Meine lieben Mitstreiter: Die Kraft der Gesetze befangene, ausgeschlossene, mehr als 5 mal strafrechtlich angezeigte, zivilrechtlich geklagte und auch mit mehreren Beschlüssen des BG Vöcklabruck, Landesgericht
Wels und OGH in der selben Causa für befangen erklärte mirgegenüber ca. 40 Jahre hindurch terrorisierende angelblich von einer ostdeutschen Staasifamilie abstammende Richterin Lam Bär fällte erneut zu ON 526
bereits zu den mehr als 600 mirgegenüber schädigende, existenz- und rechtsvernichtende, lebenszerstörende und gesetzwidrige und materiell falsche Gerichtsentscheidungen und betreibt ständig udn unaufhaltsam
strafrechtlich relevante Amts- und Entscheidungshandlungen, Rechtsbeugung, Rechsverweigerung und Amtsanmaßung, und unterlässt absichtlich die bei ihr vorherrschende Befangenheit und Ausgeschlossenheit an
ein übergordnetes unbefangenes Gericht anzuzeigen. Sie bedient sich der wiederholt abgelehnten und strafrechtlich bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft und STA Wels angezeigte Komplizin der Richterin GV. Mag.
Dorner-Zohner. Die R. Dorner-Zohner verantwortet mehrere mit Schädigungsabsicht, rechtsverletzend und rechtsbeugend gegen mich und parteilich zu den abgelehnten Richterin die Ablehnungsanträge gegen Lam
Bär an einen unbefangenen und unparteiischen Ablehnungssenat zu Entscheidung vorzulegen.
Es fehlt daher eine gesetzmäßige Entscheidung zum beigehängten Ablehnungsantrag.
Alles erfolgt durch die Richterschaft willkürlich um Geld für Sachverständige zu beschaffen, um ihre skrupellose Absicht und Bösswilligkeit und die von ihr illegal, ohne gesetzmäßigen Exekutionstitel betrügerisch für
die rechtstitellosen Volksbank bewilligte Zwangsversteigerung durchzusetzen, weitere illegale Schätzung meiner Liegenschaften und Hausfriedensbruch zu betreiben und mich aus meinem 1972 lastfrei, schuldenfrei und
gemäß § 1500 ABGB erworbenen Familienbesitz zu vertreiben und meine Liegenschaften an ihre schmiergeldzahlende Aufragsgegeber übertragen zu können und mich vor vollendete Tatsache zu stellen und für ein
Amtshaftungsverfahren die Beweisführung an Ort und Stelle unmöglich zu machen.
Josef Holzinger
Gesendet: Freitag, 07. Juli 2017 um 12:09 Uhr
Von: brandl@rae-steyr.at
An: josef.holzinger@gmx.net
Betreff: Versteigerungsverfahren 105 E 905/13 s des BG Vöcklabruck
Sehr geehrter Herr Holzinger!
Beigeschlossen übermittle ich Ihnen den mir soeben zugestellten Beschluss des BG Vöcklabruck vom 6.7.2017, 105 E 905/13 s-526, übermitteln, mit welchem erwartungsgemäß der Antrag auf Ablehnung des SV DI Netherer und des SV DI Leindecker verworfen und der Antrag auf Abberaumung des Schätzungstermines am 13.7.2017 sowie Unterbrechung, Aufschiebung und Aussetzung des Versteigerungsverfahrens abgewiesen wurden.
Ich habe den Rekurs gegen die Entscheidung bei mir vorgemerkt, wobei ich allerdings davon ausgehe, dass lediglich gegen die verworfene Ablehnung der SV rekuriert werden soll, zumal ein Rekurs gegen die Abberaumung des angesetzten Termines einerseits gesetzlich unzulässlich wäre, andererseits sich aufgrund der zeitlichen Gegegebenheit erübrigen wird.
Mit freundlichen Grüßen
DR. CHRISTOPH ROGLER
Rechtsanwalt und
Verteidiger in Strafsachen
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