SFH-142018  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates

... durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist ...

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2)gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben („wichtigste Leistungsin­dikatoren") bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögens­verwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.(2)Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden.

Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten („taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten") von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschafts­tätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsin­dikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen.

(3)Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten drei wichtigsten Leistungsindikatoren für Nicht- Finanzunternehmen eignen sich daher nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Aus diesem Grund sollten spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt werden. Um das Verständnis der Märkte für die wichtigsten Leistungsindikatoren zu fördern, sollte jede Offenlegung dieser Indikatoren von qualitativen Angaben begleitet sein, anhand deren die Finanzunternehmen darlegen können, wie sie die wichtigsten Leistungsindikatoren bestimmen.(1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).DEAmtsblatt der Europäischen Union 10.12.2021 L 443/9
(4)Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstä­tigkeiten der Unternehmen ist, in die sie investieren. Vermögensverwalter sollten deshalb offenlegen, welchen Anteil ihre Anlagen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten am Wert aller von ihnen im Rahmen ihrer kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung verwalteten Anlagen ausmachen. Dieser Anteil sollte als Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, angegeben werden, wie er sich aus den jeweils wichtigsten Leistungsindikatoren ergibt, da diese wichtigsten Leistungsindikatoren die Umweltleistung der Unternehmen widerspiegeln, in die investiert wird.(5)Die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Kreditinstituten ist die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Ermöglichung von Investitionen in die Realwirtschaft. Die Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber den Unternehmen, die sie finanzieren oder in die sie investieren, werden in der Bilanz der Kreditinstitute als Vermögenswerte dargestellt. Der allerwichtigste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollte daher die Green Asset Ratio (GAR) sein, die das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute angibt. Damit die GAR Aufschluss darüber gibt, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren, sollte sie sich auf das Hauptgeschäft der Kreditinstitute, d. h. das Kredit- und Anlagegeschäft, einschließlich Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen, sowie auf deren Kapitalbeteiligungen beziehen.(6)Neben der Bereitstellung von Finanzmitteln erbringen Kreditinstitute noch weitere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten generieren Erträge aus Gebühren und Provisionen. Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bei den Empfängern dieser Dienste ist. Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten daher auch offenlegen, welcher Anteil ihrer Erträge aus Gebühren und Provisionen mit kommerziellen Dienstleistungen und Tätigkeiten erzielt wird, die mit taxonomie­konformen wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Kunden verbunden sind.(7)Kreditinstitute können auch zugrunde liegende Vermögenswerte verwalten oder Finanzgarantien bereitstellen, was zu außerbilanziellen Risikopositionen führt. Damit Anleger und Öffentlichkeit beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten von Kreditinstituten bei diesen außerbilanziellen Risikopositionen ist, sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungs­pflichten unterliegen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten bei den von ihnen verwalteten zugrunde liegenden Vermögenswerten oder bei den Verpflichtungen, für deren Erfüllung sie Garantie leisten, offenlegen.(8)Zusätzlich zu den Angaben zu ihrem Anlagebuch sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, gesondert auch Angaben zur Gesamtzusam­mensetzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich der ihres Handelsbuchs, und zu allen etwaigen Trends und Limits bei Klima- und Umweltrisiken machen. Kreditinstitute mit signifikanter Handelstätigkeit sollten zu detaillierteren Angaben zu ihrem Handelsbuch verpflichtet sein.(9)Anleger und Öffentlichkeit sollten einen vollständigen Überblick über die Anlagen erhalten, die eine Wertpapierfirma, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungs­pflichten unterliegt, in taxonomiekonforme Tätigkeiten getätigt hat. Die wichtigsten Leistungsindikatoren für diese Wertpapierfirmen sollten daher sowohl Handelsgeschäfte für eigene Rechnung als auch Handelsgeschäfte im Namen von Kunden abdecken. Die Offenlegung des wichtigsten Leistungsindikators für Handelsgeschäfte für eigene Rechnung sollte widerspiegeln, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten ist. Dieser Indikator sollte hauptsächlich auf die Anlagen der Wertpapierfirmen abstellen, einschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalbeteiligungen an Unternehmen. Der wichtigste Leistungsindikator für die ökologische Nachhaltigkeit der von Wertpapierfirmen im Namen aller Kunden erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte sich auf die Einnahmen in Form von Gebühren, Provisionen und anderen monetären Leistungen stützen, die Wertpapierfirmen mit ihren für ihre Kunden durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erzielen.(10)Die wichtigsten Leistungsindikatoren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten deren Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und deren Anlagestrategie erfassen, die Teil des Geschäftsmodells des jeweiligen Unternehmens sind, damit ersichtlich wird, inwieweit diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind. Ein wichtiger Leistungsindikator sollte sich auf die Anlagestrategie beziehen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsun­ternehmen für die im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeiten gesammelten Gelder verfolgen, und sollte den Anteil der in taxonomiekonforme Tätigkeiten investierten Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des DEAmtsblatt der Europäischen Union L 443/10 10.12.2021 Unternehmens anzeigen. Ein zweiter Indikator sollte sich auf die eigentlichen Versicherungstätigkeiten beziehen und anzeigen, wie hoch der Anteil der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die die Anpassung an den Klimawandel betreffen und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission(3) („Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie") durchgeführt werden, an den Nichtlebensversicherungstätigkeiten insgesamt ist.(11)Finanzunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungs­pflichten unterliegen, sollten bei der Berechnung des Zählers der wichtigsten Leistungsindikatoren Risikopositionen gegenüber oder Beteiligungen an nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Nicht- Finanzunternehmen unberücksichtigt lassen. Die Einbeziehung solcher Risikopositionen in den Zähler kann bei der Überprüfung des vorliegenden delegierten Rechtsakts, bei der auch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, in Betracht gezogen werden. Die genannten Nicht-Finanzunternehmen können sich immer noch dafür entscheiden, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren freiwillig offenzulegen, entweder um Zugang zu ökologisch nachhaltigen Finanzmitteln im Rahmen von Umweltkennzeichnungsprogrammen und ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten zu erhalten oder als Teil ihrer auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesamtgeschäftsstrategie.(12)In Anbetracht des für Ende 2021 vorgesehenen Inkrafttretens und Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie und angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung, ob die Wirtschaftstä­tigkeiten im Jahr 2022 mit den in der genannten delegierten Verordnung für das vorangegangene Berichtsjahr festgelegten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, zu erwarten sind, sollte die Anwendung dieser Verordnung im Jahr 2022 nur auf bestimmte Elemente und die qualitative Berichterstattung beschränkt bleiben und sollten die verbleibenden Bestimmungen für Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023und für Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024gelten. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Leistungsindikatoren für Kreditinstitute, die sich auf deren Handelsbuch und auf die Provisionen und Gebühren für andere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten als die Bereitstellung von Finanzmitteln beziehen, ab dem 1. Januar 2026gelten.(13)Da eine angemessene Berechnungsmethode zurzeit nicht vorliegt, sollten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten von der Berechnung des Zählers und Nenners der wichtigsten Leistungsindikatoren ausgenommen werden. Finanzunternehmen können auf freiwilliger Basis Angaben zu Risikopositionen in taxonomiekonformen Anleihen und Schuldverschreibungen liefern, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationalen Emittenten ausgegeben werden. Bis zum 30. Juni 2024sollte im Rahmen einer Überprüfung die Möglichkeit einer Aufnahme solcher Risikopositionen in die wichtigsten Leistungsindikatoren beurteilt werden —HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:Artikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1. „Umweltziel" eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele;2. „Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;3. „Übergangswirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;4. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).DEAmtsblatt der Europäischen Union 10.12.2021 L 443/11
5. „taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt;6. „nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist;7. „Vermögensverwalter" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:a) ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4);b) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5);c) eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.8. „Finanzunternehmen" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist;9. „Nicht-Finanzunternehmen" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist;10.„taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit" eine Versicherungs- oder Rückversicherungs­tätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt.Artikel 2Angaben von Nicht-Finanzunternehmen(1)Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.(4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).(5)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).(7) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).DEAmtsblatt der Europäischen Union L 443/12 10.12.2021
Artikel 3Angaben von Vermögensverwaltern(1)Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen.(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert.Artikel 4Angaben von Kreditinstituten(1)Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen.(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert.Artikel 5Angaben von Wertpapierfirmen(1)Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.Artikel 6Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen(1)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.Artikel 7Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln(1)Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.(2)Derivate werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.(3)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.(4)Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen.DEAmtsblatt der Europäischen Union 10.12.2021 L 443/13
Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen.Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden.(5)Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die in Absatz 4 genannten Ausleihungen und Instrumente, die einem speziellen Zweck dienen und von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstä­tigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.(6)Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:a) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen;b) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen;c) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;d) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;e) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;f) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;g) Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate;h) anderen Risikopositionen und Investitionen.(7)Finanzunternehmen können zur Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen gegenüber den in Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Unternehmen Schätzungen verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie abgesehen von dem in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Kriterium alle Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung erfüllen.Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen.Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben:a) gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen;b) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde.Artikel 8Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln(1)Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind.DEAmtsblatt der Europäischen Union L 443/14 10.12.2021
(2)Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres.(3)Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung die wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an.Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.(4)In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen.Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.(5)Für zwölf Monate nach Geltungsbeginn der nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Verordnungen, die die technischen Bewertungs­kriterien für die anderen Umweltziele enthalten, beziehen sich die wichtigsten Leistungsindikatoren nur auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.Artikel 9Überprüfung(1)Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:a)Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsin­dikatoren von Finanzunternehmen;b) Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.(2)Die Überprüfung der Risikopositionen gegenüber KMU wird mit einer Folgenabschätzung einhergehen, bei der der Verwaltungsaufwand, der Zugang zu Finanzmitteln sowie die möglichen Auswirkungen beurteilt werden, die sich für die unter diese delegierte Verordnung fallende KMU oder für KMU, die die betreffenden Angaben freiwillig liefern, aus einer möglichen Ausweitung auf Risikopositionen gegenüber KMU ergeben.(3)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlichen, sondern die entsprechenden Angaben freiwillig liefern, können, sofern die in Absatz 2 genannte Einschätzung positiv ausfällt, ab dem 1. Januar 2025in die Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen werden.Artikel 10Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.(2)Ab dem 1. Januar 2022legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.(3)Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022bis zum 31. Dezember 2023nur Folgendes an:a) den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;b) den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;DEAmtsblatt der Europäischen Union 10.12.2021 L 443/15
c) den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;d) die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.(4)Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023bereitgestellt.(5)Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024bereitgestellt.Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 6. Juli 2021Für die KommissionDie PräsidentinUrsula VON DER LEYENDEAmtsblatt der Europäischen Union L 443/16 10.12.2021
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