Ich bin davon fest überzeugt, dass die Problematik der " Durchsetzung von Menschenrechten " im Parlament und in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert werden sollte. Die derzeitigenOppositionsparteien ( FPÖ, GRÜNE, BZÖ ) haben sich eindeutig dazu
geäussert, dass ein Ausführungsgesetz zum Internationalen Pakt für
bürgerliche und politische Rechte (CCPR) beschlossen werden sollte. Vgl. (
SFH-1100 ). Politiker aus der SPÖ haben sich mehrmals dahingehend
geäussert, dass man sich für die Lösung dieses Problems einsetzen werde.
Die ÖVP nimmt dazu eine eindeutig ablehnende Haltung ein.
Wir werden nun unsere Bemühungen intensivieren und hoffen, dass die FPÖ
sich weiterhin dafür einsetzt, dass Menschenrechte auch durchgesetzt
werden.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Sollten die Entscheidungen des UN
Menschenrechtsausschusses in Österreich anerkannt werden hiesse, dass noch
lange nicht, dass damit die Urteile von Höchstgerichten aufgehoben werden.
Dem erfolgreichen Beschwerdeführer ist nur ein "Rechtsmittel "zu gewähren. Dieses Rechtsmittel könnte die " Wiederaufnahme des Verfahrens " sein.
Mit besten Grüssen
Dr. Wolfgang Lederbauer
4. Anmerkungen Dr. Lederbauer vom 16.11.2009 zu Punkt 2 ( Antwort von Klubobmann Strache vom 17.11.2009)
Anmerkung zu: " Wie aus einer kürzlich beantworteten Anfrage hervorgeht, ist der Bundeskanzler der Meinung, dass "die durch den Pakt garantierten Rechte im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt des Beitritt Österreichs durch die österreichische Rechtsordnung gewährleistet waren, sodass der Pakt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde".
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die bisherigen Anfragebenatwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel, Dr. Gusenbauer und Faymann offensichtlich vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts ausgearbeitet wurden. Ich gebe Ihnen hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Antworten:
» SFH-0284 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Schüssel vom 21.02.2006
Zur Anfrage der GRÜNEN im Parlament vom 21.12.2005
» SFH-0396 / Anfragebeantwortung BK Dr. Schüssel vom 22.05.2006
zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006
» SFH-0897 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 29.08.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 08.07.2008
Die Anfrage betr. die Views des UN Menschenrechtsausschusses werde vollkommen unzureichend beantwortet.
» SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich.
» SFH-1439 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Faymann vom 20.10.2009 zu SFH 1341
... bei den VIEWS handle es sich um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen ...
Diese Anfragebeantwortungen sind keinesfalls haltbar und sind sogar inhaltlich falsch. Der bisherige Höhepunkt ist folgende Äusserung: " Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist." Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wurde offensichtlich ganz bewusst verschwiegen, dass es sehr wohl Lehrmeinungen von renommierten Verfassungsexperten gibt:
» SFH-0151 / Stellungnahme Univ.-Prof.Dr.Bernd-Christian Funk vom 11.10.2005 zur Rechtssache Dr.Perterer
... alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird ...
» SFH-0010 / Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. Nowak vom 04.10.2005 zur Rechtssache Dr. Perterer gegen Land Salzburg und Republik Österreich
betreffend die völkerrechtliche Bedeutung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte
» SFH-0152 / Stellungnahme Univ.-Prof.Dr. Alexander H.E. Morawa vom 12.10.2005 zur Durchsetzung der Views vom 20.07.2004
Die vorliegende Rechtssache ist in vielerei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich.
» SFH-0740 / GUTACHTEN ao. Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender vom 31.12.2007 - Das Ergebnis: Die Views des UN-Menschenrechtsausschusses sind für Österreich VERBINDLICH und UMZUSETZEN.
Die VIEWS sind für Österreich als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Verbindung mit dem Fakultativprotokoll VERBINDLICH
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts verfügt nachweislich diese Expertisen.
Anmerkung zu: "Zu Ihrer Frage 5 meinte der Bundeskanzler, dass "die Empfehlungen der UN-Organe laufend im Hinblick auf einen allfälligen Anpassungsbedarf der österreichischen Rechtslage überprüft werden" und weiter, dass die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses eine wichtige Quelle für die Interpretation des UN-Menschenrechtspaktes darstellen und von den Vertragsstaaten grundsätzlich zu beachten sind".
Faktum ist, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in Österreich nicht möglich ist.
Anmerkung zu: "Es handelt sich aber um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen in dem Sinne, dass aus ihnen Ansprüche Einzelner gegenüber den Staaten abgeleitet werden können; darin liegt ein wesentlicher Unterschied etwa zu Urteilen des EGMR."
Diese Meinung ist einfach falsch. Dr. Perterer und ich haben den Rechtsweg beschritten. Die Höchstgerichte entschieden bedauerlicherweise unterschiedlich.
Von besonderer Bedeutung wird nun die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sein:
» SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG
wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses
Anmerkung zu: "Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist (vgl. Tomuschat, EuGRZ 1979, 502; Klein, Menschenrechtsausschuß, in: Volger (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen (2000), 343, 346; Joseph/Schultz/Castan, The International Covenant on Civil and Political Rights (2. Auflage, 2004), 24; Nowak, CCPR Commentary (2. Auflage, 2005), 893ff, Rz. 36 und insbesondere Rz. 39 mwN; OGH, Urteil vom 6. Mai 2008, 1 Ob 8/08w;
Diese Anfragebeantwortungen sind keinesfalls haltbar und sind sogar inhaltlich falsch. Der bisherige Höhepunkt ist folgende Äusserung: " Diese Haltung kann sich auf die herrschende Lehre und einschlägige Rechtsprechung stützen, die in diesen Fragen eindeutig ist." Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wurde offensichtlich ganz bewusst verschwiegen, dass es sehr wohl Lehrmeinungen von renommierten Verfassungsexperten gibt:
Anmerkung zu: "der Menschenrechtsausschuss selbst stellt in Z 11 des General Comment Nr. 33 vom 5. November 2008 zudem auch ausdrücklich fest, dass seine Funktion nicht per se jene eines "judicial body" sei).
Er stellt aber gleichzeitig klar, dass die Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen sind:
» SFH-1054 / General Comment No. 33
The Obligations of States Parties under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights
Anmerkung zu: "Ungeachtet dessen werden die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf von den betroffenen österreichischen Stellen jeweils sorgfältig geprüft.
Das ist eine sehr lobenswerte Haltung, bei der allerdings verkannt wird, dass die Views des UN-Menschenrechtsausschusses umzusetzen sind. ( s.o.) Jedenfalls ist der Beschluss über ein Ausführungsgesetz zum " Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ( CCPR ) seit 31 (!) Jahren überfällig.
Anmerkung zu: "Das diesbezügliche völkerrechtskonforme Vorgehen Österreichs wird durch den Beschluss des UN-Menschenrechtsausschuss vom Oktober 2008 illustriert, mit dem der Fall Dr.
, Mitteilung Nr. 1015/2001 "In light of the State party's response and despite the author's dissatisfaction with the quantum of compensation proposed by the Ombudsman, the Committee considers the State party's offer of compensation as a satisfactory response and does not intend to consider this matter any further under the follow-up procedure" geschlossen wurde. In diesem konkreten Fall wurde daher das Handeln der Republik Österreich vom UN-Menschenrecht als ausreichend empfunden."
Das ist eine unglaubliche und skandalöse Interpretation des UN-Menschenrechtsausschusses, die noch Anlass dafür sein wird, sich neuerlich an den UN-Menschenrechtsausschusses zu wenden. In den Views des UN-Menschenrechtsausschusses wird eindeutig festgelegt, dass der erfolgreiche Beschwerdeführer ein Recht auf angemessene Entschädigung hat und ihm im übrigen ein Rechtsmittel zu gewähren ist. Die angesprochene Entschädigung von rd 500 EURO pro Jahr verzögerter Verfahrensdauer ( zB 500 EURO mal 5 Jahre: 2.500 EURO ) bei einer Schadenssumme von rund 600.000 EURO kann nur als Verhöhnung der Bürger angesehen werden.