SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich.
» 2. Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008
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4877/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.10.2008
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am
12. September 2008 unter der Nr. 4953/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Views des UN-Menschenrechtsausschusse (II) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4, 17 bis 21:
Nr. 4953/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Views des UN-Menschenrechtsausschusse (II) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4, 17 bis 21:
Hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Beschwerdeverfahren
des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die
Republik Österreich in einer an die Österreichische Bundesregierung gerichteten
Mitteilung (Views) vom 13.7.2007 eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers
Dr. Lederbauer auf ein faires Verfahren durch die Republik Österreich
festgestellt und des weiteren befunden, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch
auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen
Schadenersatz zusteht, oder hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht
getroffen?
Hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Beschwerdeverfahren
des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die
Republik Österreich in einer an die Österreichische Bundesregierung gerichteten
Mitteilung (Views) vom 13.7.2007 eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers
Dr. Lederbauer auf ein faires Verfahren durch die Republik Österreich
festgestellt und des weiteren befunden, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch
auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen
Schadenersatz zusteht, oder hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht
getroffen?
Wenn der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren
diese Feststellungen getroffen hat:
Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein Rechtsmittel
zur Korrektur dieser Verletzung eingeräumt?
Wenn der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren
diese Feststellungen getroffen hat:
Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein Rechtsmittel
zur Korrektur dieser Verletzung eingeräumt?
Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein angemessener
Schadenersatz geleistet?
Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein angemessener
Schadenersatz geleistet?
Falls diese beiden vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im
erwähnten Beschwerdeverfahren verlangten Maßnahmen - oder auch nur eine
von diesen - bisher nicht getroffen worden sein sollten, hat dann die Republik
Österreich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in dieser Causa Genüge getan
oder nicht?
Falls diese beiden vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im
erwähnten Beschwerdeverfahren verlangten Maßnahmen - oder auch nur eine
von diesen - bisher nicht getroffen worden sein sollten, hat dann die Republik
Österreich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in dieser Causa Genüge getan
oder nicht?
Falls Sie dennoch nach wie vor die Auffassung vertreten sollten, dass die Views
des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen innerstaatlich nicht unmittelbar
verbindlich seien, weil der UN-Menschenrechtspakt vom Nationalrat seinerzeit
unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass er im Sinne des Art. 50 Abs 2
Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, warum
Falls Sie dennoch nach wie vor die Auffassung vertreten sollten, dass die Views
des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen innerstaatlich nicht unmittelbar
verbindlich seien, weil der UN-Menschenrechtspakt vom Nationalrat seinerzeit
unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass er im Sinne des Art. 50 Abs 2
Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, warum
4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 4
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haben Sie dann bisher nicht ein entsprechendes Erfüllungsgesetz in den Ministerrat
zur Beschlussfassung eingebracht?
Werden Sie - angesichts der Tatsache, dass beim Erfüllungsvorbehalt seinerzeit
explizit angegeben wurde, dass der erwähnte Pakt durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist - dem Ministerrat ein entsprechendes Erfüllungsgesetz zur Beschlussfassung
vorlegen?
Werden Sie - angesichts der Tatsache, dass beim Erfüllungsvorbehalt seinerzeit
explizit angegeben wurde, dass der erwähnte Pakt durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist - dem Ministerrat ein entsprechendes Erfüllungsgesetz zur Beschlussfassung
vorlegen?
Wie können Sie die in Ihrer Anfragebeantwortung zum Ausdruck gebrachte Ansicht
vertreten, es sei ohnehin bereits alles in der österreichischen Rechtsordnung
hinreichend verankert, wo doch gerade der gegenständliche Fall betreffend
Dr. Lederbauer zeigt, dass dies offenbar nicht so ist, (denn sonst wäre ja schon
längst den Views entsprechend ein Rechtsmittel zu Korrektur der menschenrechtswidrig
ergangenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden)?
Wie können Sie die in Ihrer Anfragebeantwortung zum Ausdruck gebrachte Ansicht
vertreten, es sei ohnehin bereits alles in der österreichischen Rechtsordnung
hinreichend verankert, wo doch gerade der gegenständliche Fall betreffend
Dr. Lederbauer zeigt, dass dies offenbar nicht so ist, (denn sonst wäre ja schon
längst den Views entsprechend ein Rechtsmittel zu Korrektur der menschenrechtswidrig
ergangenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden)?
Halten Sie ein - Ihnen offenbar vorschwebendes - reines ex-gratia-Verfahren zur
innerstaatlichen Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten
Nationen für vereinbar mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG und
den haushaltsrechtlichen Bestimmungen?
Halten Sie ein - Ihnen offenbar vorschwebendes - reines ex-gratia-Verfahren zur
innerstaatlichen Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten
Nationen für vereinbar mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG und
den haushaltsrechtlichen Bestimmungen?
Wäre es angesichts dessen nicht viel eher indiziert, endlich eine innerstaatliche
gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses
der Vereinten Nationen zu schaffen?
Wäre es angesichts dessen nicht viel eher indiziert, endlich eine innerstaatliche
gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses
der Vereinten Nationen zu schaffen?
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seinen Auffassungen („views") eine Verletzung
des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer festgestellt. In weiterer Folge
hat Dr. Lederbauer seine Sicht der rechtlichen Bewertung und der Folgen der Auffassungen
mehrfach umfassend schriftlich vorgetragen, und es haben mehrere persönliche
Vorsprachen auf Beamtenebene stattgefunden.
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses
besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer
ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss
festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz
zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich.
Ungeachtet dessen werden die Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses
und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf jeweils
sorgfältig geprüft. Es steht außer Frage, dass Österreich den sich aus UN-Menschenrechtsverträgen
wie dem ICCPR ergebenden völkerrechtrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt.
4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 2 von 4
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Zu den Fragen 5 und 6:
Wenn die eingangs erwähnten Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten
Nationen im Beschwerdeverfahren des österreichischen Staatsbürgers
Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich an die Österreichische
Bundesregierung gerichtet waren, wieso erachten Sie dann in Ihrer Anfragebeantwortung
ein anderes Organ als die Österreichische Bundesregierung (und zwar
die Volksanwaltschaft, die ein Hilfsorgan des Parlaments ist) als zuständig?
Wenn die eingangs erwähnten Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten
Nationen im Beschwerdeverfahren des österreichischen Staatsbürgers
Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich an die Österreichische
Bundesregierung gerichtet waren, wieso erachten Sie dann in Ihrer Anfragebeantwortung
ein anderes Organ als die Österreichische Bundesregierung (und zwar
die Volksanwaltschaft, die ein Hilfsorgan des Parlaments ist) als zuständig?
Aus welcher Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes leiten Sie überhaupt
die in Ihrer Anfragebeantwortung behauptete Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
ab?
Aus welcher Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes leiten Sie überhaupt
die in Ihrer Anfragebeantwortung behauptete Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
ab?
Die Volksanwaltschaft ist von Verfassung wegen dazu berufen, Beschwerden wegen
behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes zu prüfen. Sie hat Berichte an
den Nationalrat zu erstatten, kann Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu
treffenden Maßnahmen erteilen und hat die Reaktion des betroffenen Vollzugsorgans
zu beobachten (Art. 148a ff B-VG). Insofern ist die Volksanwaltschaft auch ein geeignetes
Forum für die von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses
angesprochenen Personen.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Hat Dr. Wolfgang Lederbauer Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der österreichischen
Bundesregierung um einen Gesprächstermin ersucht?
Hat Dr. Wolfgang Lederbauer Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der österreichischen
Bundesregierung um einen Gesprächstermin ersucht?
Wann, wie oft und mit welchem Ergebnis? Wann, wie oft und mit welchem Ergebnis?
Sind Sie bereit, sich nunmehr einem solchen Gespräch zu stellen? Sind Sie bereit, sich nunmehr einem solchen Gespräch zu stellen?
Es trifft zu, dass mich Herr Dr. Lederbauer um Gesprächstermine ersucht hat. Ein
persönliches Gespräch erscheint aber vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage
und der bereits stattgefundenen schriftlichen und - auf Beamtenebene - auch
persönlichen Kontakte nicht weiter zielführend.
Zu den Fragen 10 bis 16:
Ist Ihnen bekannt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen
beispielsweise in seiner Entscheidung N° 504/1992 vom 19. Juli 1994, A/49/40 II
(1994), Annex X.P (S. 322), § 6.3., in der Rechtssache "Roberts versus Barbados"
explizit festgehalten hat: „It is an Obligation for the State party to adopt appropriate
measures to give legal effect to the views of the Committee as to the Interpretation
and application of the Convenant."?
Ist Ihnen bekannt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen
beispielsweise in seiner Entscheidung N° 504/1992 vom 19. Juli 1994, A/49/40 II
(1994), Annex X.P (S. 322), § 6.3., in der Rechtssache "Roberts versus Barbados"
explizit festgehalten hat: „It is an Obligation for the State party to adopt appropriate
measures to give legal effect to the views of the Committee as to the Interpretation
and application of the Convenant."?
Wie übersetzen Sie die vorzitierte Feststellung des Menschenrechtsausschusses
der Vereinten Nationen und welchen Sinngehalt erkennen Sie darin?
Wie übersetzen Sie die vorzitierte Feststellung des Menschenrechtsausschusses
der Vereinten Nationen und welchen Sinngehalt erkennen Sie darin?
Ist Ihnen bekannt, dass der renommierte Menschenrechtsexperte Prof. Dr. Manfred
Nowak in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2005 festgehalten hat,
Ist Ihnen bekannt, dass der renommierte Menschenrechtsexperte Prof. Dr. Manfred
Nowak in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2005 festgehalten hat,
4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 3 von 4
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
dass Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen für Österreich
verbindlich sind und von Österreich umgesetzt werden müssen?
Ist Ihnen bekannt, dass der nicht minder renommierte Verfassungsexperte Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk dies in einer gutachterlichen Stellungnahme vom
11.10.2005 bestätigt hat?
Ist Ihnen bekannt, dass der nicht minder renommierte Verfassungsexperte Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk dies in einer gutachterlichen Stellungnahme vom
11.10.2005 bestätigt hat?
Ist Ihnen bekannt, dass sich diese von den genannten Juristen vertretene Rechtsauffassung
mit den von den gleichermaßen renommierten Grundrechtsexperten
Prof. Dr. Alexander Morawa und Prof. Dr. Adrian Hollaender erstatteten Rechtsgutachten
vom 12.10.2005 bzw. vom 31.12.2007 deckt?
Ist Ihnen bekannt, dass sich diese von den genannten Juristen vertretene Rechtsauffassung
mit den von den gleichermaßen renommierten Grundrechtsexperten
Prof. Dr. Alexander Morawa und Prof. Dr. Adrian Hollaender erstatteten Rechtsgutachten
vom 12.10.2005 bzw. vom 31.12.2007 deckt?
Ist Ihnen die vom letztgenannten Grundrechtsexperten Professor Hollaender in der
Januar-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Anwalt aktuell" veröffentliche
rechtswissenschaftliche Publikation zum Thema der rechtlichen Bedeutung der
Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen bekannt?
Ist Ihnen die vom letztgenannten Grundrechtsexperten Professor Hollaender in der
Januar-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Anwalt aktuell" veröffentliche
rechtswissenschaftliche Publikation zum Thema der rechtlichen Bedeutung der
Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen bekannt?
Was besagt diese rechtswissenschaftliche Publikation in ihrem vollen Wortlaut? Was besagt diese rechtswissenschaftliche Publikation in ihrem vollen Wortlaut?
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Zu Frage 22:
Aus welchem Grunde glauben Sie, dass - wie in Ihrer Anfragebeantwortung behauptet
- die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mittlerweilige
Schaffung eines Asylgerichtshofes tatsächlich im anfragegegenständlichen Anlassfall
dazu beizutragen vermag, dem Grundrechtsschutz in concreto zum
Durchbruch zu verhelfen?
Aus welchem Grunde glauben Sie, dass - wie in Ihrer Anfragebeantwortung behauptet
- die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mittlerweilige
Schaffung eines Asylgerichtshofes tatsächlich im anfragegegenständlichen Anlassfall
dazu beizutragen vermag, dem Grundrechtsschutz in concreto zum
Durchbruch zu verhelfen?
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat festgestellt, dass ein von Dr. Lederbauer beim
Verwaltungsgerichtshof angestrengtes Verfahren die angemessene Dauer überschritten
hat. Die Einrichtung des Asylgerichtshofs hat zum Ziel, ganz wesentlich zur Entlastung
des Verwaltungsgerichtshofes beizutragen. Damit wird es - ganz im Sinne der
Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses - dem Verwaltungsgerichtshof
ermöglicht, die bei ihm anhängigen Verfahren zügiger zu führen und abzuschließen
und damit eine Rechtsverletzung, wie sie im Fall von Dr. Lederbauer festgestellt
wurde, für die Zukunft hintanzuhalten.
4877/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 4 von 4
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