SFH-180-983 Dr. Troootzi überlegt einen neuen Ansatz für die Durchsetzung von Menschenrechten
Wäre eine Parlamentarische Bürgerinitiative ein geeignetes Instrument ?

Parlamentarische Bürgerinitiative

» » Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

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» Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den » Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer » Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

» » Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

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Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (» z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung » bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

» » » Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

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Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

» » Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

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Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, » Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

» » » Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

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Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
  • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
  • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
  • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf » ORF III übertragen.

» » » Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

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Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

  • Alter: ab 16 Jahren
  • die österreichische Staatsbürgerschaft

Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation » bzw. einer juristischen Person (» z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

» » » Weiterführende Links

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» » Rechtsgrundlagen

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» » Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

» » Zum Formular

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» » Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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