SFH-1878 E Mail von Dr. Lederbauer an den Justizsprecher der FPÖ Dr. Peter Fichtenbauer vom 17.11.2009

Durchsetzung von Menschenrechten, Sie wurden als Ansprechpartner genannt.  Aus diesem Grund möchte ich Sie über die wichtigsten Gesichtspunkte wie folgt  informieren.

wolfgang lederbauer <» wolfgang.lederbauer@chello.at>

Dienstag, 17. November 2009 18:38

Peter Fichtenbauer <» parlamentsklub@fpoe.at>

Durchsetzung von Menschenrechten

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Ich darf Ihnen die ua Korrespondenz zur Kenntnis bringen. Sie wurden als Ansprechpartner genannt.  Aus diesem Grund möchte ich Sie über die wichtigsten Gesichtspunkte wie folgt  informieren.
----- Original Message -----
From: "meinparlament.at" <
» mailer@meinparlament.at>
To: <
» wolfgang.lederbauer@chello.at>
Sent: Tuesday, November 17, 2009 12:18 PM
Subject: Eine Antwort von Heinz-Christian Strache ist eingetroffen


> Guten Tag,
>
> zu folgender Frage an Heinz-Christian Strache ist auf
» www.meinparlament.at
> eine Antwort eingetroffen.
>
> ---------------------------------
>
> Wissen Sie, dass
> 1. Österreich 1978 den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über
> bürgerliche und politische Rechte (CCPR) 1978 ratifiziert hat?
> 2. Der Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz
> beschlossen hat, diesen Menschenrechtspakt der UNO durch ein
> (Durchführungs-) Gesetz zu vollziehen und damit in die Österreichische
> Rechtsordnung zu übernehmen?
> 3. Ein solches Gesetz seit 31 Jahren nicht erlassen wurde?
> 4. Österreich 1988 das Fakultativprotokoll zum CCPR unterzeichnet hat?
> 5. Sich Österreich mit dem CCPR verpflichtet hat, erfolgreichen
> Beschwerden Geltung zu verschaffen = Views (Entscheidungen) des
> Menschenrechtsausschusses anzuerkennen und umzusetzen?
> 6. Die Bundesregierung seit Jahren behauptet, die Views seien für
> Östereich unverbindlich, weshalb Entscheidungen des Ausschusses nicht
> anerkannt und auch nicht umgesetzt werden?
> 7. Erfolgreiche Beschwerdeführer damit um ihr Recht auf eine Korrektur der
> beschwerdegegenständlichen Entscheidung und um eine angemessene
> Entschädigung geprellt werden?
> 8. Von der UNO zugesprochene Entschädigungsansprüche deshalb auch am
> Klageweg nicht durchgesetzt werden können, weil zum CCPR seit 30 Jahren
ein
> entsprechendes Durchführungs- / Erfüllungsgesetzt fehlt?
> Daher ein Appell an alle ?alten? und ?neuen? Abgeordneten zum Nationalrat:
> Beweisen Sie Größe, springen Sie über Ihren eigenen Schatten, vergessen
Sie
> alles was bisher zur Unverbindlichkeit der Views gesagt wurde,  geben Sie
> Ihrem Herz einen Ruck, und beschließen Sie im Nationalrat:
> Die VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen sind im
> Sinne des CCPR (BGBl. Nr. 591/1978) und dem Fakultativprotokoll zum CCPR
> (BGBl. Nr. 105/1988) verbindlich und damit von der Republik Österreich
> umzusetzen.
>
> Die Bundesregierung wird aufgefordert bis zum 31.03.2010 einen
> Gesetzesentwurf vorzulegen und gleichzeitig die Beschwerdefälle PERTERER
> und LEDERBAUER einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.
>
> Mehr dazu im Internet:
» http://so-for-humanity.com2000.at
>
>
> ---------------------------------
>
> Um die Antwort zu lesen, klicken Sie folgenden Link an:
> » http://www.meinparlament.at/q-10538-19375--f228312.html#q228312
2. Die Antwort von Klubobmann Strache vom 17.11.2009  lautet:
17.11.2009
Antwort von
Heinz-Christian Strache

Bild: Heinz-Christian Strache

Sehr geehrter Herr !

Herzlichen Dank für Ihre Fragen. Der Internationale Pakt der vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte wurde von Österreich im Jahre 1973 unterzeichnet und 1978 ratifiziert. Wie aus einer kürzlich beantworteten Anfrage hervorgeht, ist der Bundeskanzler der Meinung, dass "die durch den Pakt garantierten Rechte im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt des Beitritt Österreichs durch die österreichische Rechtsordnung gewährleistet waren, sodass der Pakt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde".
Zu Ihrer Frage 5 meinte der Bundeskanzler, dass "die Empfehlungen der UN-Organe laufend im Hinblick auf einen allfälligen Anpassungsbedarf der österreichischen Rechtslage überprüft werden" und weiter, dass die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses eine wichtige Quelle für die Interpretation des UN-Menschenrechtspaktes darstellen und von den Vertragsstaaten grundsätzlich zu beachten sind". Und weiter:
"Es handelt sich aber um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen in dem Sinne, dass aus ihnen Ansprüche Einzelner gegenüber den Staaten abgeleitet werden können; darin liegt ein wesentlicher Unterschied etwa zu Urteilen des EGMR. Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist (vgl. Tomuschat, EuGRZ 1979, 502; Klein, Menschenrechtsausschuß, in: Volger (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen (2000), 343, 346; Joseph/Schultz/Castan, The International Covenant on Civil and Political Rights (2. Auflage, 2004), 24; Nowak, CCPR Commentary (2. Auflage, 2005), 893ff, Rz. 36 und insbesondere Rz. 39 mwN; OGH, Urteil vom 6. Mai 2008, 1 Ob 8/08w; der Menschenrechtsausschuss selbst stellt in Z 11 des General Comment Nr. 33 vom 5. November 2008 zudem auch ausdrücklich fest, dass seine Funktion nicht per se jene eines "judicial body" sei).
Ungeachtet dessen werden die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf von den betroffenen österreichischen Stellen jeweils sorgfältig geprüft. Das diesbezügliche völkerrechtskonforme Vorgehen Österreichs wird durch den Beschluss des UN-Menschenrechtsausschuss vom Oktober 2008 illustriert, mit dem der Fall Dr. , Mitteilung Nr. 1015/2001 "In light of the State party's response and despite the author's dissatisfaction with the quantum of compensation proposed by the Ombudsman, the Committee considers the State party's offer of compensation as a satisfactory response and does not intend to consider this matter any further under the follow-up procedure" geschlossen wurde. In diesem konkreten Fall wurde daher das Handeln der Republik Österreich vom UN-Menschenrecht als ausreichend empfunden."

Ich kann Ihnen versichern, dass der freiheitliche Verfassungssprecher Mag. Harald Stefan sowie der freiheitliche Justizsprecher Dr. Fichtenbauer diese Frage mit den jeweils zuständigen Bereichssprechern der anderen Parteien besprechen werden um hier eine Lösung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Heinz-Christian Strache
3. E mail  von Dr. Lederbauer an Klubobmann Strache vom 13.11.2009 über » mailer@meinparlament.at

Sehr  geehrter Herr Klubobmann,

vielen Dank für die Beantwortung meines Diskussionsbeitrags vom
16.9.2009. In Ihrer Antwort vom 12.11.2009 weisen Sie darauf hin, dass die
Entscheidungen des EGMR für die Mitgliedstaaten bindend seien. Das mag
schon richtig sein. Es gibt aber ein elementares Problem, das auf der
website  »
» http://so-for-humanity.com2000.at  sehr genau behandelt
wurde:SFH-0983 Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) kann den betreffenden konventionswidrigen Akt daher
weder abändern noch aufheben bzw:  SFH -0982 Urteile des EGMR
haben keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung.
( Das gilt nicht für Entscheidungen des EGMR in Strafsachen ).


Ich bin davon fest überzeugt, dass die Problematik der " Durchsetzung von Menschenrechten " im Parlament und in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert werden sollte. Die derzeitigenOppositionsparteien ( FPÖ, GRÜNE, BZÖ ) haben sich eindeutig  dazu
geäussert, dass ein Ausführungsgesetz zum Internationalen Pakt für
bürgerliche und politische Rechte (CCPR) beschlossen werden sollte. Vgl. (
SFH-1100 ). Politiker aus der  SPÖ haben sich mehrmals dahingehend
geäussert, dass man sich für die Lösung dieses Problems einsetzen werde.
Die ÖVP nimmt dazu eine eindeutig ablehnende Haltung ein.
Wir werden nun unsere Bemühungen intensivieren und hoffen, dass die FPÖ
sich weiterhin dafür einsetzt, dass Menschenrechte auch durchgesetzt
werden.

Noch ein wichtiger Hinweis:

Sollten die Entscheidungen des UN
Menschenrechtsausschusses in Österreich anerkannt werden hiesse, dass noch
lange nicht, dass damit die Urteile von Höchstgerichten aufgehoben werden.
Dem erfolgreichen Beschwerdeführer ist nur ein "Rechtsmittel "zu gewähren. Dieses Rechtsmittel könnte die " Wiederaufnahme des Verfahrens " sein.
Mit besten Grüssen
Dr. Wolfgang Lederbauer

4. Anmerkungen  Dr. Lederbauer vom 16.11.2009 zu Punkt 2 ( Antwort von Klubobmann Strache vom 17.11.2009)

Anmerkung zu: " Wie aus einer kürzlich beantworteten Anfrage hervorgeht, ist der Bundeskanzler der Meinung, dass "die durch den Pakt garantierten Rechte im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt des Beitritt Österreichs durch die österreichische Rechtsordnung gewährleistet waren, sodass der Pakt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde".

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die bisherigen Anfragebenatwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel, Dr. Gusenbauer und Faymann offensichtlich vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts ausgearbeitet wurden. Ich gebe Ihnen hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Antworten:

» SFH-0284 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Schüssel vom 21.02.2006
Zur Anfrage der GRÜNEN im Parlament vom 21.12.2005

» SFH-0396 / Anfragebeantwortung BK Dr. Schüssel vom 22.05.2006
zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006

» SFH-0897 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 29.08.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 08.07.2008
Die Anfrage betr. die Views des UN Menschenrechtsausschusses werde vollkommen unzureichend beantwortet.

» SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechts­ausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerde­führer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Men­schenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadener­satz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erfor­derlich.

» SFH-1439 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Faymann vom 20.10.2009 zu SFH 1341
... bei den VIEWS handle es sich um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen ...

Diese Anfragebeantwortungen sind keinesfalls haltbar und sind sogar inhaltlich falsch. Der bisherige Höhepunkt ist folgende Äusserung: "  Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist." Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wurde offensichtlich ganz bewusst verschwiegen, dass es sehr wohl Lehrmeinungen von renommierten Verfassungsexperten gibt:

» SFH-0151 / Stellungnahme Univ.-Prof.Dr.Bernd-Christian Funk vom 11.10.2005 zur Rechtssache Dr.Perterer
... alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird ...

» SFH-0010 / Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. Nowak vom 04.10.2005 zur Rechtssache Dr. Perterer gegen Land Salzburg und Republik Österreich
betreffend die völkerrechtliche Bedeutung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte

» SFH-0152 / Stellungnahme Univ.-Prof.Dr. Alexander H.E. Morawa vom 12.10.2005 zur Durchsetzung der Views vom 20.07.2004
Die vorliegende Rechtssache ist in vielerei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich.

» SFH-0740 / GUTACHTEN ao. Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender vom 31.12.2007 - Das Ergebnis: Die Views des UN-Menschenrechtsausschusses sind für Österreich VERBINDLICH und UMZUSETZEN.
Die VIEWS sind für Österreich als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Verbindung mit dem Fakultativprotokoll VERBINDLICH

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts verfügt nachweislich diese Expertisen.

Anmerkung zu: "Zu Ihrer Frage 5 meinte der Bundeskanzler, dass "die Empfehlungen der UN-Organe laufend im Hinblick auf einen allfälligen Anpassungsbedarf der österreichischen Rechtslage überprüft werden" und weiter, dass die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses eine wichtige Quelle für die Interpretation des UN-Menschenrechtspaktes darstellen und von den Vertragsstaaten grundsätzlich zu beachten sind".

Faktum ist, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in Österreich nicht möglich ist.

Anmerkung zu: "Es handelt sich aber um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen in dem Sinne, dass aus ihnen Ansprüche Einzelner gegenüber den Staaten abgeleitet werden können; darin liegt ein wesentlicher Unterschied etwa zu Urteilen des EGMR."

Diese Meinung ist einfach falsch. Dr. Perterer und ich haben den Rechtsweg beschritten. Die Höchstgerichte entschieden bedauerlicherweise unterschiedlich.

Von besonderer Bedeutung wird nun die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sein:

» SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG
wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses

Anmerkung zu: "Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist (vgl. Tomuschat, EuGRZ 1979, 502; Klein, Menschenrechtsausschuß, in: Volger (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen (2000), 343, 346; Joseph/Schultz/Castan, The International Covenant on Civil and Political Rights (2. Auflage, 2004), 24; Nowak, CCPR Commentary (2. Auflage, 2005), 893ff, Rz. 36 und insbesondere Rz. 39 mwN; OGH, Urteil vom 6. Mai 2008, 1 Ob 8/08w;

Diese Anfragebeantwortungen sind keinesfalls haltbar und sind sogar inhaltlich falsch. Der bisherige Höhepunkt ist folgende Äusserung: "  Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist." Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wurde offensichtlich ganz bewusst verschwiegen, dass es sehr wohl Lehrmeinungen von renommierten Verfassungsexperten gibt:

Anmerkung zu: "der Menschenrechtsausschuss selbst stellt in Z 11 des General Comment Nr. 33 vom 5. November 2008 zudem auch ausdrücklich fest, dass seine Funktion nicht per se jene eines "judicial body" sei).

Er stellt aber gleichzeitig klar, dass die Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen sind:

» SFH-1054 / General Comment No. 33
The Obligations of States Parties under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights

Anmerkung zu: "Ungeachtet dessen werden die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf von den betroffenen österreichischen Stellen jeweils sorgfältig geprüft.

Das ist eine sehr lobenswerte Haltung, bei der allerdings verkannt wird, dass die Views des UN-Menschenrechtsausschusses umzusetzen sind. ( s.o.) Jedenfalls ist der Beschluss über ein Ausführungsgesetz zum " Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ( CCPR ) seit 31 (!) Jahren überfällig.

Anmerkung zu: "Das diesbezügliche völkerrechtskonforme Vorgehen Österreichs wird durch den Beschluss des UN-Menschenrechtsausschuss vom Oktober 2008 illustriert, mit dem der Fall Dr. , Mitteilung Nr. 1015/2001 "In light of the State party's response and despite the author's dissatisfaction with the quantum of compensation proposed by the Ombudsman, the Committee considers the State party's offer of compensation as a satisfactory response and does not intend to consider this matter any further under the follow-up procedure" geschlossen wurde. In diesem konkreten Fall wurde daher das Handeln der Republik Österreich vom UN-Menschenrecht als ausreichend empfunden."

Das ist eine unglaubliche und skandalöse Interpretation des UN-Menschenrechtsausschusses, die noch Anlass dafür sein wird, sich neuerlich an den UN-Menschenrechtsausschusses zu wenden. In den Views des UN-Menschenrechtsausschusses wird eindeutig festgelegt, dass der erfolgreiche Beschwerdeführer ein Recht auf angemessene Entschädigung hat und ihm im übrigen ein Rechtsmittel zu gewähren ist. Die angesprochene Entschädigung von rd 500 EURO pro Jahr verzögerter Verfahrensdauer ( zB 500 EURO mal 5 Jahre: 2.500 EURO ) bei einer Schadenssumme von rund 600.000 EURO kann nur als Verhöhnung der Bürger angesehen werden. 

5. Zusammenfassung:
Die beschriebene  Problematik darf nicht nur anhand von zwei erfolgreichen Beschwerdeführern gesehen werden, die aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden, weil sie bei ihrer Tätigkeit  bestimmten Machtträgern unangenehm geworden sind, sondern sie ist von grundsätzlicher Natur: Durch den Menschenrechten widersprechende Disziplinarverfahren gegen öffentlich Bedienstete werden Tür und Tor für den Missbrauch der Machtstellung der jeweiligen Machtträger geöffnet.
Ich verweise auch auf die aktuelle Diskussion über die Justiz.
Die beiden Causen ( Dr. Perterer und Dr. Lederbauer ) aber auch zahlreiche weitere werden auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at laufennd veröffentlicht.
Ich würde es sehr begrüssen, mit Ihnen und dem freiheitlichen Verfassungssprecher Mag. Harald Stefan über diese Thematik möglichst bald zu sprechen und darf Sie wegen eines Termins anrufen.
Mit besten Grüssen
DI Dr. Wolfgang Lederbauer
Wirtschaftsingenieur Bauwesen
Dominikanerbastei 6
A 1010 Wien
Tel 0664 112 99 75
e mail:
» wolfgang.lederbauer@chello.at

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