SFH-0955 /  Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich

Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechts­ausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerde­führer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Men­schenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadener­satz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erfor­derlich.


» 2. Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008

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4877/AB XXIII. GP

Eingelangt am 23.10.2008

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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am

12. September 2008 unter der Nr. 4953/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Views des UN-Menschenrechtsausschusse (II) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4, 17 bis 21:

Nr. 4953/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Views des UN-Menschenrechtsausschusse (II) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4, 17 bis 21:

Hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Beschwerdeverfahren

des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die

Republik Österreich in einer an die Österreichische Bundesregierung gerichteten

Mitteilung (Views) vom 13.7.2007 eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers

Dr. Lederbauer auf ein faires Verfahren durch die Republik Österreich

festgestellt und des weiteren befunden, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch

auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen

Schadenersatz zusteht, oder hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten

Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht

getroffen?

Hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Beschwerdeverfahren

des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die

Republik Österreich in einer an die Österreichische Bundesregierung gerichteten

Mitteilung (Views) vom 13.7.2007 eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers

Dr. Lederbauer auf ein faires Verfahren durch die Republik Österreich

festgestellt und des weiteren befunden, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch

auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen

Schadenersatz zusteht, oder hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten

Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht

getroffen?

Wenn der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren

diese Feststellungen getroffen hat:

Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein Rechtsmittel

zur Korrektur dieser Verletzung eingeräumt?

Wenn der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren

diese Feststellungen getroffen hat:

Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein Rechtsmittel

zur Korrektur dieser Verletzung eingeräumt?

Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein angemessener

Schadenersatz geleistet?

Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein angemessener

Schadenersatz geleistet?

Falls diese beiden vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im

erwähnten Beschwerdeverfahren verlangten Maßnahmen - oder auch nur eine

von diesen - bisher nicht getroffen worden sein sollten, hat dann die Republik

Österreich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in dieser Causa Genüge getan

oder nicht?

Falls diese beiden vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im

erwähnten Beschwerdeverfahren verlangten Maßnahmen - oder auch nur eine

von diesen - bisher nicht getroffen worden sein sollten, hat dann die Republik

Österreich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in dieser Causa Genüge getan

oder nicht?

Falls Sie dennoch nach wie vor die Auffassung vertreten sollten, dass die Views

des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen innerstaatlich nicht unmittelbar

verbindlich seien, weil der UN-Menschenrechtspakt vom Nationalrat seinerzeit

unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass er im Sinne des Art. 50 Abs 2

Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, warum

Falls Sie dennoch nach wie vor die Auffassung vertreten sollten, dass die Views

des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen innerstaatlich nicht unmittelbar

verbindlich seien, weil der UN-Menschenrechtspakt vom Nationalrat seinerzeit

unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass er im Sinne des Art. 50 Abs 2

Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, warum

4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 4

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haben Sie dann bisher nicht ein entsprechendes Erfüllungsgesetz in den Ministerrat

zur Beschlussfassung eingebracht?

Werden Sie - angesichts der Tatsache, dass beim Erfüllungsvorbehalt seinerzeit

explizit angegeben wurde, dass der erwähnte Pakt durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist - dem Ministerrat ein entsprechendes Erfüllungsgesetz zur Beschlussfassung

vorlegen?

Werden Sie - angesichts der Tatsache, dass beim Erfüllungsvorbehalt seinerzeit

explizit angegeben wurde, dass der erwähnte Pakt durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist - dem Ministerrat ein entsprechendes Erfüllungsgesetz zur Beschlussfassung

vorlegen?

Wie können Sie die in Ihrer Anfragebeantwortung zum Ausdruck gebrachte Ansicht

vertreten, es sei ohnehin bereits alles in der österreichischen Rechtsordnung

hinreichend verankert, wo doch gerade der gegenständliche Fall betreffend

Dr. Lederbauer zeigt, dass dies offenbar nicht so ist, (denn sonst wäre ja schon

längst den Views entsprechend ein Rechtsmittel zu Korrektur der menschenrechtswidrig

ergangenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden)?

Wie können Sie die in Ihrer Anfragebeantwortung zum Ausdruck gebrachte Ansicht

vertreten, es sei ohnehin bereits alles in der österreichischen Rechtsordnung

hinreichend verankert, wo doch gerade der gegenständliche Fall betreffend

Dr. Lederbauer zeigt, dass dies offenbar nicht so ist, (denn sonst wäre ja schon

längst den Views entsprechend ein Rechtsmittel zu Korrektur der menschenrechtswidrig

ergangenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden)?

Halten Sie ein - Ihnen offenbar vorschwebendes - reines ex-gratia-Verfahren zur

innerstaatlichen Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten

Nationen für vereinbar mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG und

den haushaltsrechtlichen Bestimmungen?

Halten Sie ein - Ihnen offenbar vorschwebendes - reines ex-gratia-Verfahren zur

innerstaatlichen Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten

Nationen für vereinbar mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG und

den haushaltsrechtlichen Bestimmungen?

Wäre es angesichts dessen nicht viel eher indiziert, endlich eine innerstaatliche

gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses

der Vereinten Nationen zu schaffen?

Wäre es angesichts dessen nicht viel eher indiziert, endlich eine innerstaatliche

gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses

der Vereinten Nationen zu schaffen?

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seinen Auffassungen („views") eine Verletzung

des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer festgestellt. In weiterer Folge

hat Dr. Lederbauer seine Sicht der rechtlichen Bewertung und der Folgen der Auffassungen

mehrfach umfassend schriftlich vorgetragen, und es haben mehrere persönliche

Vorsprachen auf Beamtenebene stattgefunden.

Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses

besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer

ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss

festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz

zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich.

Ungeachtet dessen werden die Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses

und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf jeweils

sorgfältig geprüft. Es steht außer Frage, dass Österreich den sich aus UN-Menschenrechtsverträgen

wie dem ICCPR ergebenden völkerrechtrechtlichen Verpflichtungen

nachkommt.

4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 2 von 4

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Zu den Fragen 5 und 6:

Wenn die eingangs erwähnten Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten

Nationen im Beschwerdeverfahren des österreichischen Staatsbürgers

Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich an die Österreichische

Bundesregierung gerichtet waren, wieso erachten Sie dann in Ihrer Anfragebeantwortung

ein anderes Organ als die Österreichische Bundesregierung (und zwar

die Volksanwaltschaft, die ein Hilfsorgan des Parlaments ist) als zuständig?

Wenn die eingangs erwähnten Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten

Nationen im Beschwerdeverfahren des österreichischen Staatsbürgers

Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich an die Österreichische

Bundesregierung gerichtet waren, wieso erachten Sie dann in Ihrer Anfragebeantwortung

ein anderes Organ als die Österreichische Bundesregierung (und zwar

die Volksanwaltschaft, die ein Hilfsorgan des Parlaments ist) als zuständig?

Aus welcher Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes leiten Sie überhaupt

die in Ihrer Anfragebeantwortung behauptete Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

ab?

Aus welcher Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes leiten Sie überhaupt

die in Ihrer Anfragebeantwortung behauptete Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

ab?

Die Volksanwaltschaft ist von Verfassung wegen dazu berufen, Beschwerden wegen

behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes zu prüfen. Sie hat Berichte an

den Nationalrat zu erstatten, kann Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu

treffenden Maßnahmen erteilen und hat die Reaktion des betroffenen Vollzugsorgans

zu beobachten (Art. 148a ff B-VG). Insofern ist die Volksanwaltschaft auch ein geeignetes

Forum für die von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses

angesprochenen Personen.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Hat Dr. Wolfgang Lederbauer Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der österreichischen

Bundesregierung um einen Gesprächstermin ersucht?

Hat Dr. Wolfgang Lederbauer Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der österreichischen

Bundesregierung um einen Gesprächstermin ersucht?

Wann, wie oft und mit welchem Ergebnis?

Wann, wie oft und mit welchem Ergebnis?

Sind Sie bereit, sich nunmehr einem solchen Gespräch zu stellen?

Sind Sie bereit, sich nunmehr einem solchen Gespräch zu stellen?

Es trifft zu, dass mich Herr Dr. Lederbauer um Gesprächstermine ersucht hat. Ein

persönliches Gespräch erscheint aber vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage

und der bereits stattgefundenen schriftlichen und - auf Beamtenebene - auch

persönlichen Kontakte nicht weiter zielführend.

Zu den Fragen 10 bis 16:

Ist Ihnen bekannt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen

beispielsweise in seiner Entscheidung N° 504/1992 vom 19. Juli 1994, A/49/40 II

(1994), Annex X.P (S. 322), § 6.3., in der Rechtssache "Roberts versus Barbados"

explizit festgehalten hat: „It is an Obligation for the State party to adopt appropriate

measures to give legal effect to the views of the Committee as to the Interpretation

and application of the Convenant."?

Ist Ihnen bekannt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen

beispielsweise in seiner Entscheidung N° 504/1992 vom 19. Juli 1994, A/49/40 II

(1994), Annex X.P (S. 322), § 6.3., in der Rechtssache "Roberts versus Barbados"

explizit festgehalten hat: „It is an Obligation for the State party to adopt appropriate

measures to give legal effect to the views of the Committee as to the Interpretation

and application of the Convenant."?

Wie übersetzen Sie die vorzitierte Feststellung des Menschenrechtsausschusses

der Vereinten Nationen und welchen Sinngehalt erkennen Sie darin?

Wie übersetzen Sie die vorzitierte Feststellung des Menschenrechtsausschusses

der Vereinten Nationen und welchen Sinngehalt erkennen Sie darin?

Ist Ihnen bekannt, dass der renommierte Menschenrechtsexperte Prof. Dr. Manfred

Nowak in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2005 festgehalten hat,

Ist Ihnen bekannt, dass der renommierte Menschenrechtsexperte Prof. Dr. Manfred

Nowak in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2005 festgehalten hat,

4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 3 von 4

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dass Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen für Österreich

verbindlich sind und von Österreich umgesetzt werden müssen?

Ist Ihnen bekannt, dass der nicht minder renommierte Verfassungsexperte Prof.

Dr. Bernd-Christian Funk dies in einer gutachterlichen Stellungnahme vom

11.10.2005 bestätigt hat?

Ist Ihnen bekannt, dass der nicht minder renommierte Verfassungsexperte Prof.

Dr. Bernd-Christian Funk dies in einer gutachterlichen Stellungnahme vom

11.10.2005 bestätigt hat?

Ist Ihnen bekannt, dass sich diese von den genannten Juristen vertretene Rechtsauffassung

mit den von den gleichermaßen renommierten Grundrechtsexperten

Prof. Dr. Alexander Morawa und Prof. Dr. Adrian Hollaender erstatteten Rechtsgutachten

vom 12.10.2005 bzw. vom 31.12.2007 deckt?

Ist Ihnen bekannt, dass sich diese von den genannten Juristen vertretene Rechtsauffassung

mit den von den gleichermaßen renommierten Grundrechtsexperten

Prof. Dr. Alexander Morawa und Prof. Dr. Adrian Hollaender erstatteten Rechtsgutachten

vom 12.10.2005 bzw. vom 31.12.2007 deckt?

Ist Ihnen die vom letztgenannten Grundrechtsexperten Professor Hollaender in der

Januar-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Anwalt aktuell" veröffentliche

rechtswissenschaftliche Publikation zum Thema der rechtlichen Bedeutung der

Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen bekannt?

Ist Ihnen die vom letztgenannten Grundrechtsexperten Professor Hollaender in der

Januar-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Anwalt aktuell" veröffentliche

rechtswissenschaftliche Publikation zum Thema der rechtlichen Bedeutung der

Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen bekannt?

Was besagt diese rechtswissenschaftliche Publikation in ihrem vollen Wortlaut?

Was besagt diese rechtswissenschaftliche Publikation in ihrem vollen Wortlaut?

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

Zu Frage 22:

Aus welchem Grunde glauben Sie, dass - wie in Ihrer Anfragebeantwortung behauptet

- die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mittlerweilige

Schaffung eines Asylgerichtshofes tatsächlich im anfragegegenständlichen Anlassfall

dazu beizutragen vermag, dem Grundrechtsschutz in concreto zum

Durchbruch zu verhelfen?

Aus welchem Grunde glauben Sie, dass - wie in Ihrer Anfragebeantwortung behauptet

- die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mittlerweilige

Schaffung eines Asylgerichtshofes tatsächlich im anfragegegenständlichen Anlassfall

dazu beizutragen vermag, dem Grundrechtsschutz in concreto zum

Durchbruch zu verhelfen?

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat festgestellt, dass ein von Dr. Lederbauer beim

Verwaltungsgerichtshof angestrengtes Verfahren die angemessene Dauer überschritten

hat. Die Einrichtung des Asylgerichtshofs hat zum Ziel, ganz wesentlich zur Entlastung

des Verwaltungsgerichtshofes beizutragen. Damit wird es - ganz im Sinne der

Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses - dem Verwaltungsgerichtshof

ermöglicht, die bei ihm anhängigen Verfahren zügiger zu führen und abzuschließen

und damit eine Rechtsverletzung, wie sie im Fall von Dr. Lederbauer festgestellt

wurde, für die Zukunft hintanzuhalten.

4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 4 von 4

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