage 35 )

Auch in diesem Antrag habe ich nicht nur auf die Views des UN Menschenrechtsausschusses hingewiesen, in dem mir ein  Rechtsmittel zugestanden wurde, sondern   mehrere gravierende  Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens  vorgebracht, die – wie beschrieben - von den zuständigen Stellen ( Disziplinarkommission im Rechnungshof und der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt ) vollkommen negiert wurden.

Die notwendigen rechtlichen Schritte werden kurzfristig gesetzt werden.

Ich habe, um die Fristen einzuhalten beim VwGH eine Beschwerde eingebracht und wegen der Schwierigkeit und  der Sensibiliät der Materie um Verfahrenshilfe angesucht.

Beschwerde Dr.  Lederbauer an VwGH  LEDRH 950 vom 14.02.2008 gegen den Bescheid des Rechnungshofs GZ 502.154/484-S5/07 vom 2.1.2008

( Anlage 36 )

Erfreulicherweise  hat der VwGH diesem Ansuchen entsprochen.

Beschluss des VwGH Zl VH 2008/09/005-3 vom 12.03.2008 Bewilligung der Verfahrenshilfe

( Anlage 37 )

.

In der folgenden  Beschwerde wurden gravierende Gründe gegen die Argumentation des Rechnungshofs in seinem  Bescheid vom 3.1.2008 GZ 502.154/484-S5-2/07 vorgebracht:

Beschwerde Dr. Lederbauer an den VwGH vom 08.05.2008 wegen § 1 Auskunftspflichtgesetz, § 17 AVG 1991 ( Rechtsanwalt Dr. Neuhauser )

( Anlage 38 )

Die wichtigsten Auszüge werden wiedergegeben:

„ Zu Spruchpunkt I

Aufgrund des Inhalts der gestellten Fragen sowie nach Lage und Stand der der Fragestellung vorangegangenen Verfahren wäre die belangte Behörde sehr wohl zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet gewesen und ist die Begründung , auf welche sich die Verweigerung stützt, verfehlt.

Eine Einschränkung dahingehend, wie sie die belangte Behörde vornimmt, dass eine Auskunftspflicht für ein bereits abgeschlossenes Verfahren, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukam, nicht bestehen würde, ist weder den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes noch der von der belangten  Behörde zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.Oktober 2000 ZL. 98/01/0473, zu entnehmen; vielmehr ergibt sich gerade aus dieser Entscheidung das Gegenteil…. „

„ Zu Spruchpunkt II

Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.7.2007 ergibt, ist Grund für das verlangen nach Akteneinsicht der, dass sich für ihn nach Durchsicht dieser Stellungnahmen die Frage stellt, welche Unterlagen mit welchen schriftlichen Erläuterungen vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt übersandt wurden.

Aufgrund dieser Fragestellung ergibt sich demnach sehr wohl, dass der Beschwerdeführer in Erwägung zieht – eben für den Fall, dass nicht sämtliche Unterlagen an das Bundeskanzleramt übersandt worden sind – einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen und das bereist rechtskräftig abgeschlossene Verfahren weiter zu betreiben….

Dazu ist von meiner Seite folgendes festzustellen:

Es ist offenkundig, dass der Rechnungshof mit der Verweigerung der Akteneinsicht und der Verweigerung der Beantwortung der gestellten Fragen, alles daran setzte, die Aufklärung der Hintergründe aller Verfahren mit voller Schädigungsabsicht zu unterbinden

Der Rechnungshof erstattet eine bemerkenswerte Gegenschrift:

Gegenschrift des Rechnungshofs vom 24.07.2008 an den VwGH GZ 502.154/494-S5-2/80 zu Zl2008/09/0165-2

( Anlage 39 )

Die wichtigsten Auszüge:

„…Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die blosse Unterstützung des Bundeskanzleramts bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme der Republik Österreich gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte , somit allerdings auch nicht um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung. Eine Auskunftspflicht könnte im Zusammenhang mit den angesprochenen verfahren daher allenfalls das Bundeskanzleramt bzw die Bundesregierung als für diese Stellungnahme zuständige Behörde treffen…."

Dazu ist von meiner Seite folgendes festzustellen:

Der Rechnungshof unternahm also alles, um eine Aufklärung der im Rahmen meines Antrags um Beantwortung klar gestellter Fragen zu vermeiden. Dies geschah offensichtlich in voller Schädigungsabsicht.

Nun wird also der VwGH über meine Beschwerde betr. die vom Rechnungshof verweigerte Akteneinsicht sowie vom Rechnungshof verweigerte Beantwortung von Fragen nach dem  Auskunftspflichtgesetz entscheiden.

Der VwGH ist durch meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vollständig über die Fakten und Hintergründe informiert worden.

» SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

( Anlage 35 )

Es bleibt abzuwarten, wie der VwGH nun diese Beschwerde – vor allem im Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung - behandeln wird.

Jedenfalls ersuche ich die vorliegende Strafanzeige mit der nötigen Sorgfalt und Präzision zu behandeln.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Wolfgang Lederbauer

PS. Die vorliegende Strafanzeige wird ( unter Streichung von Namen in bestimmten Dokumenten ) auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at veröffentlicht.

Verzeichnis der Anlagen: ( Seiten … bis …, handschriftliche Nummerierung )

Anlage 1:

» SFH-0767 Dr. Lederbauer wendet sich in seiner Causa an das Büro für Interne Angelegenheiten ( BIA )
Dr. Perterer - Dr. Lederbauer - Dr. Haidinger. Geht es um Machtmissbrauch oder sogar Amtsmissbrauch?

Anlage 2:

» SFH-546 Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG ( Autobahnen und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) und Strafanzeige.
Dr. Lederbauer richtet an die Staatswaltschaft und weitere Institutionen eine Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) mit dem Schwerpunkt Ausschreibung und Vergabe der Lärmschutzanlage Erweiterung Autobahn A22 Korneuburg bei Wien und eine Strafanzeige gegen verantwortliche Mitarbeiter in der ASFINAG und andere Personen.

Anlage 3:

» SFH-0234 / Weitere Strafanzeige vom 02.08.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler - Verdacht auf Mißbrauch der Amtsgewalt, Unterlassung von Erhebungen im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsmandat betr. Unzulässigkeit d
Dr. Lederbauer richtet an die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen Dr. Fiedler, da dieser ab dem Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 ( einen Tag " nach " der vorläufigen Suspendierung von Dr. Lederbauer durch Dr. Fiedler am 30.8.1994 ) bis zu dessen Entlassung vom Rechnungshof Anfang Juli 2000 bewußt auf die notwendigen Erhebungen des Rechnungshofs als Dienstbehörde verzichtet hat.

Anlage 4:

» SFH-0235 / Strafanzeigen vom 01.08.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnunghof wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch, unvollständige Beweisaufnahme, keine Ladung von Zeugen, bewußte Fehlinterpretation des Art 126 des Bundesverf
Dr. Lederbauer richtet eine weitere Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch an die Staatsanwaltschaft Wien. Diesmal richtet sich diese gegen alle Mitglieder der Disziplinarkomission im Rechnungshof.

Anlage 5:

» SFH-0236 / Weitere Strafanzeige vom 20.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua. - dringender Verdacht auf Amtsmißbrauch
Dr. Lederbauer wendet sich nach seiner Strafanzeige LEDRH539 vom 19.05.2005 wieder an die Staatsanwaltschaft, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber den letzten Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung. Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.

Anlage 6:

» SFH-0237 / Weitere Strafanzeige vom 19.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua -
Gesetzwidrige Weisung des Dr. Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel - Verdacht auf Amtsmissbrauch

Anlage 7:

» SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Wurde der Art 126 Bundesverfassungsgesetz bewußt falsch interpretiert ? Als Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof wurde eine Verletzung des Art 126 B-VG ( Bundesverfassungsgesetz ) behauptet.

Anlage 8:

» SFH-0823 / Bericht an die Vereinten Nationen: Österreich bricht internationale Verträe und missachtet Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
Autoren: Dr. Paul Perterer und Dr. Wolfgang Lederbauer

Anlage 9:

Beschwerde beim UN Menschenrechstausschuss Dr. Wolfgang Lederbauer gegen Österreich vom 27.9.2006 ( englische Ausgabe )

Anlage 10:

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006) – Ausschnitte

Anlage 11:

Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006) – Ausschnitte

und weitere Unterlagen  zur Stellungnahme der Republik Österreich ( Übersicht, Vermerke etc )

Anlage 12:

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

Anlage 13:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 002

Anlage 14:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 004

Anlage 15:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 005

Anlage 16:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 17.04.2006)

Teil 006

Anlage 17:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 001

Anlage 18:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 002

Anlage 19:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 003

Anlage 20:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 004

Anlage 21:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 005

Anlage 22:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 006

Anlage 23:

Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäss dem Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( Mitteilung Nr. 1454/2006 ) Frist 16.08.2006)

Teil 007

Anlage 24

» SFH-0653 Dr. Lederbauer richtet an das Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer rollt nun seine Fall von allen Seiten auf. Er geht der Frage nach, welche Unterlagen das Bundeskanzleramt zur Verfügung hatte, um eine Stellunganahme zu seiner UN Menschenrechtsbeschwerde abzugeben.

Anlage 25

» SFH-0643-02 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer hat eine UN Menschenrechtsbeschwerde eingereicht. Darauf folgte eine Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung, die auf Unterlagen aus dem Rechnungshof basierte. Durch eine Akteneinsicht in diese Unterlagen soll geklärt werden, welche Unterlagen und Informationen vom Rechnungshof an die österreichsiche Bundesregierung übergeben worden sind.

Anlage 26

» SFH-0643 -05 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer richtete dieses Ansuchen am 17.7.2007 per email. Da diesem Ansuchen bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht entsprochen worden ist, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Akteneinsicht nicht kurzfristig möglich sein, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

Anlage 27

Schreiben Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser LEDRH 891  vom 18.07.2007 Ersuchen um Akteneinsicht, UN Menschenrechtsbeschwerde, Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung

Anlage 28

» SFH-0643 -04 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss mehrere Anfragen laut Auskunftsplichtgesetz.
Dr. Lederbauer richtete diese Anfragen am 18.7.2007 per email. Da die Auskünfte bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht erteilt worden sind, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Auskünfte nicht kurzfristig erteilt werden, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

Anlage 29

» SFH-0643-03 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz
Dr. Lederbauer hat beim UN Menschenrechtsausschuss eine Beschwerde wegen seiner Entlassung vom Rechnungshof eingereicht. Von seinem Rechtsanwalt wurden ihm zwei Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung übermittelt. Aus diesen Stellungnahmen leitet Dr. Lederbauer ab, dass der Rechnungshof die Tatsachen unvollständig bzw unrichtig dargestellt hat. Diese Stellungnahmen basieren zweifellos auf Angaben aus dem Rechnungshof, die offensichtlich dem Bundeskanzleramt übermittelt wurden.

Anlage 30

Schreiben Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser LEDRH 896  vom 18.07.2007 Anfragen laut Auskunftspflichtgesetz, UN Menschenrechtsbeschwerde, Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung

Anlage 31

Bescheid des Rechnungshofs vom 3.1.2008 GZ 502.154/484-S5-2/07

Anlage 32

E mail Dr. Lederbauer an den Rechnungshof vom 07.09.2007 15.41 Uhr

Anlage 33

» SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

 Anlage 34 a

» SFH-0858 / Antrag Dr. Lederbauer bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wird von der Disziplinaroberkommission als unbegründet abgewiesen / als unzulässig zurückgewiesen
Bescheid Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 09.07.2008, GZ 96/21-DOK/07

Anlage 34 b

» SFH-0953 Devolutionsantrag Dr. Lederbauer an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21.10.2008
Dr. Lederbauer stellt an die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt einen Devolutionsantrag : Behandlung des

bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof eingebrachten aber nicht erledigten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.09.2007 durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt.

Anlage 35

» SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

Anlage 36

Beschwerde Dr.  Lederbauer an VwGH  LEDRH 950 vom 14.02.2008 gegen den Bescheid des Rechnungshofs GZ 502.154/484-S5/07 vom 3.1.2008

Anlage 37

Beschluss des VwGH Zl VH 2008/09/005-3 vom 12.03.2008 Bewilligung der Verfahrenshilfe

Anlage 38

Beschwerde Dr. Lederbauer an den VwGH vom 08.05.2008 wegen § 1 Auskunftspflichtgesetz, § 17 AVG 1991 ( RA Dr. Neuhauser )

Anlage 39

Gegenschrift des Rechnungshofs vom 24.07.2008 an den VwGH GZ 502.154/494-S5-2/80 zu Zl2008/09/0165-2

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