SFH-0396 / Anfragebeantwortung BK Dr. Schüssel vom 22.05.2006

zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006

4016/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

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Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22. März 2006 unter der Nr. 4067/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung vom 21.2.06 (3757/J). Der Bundeskanzler hat sich in seiner Anfragebeantwortung für den Themenbereich innerstaatliche Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche Rechte und von Entscheidungen des UNO-Ausschusses f. Menschenrechte in Österreich zur Gänze für unzuständig erklärt gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Diese Fragen beziehen sich der Sache nach auf den Inhalt der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes nach Teil 2 der Anlage zu § 2, lit. B Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik ...". Bei einer Gesamtbetrachtung des Bundesministeriengesetzes 1986 und insbesondere seiner Systematik zeigt sich, daß die angesprochene Zuständigkeit bloß formelle Aspekte der Rechtsetzung nicht aber materienspezifische Angelegenheiten umfaßt, die den jeweiligen Fachressorts bzw. den gegebenenfalls nach der österreichischen Kompetenzverteilung zuständigen Ländern und Gemeinden vorbehalten sind.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Der von der Anfrage angesprochene Anlaßfall Dr. Perterer hatte die Entlassung eines Gemeindebediensteten zum Gegenstand. Der UN-Menschenrechtsausschuß kritisiert in seinen diesbezüglichen views" die Vollziehungspraxis des betreffenden Landes und das einschlägige Gemeindebeamtengesetz, das seinerseits auch auf Teile des BDG verweist und damit zum Inhalt von Landesrecht macht. Der in der vorliegenden Anfrage angeführte § 124 Abs. 3 BDG regelt im Übrigen Aspekte des Verfahrens vor der Disziplinarkommission, die vom UN-Menschenrechtsausschuß nicht näher beleuchtet wurden, da die diesbezüglichen Beschwerdepunkte zurückzuweisen waren.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die von der vorliegenden Anfrage angesprochenen views" des UN-Ausschusses für Menschenrechte haben ausschließlich Verletzungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgestellt, die in den Verantwortungsbereich
eines Landes fallen. Es ergibt sich somit auch kein Koordinierungsbedarf.

Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, daß die views" des UN-Ausschusses keineswegs eine einem Urteil (vgl. etwa Urteile des EGMR nach Art. 46 EMRK) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die Tätigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses in Bezug auf Individualbeschwerden wird ausschließlich durch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte geregelt, das den views" ganz bewußt keine rechtliche Verbindlichkeit zuordnet.

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