SFH-140943  Josef  Holziger,       A n t r a g auf Enthebung des Sachverständigen DI Rudolf Netherer samt Äußerung vor Festsetzung des Schätzwertes      A n t r a g auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Erörterung des Gutachtens ON 558 und für den Fall.

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1.) In umseits bezeichnetem Exekutionsverfahren erstattet die verpflichtete Partei durch ihren bestellten Verfahrenshelfer nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20.11.2017, ON 567, zugestellt am 23.11.2017, sohin in offener Frist den nachstehenden

A n t r a g

auf Enthebung des Sachverständigen DI Rudolf Netherer samt nachstehender Äußerung vor Festsetzung des Schätzwertes:

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105 E 905/13s

GEBÜHRENEINZUG

AT053411400000113001

BIC: RZOOAT2L114

CODE: R402505



An das

B E Z I R K S G E R I C H T

4840 Vöcklabruck, Ferdinand-Öttl-Straße 12


Betreibende Partei:

Volksbank Salzburg e.G.

St. Julienstraße 12

5020 Salzburg

Vertreten durch:

Müller Schubert & Partner

Rechtsanwälte

Nonntaler Hauptstraße 59

5020 Salzburg


Verpflichtete Partei:

Josef Holzinger

Raitenberg 7

4873 Frankenburg


Vertreten durch:

DR. CHRISTOPH ROGLER, Rechtsanwalt

4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9

Tel.: 07252/54768-0, Fax: 07252/54768-17

Konto: IBAN: AT053411400000113001

Raiffeisenbank Region Steyr, reg. GenmbH.

CODE: R402505

Vollmacht gem. § 30/2 ZPO bzw. § 8 Abs. 1 RAO erteilt

Gem. § 19a RAO begehrt der gefertigte Anwalt die Bezahlung

sämtliche Kosten zu seinen Handen!

als beigegebener Verfahrenshelfer


wegen: € 151.253,75 s.A.



  1. A n t r a g auf Enthebung des Sachverständigen DI Rudolf Netherer samt Äußerung vor Festsetzung des Schätzwertes

  2. A n t r a g auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Erörterung des Gutachtens ON 558 und für den Fall der Nichtenthebung des Sachverständigen DI Netherer auch zur Erörterung dessen Ergänzungsgutachtens

  3. E i n w e n d u n g e n zum Antrag auf Bestimmung der SV-Gebühr


1-fach

Dr. R/O


1.) In umseits bezeichnetem Exekutionsverfahren erstattet die verpflichtete Partei durch ihren bestellten Verfahrenshelfer nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20.11.2017, ON 567, zugestellt am 23.11.2017, sohin in offener Frist den nachstehenden


A n t r a g


auf Enthebung des Sachverständigen DI Rudolf Netherer samt nachstehender Äußerung vor Festsetzung des Schätzwertes:


Wie der Gutachter DI Netherer in seinem nun übermittelten Gutachten vom 15.11.2017 selbst ausführt, wurde ihm vom Gericht ein konkreter Auftrag zur Ergänzung seines seinerzeitigen Gutachtens vom 20.06.2016, ON 420, erteilt, wobei ihm aufgetragen wurde, die Vergleichswerte mit den zu bewertenden Grundstücken zu vergleichen und auch auf den allfälligen Panoramablick in Raitenberg einzugehen. Mit der ergänzenden Schätzung am 13.01.2017 wurde auch „eine Befundaufnahme im Hause Raitenberg Nr. 7 bzw. Nr. 5 aufgetragen". (Seite 2, 6. Absatz des Gutachtens vom 15.11.2017)


Daraus ergibt sich eindeutig, dass vom Gericht eine Ergänzung der Befundaufnahme und des Bewertungsgutachtens hinsichtlich der Hofstelle und des Auszugshauses in Raitenberg jedenfalls beauftragt wurde.


Diesem Gerichtsauftrag ist der Herr Sachverständige aber – wie aus dem Inhalt seines Gutachtens vom 15.11.2017 unschwer festzustellen ist – nicht nachgekommen, sondern wurde vielmehr mit dem nun vorliegenden „Ergänzungsgutachten" lediglich der Inhalt des bereits am 20.06.2016 erstatteten Gutachtens dieses Sachverständigen wiederholt, wobei bemerkenswerterweise exakt die nämlichen Schätzwerte wie im Erstgutachten ermittelt wurden.


Aus dem vorliegenden Gutachten vom 15.11.2017 ergibt sich völlig eindeutig, dass der Herr Sachverständige bei der durchgeführten Befundaufnahme am 13.07.2017 ausschließlich das Gebäude Raitenberg 7, errichtet auf Grundstück Nr. .107 der EZ 122 besichtigt hat. Weitere Gebäude, nämlich weder das Gebäude Raitenberg Nr. 6 noch das vom Sachverständigen selbst im Gutachtensauftrag wiederholend angeführte Gebäude Raitenberg 5 wurden vom Sachverständigen nicht besichtigt und findet sich diesbezüglich lediglich eine – durch keinerlei Befundaufnahme indes gedeckte – Bewertung unter Punkt 5.2.2. auf Seite 5 des SV-Gutachtens, wonach die Hofstelle Grundstück Nr. .108, Raitenberg Nr. 7, abbruchreif sei. Welches Gebäude der Sachverständige nun tatsächlich mit dieser gewählten Bezeichnung und Beschreibung gemeint hat, bleibt indes völlig offen, fest steht jedenfalls, dass er dem gerichtlichen Auftrag selbst nach seinen eigenen Worten keinesfalls nachgekommen ist.


Da der Herr Sachverständige die angeführten weiteren Gebäude Raitenberg 5 und Raitenberg 6 nicht einmal betreten und/oder Feststellungen zur Nutzung des einen oder anderen Gebäudes unter genauerer Beschreibung des Bauzustandes festgestellt hat, ist der vom Gericht erteilte Gutachtensauftrag völlig unzulänglich erfüllt.


Bei allfälligen Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf den erteilten Gerichtsauftrag hätte der Herr Sachverständige zudem die Verpflichtung gehabt, bei Gericht rückzufragen.


Damit ist aber, da die Voraussetzungen nach § 354 Abs. 2 ZPO vorliegen, nicht nur davon auszugehen, dass zufolge der unvollendet gebliebenen und unzulänglichen Tätigkeit des Sachverständigen dieser keinen Anspruch auf eine Gebühr gem. § 55 Abs. 3 Gebührenanspruchsgesetz hat, sondern anstatt des „ungehorsamen Sachverständigen" ein anderer Sachverständiger zu bestellen ist.


Dazu kommt, dass auch bezüglich der notwendigen und der Beurteilung zu Grunde zu legenden Bewertung des Bauzustandes der einzelnen Gebäude eine Fachgebietsüberschreitung vorliegen dürfte, da für die Beurteilung des Bauzustandes und einer Werterhöhung durch durchgeführte Investitionen wie gegenständlich der Fußbodenheizung und der Erneuerung der Sanitäranlagen etc. wohl die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen und nicht der Immobilienbewertung erforderlich erscheint.


Dazu kommt, dass das nun vorliegende Gutachten auch inhaltlich unschlüssig ist, als nunmehr – offenkundig aufgrund der Einwendungen der verpflichteten Partei – eine Marktanpassung für besondere Vorzüge der Grundstücke wie z.B. den „Panoramablick" vorgenommen wird, dennoch der Herr Sachverständige aber wiederum zum nämlichen Ansatz von € 50/m² gelangt, wie dies bereits im Gutachten vom 20.06.2016 (indes aber ohne jegliche Berücksichtigung dieser vorzunehmenden Wertanpassung wegen Panoramablicks) der Fall war.


Völlig unabhängig von dieser Frage der Fachgebietsüberschreitung steht aber fest, dass der Herr Sachverständige jedenfalls den gerichtlichen Aufträgen genau entsprechen und diese befolgen hätte müssen.


Dass es dabei notwendig und unverzichtbar ist, auch die beiden weiteren Gebäude und nicht nur das Wohnhaus des Verpflichteten zu besichtigen, um eine entsprechende Befundaufnahme und damit eine Grundlage für die Bewertung des Bauwertes und des Zustandes der Gebäude bzw. auch zur Feststellung der Nutzung der Gebäude zu erlangen, bedarf keiner weitwändigen Begründung. Da dies nicht geschehen ist und eine wie immer geartete nachvollziehbare Begründung, warum diese Gebäude wertlos und abbruchreif sein sollten, aus dem vorliegenden Gutachten nicht erschlossen werden kann, manifestiert sich insbesondere darin auch die völlig unzureichende Erfüllung des gerichtlichen Auftrages.


Schlussendlich ist auch die Begründung im vorliegenden Gutachten hinsichtlich des Vergleichswertverfahrens zur Ermittlung des Grundstückspreises unzulänglich begründet und mangelhaft geblieben.


Abgesehen davon, dass es ansich schon eine Selbstverständlichkeit darstellen dürfte, dass bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Bewertung der Herr Sachverständige auch Auskünfte von der zuständigen Gemeinde zur aktuellen Höhe des Grundstückspreises in vergleichbaren Lagen einholt, wurde vom SV auch unberücksichtigt gelassen, dass einerseits die von ihm angeführten Verkäufe bereits mehrere Jahre zurück liegen, andererseits es als gerichtsbekannte Tatsache anzusehen ist, dass die schriftlichen Urkunden üblicherweise auch einen geringeren Betrag als Entgelt ausweisen als tatsächlich vereinbart und bezahlt wurde.


Dem Herrn Sachverständigen ist es offenbar auch entgangen, dass durchaus eine aktuelle Nutzung des von ihm als abbruchreif beschriebenen Gebäudes als Lagerraum und Unterstand für Maschinen besteht.


Wie oberflächlich und unzulänglich die Bewertung im vorliegenden Gutachten des Sachverständigen tatsächlich erfolgt ist, wird auch daraus deutlich, dass bei Ermittlung des Bauzustandes des Wohngebäudes völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass die Außenwände in diesem Neubau mit einer ca. 80 cm dicken Isolierung ausgestattet wurden und allein schon dieser Umstand eine wesentlich höhere Bewertung des Gebäudes indiziert.


Aus den angeführten Gründen stellt die verpflichtete Partei hiemit den


A n t r a g ,


den vom Gericht beauftragten Sachverständigen DI Rudolf Netherer als Sachverständigen im gegenständlichen Exekutionsverfahren gem. § 354 Abs. 2 ZPO zu entheben und eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen geeigneten Sachverständigen gem. § 362 Abs. 2 ZPO beschlussmäßig anzuordnen.


Zur weiteren Begründung dieses Enthebungsantrages wird wie folgt ausgeführt:


Gemäß § 362 Abs. 2 ZPO hat das Gericht dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird. Dabei hat es nicht nur auf die Vollständigkeit, sondern auch auf die Widerspruchsfreiheit hinzuwirken.


Durch die §§ 9 u. 10 LBG werden spezifische Inhaltserfordernisse für jedes Bewertungsgutachten vorgegeben, wobei § 9 Abs. 1 LBG festlegt, dass das Bewertungsgutachten insbesondere den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen zu enthalten hat. Die Befundaufnahme und die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren gehört jedenfalls zum Pflichtenkreis des gerichtlichen Sachverständigen, was wiederum indiziert, dass die Schätzung zwingend die Besichtigung der Örtlichkeit voraussetzt.


Wenn der beauftragte SV daher gerichtliche Anordnungen in diesem Zusammenhang negiert und nicht einmal versucht, eine Besichtigung der zu bewertenden einzelnen Gebäude durchzuführen, steht fest, dass dem Gerichtsauftrag nicht entsprochen wurde. Insbesondere wurden auch die inhaltlichen Klarstellungen des Rekursgerichtes in der Entscheidung des LG Wels vom 11.01.2017 nicht beachtet.


Ohne nähere und nachvollziehbare Begründung einen getätigten erheblichen Investitionsaufwand des Verpflichteten in das zu schätzende Objekt und die Tatsache entsprechender finanzieller Aufwendungen für eine neue funktionsfähige Fußbodenheizung zu berücksichtigen bzw. im Gegenteil diese werterhöhenden Faktoren zu negieren und als verlorenen Bauaufwand zu qualifizieren, widerspricht allen Regeln einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Bewertung.


Zusammenfassend ergibt sich daraus der zwingende Schluss, dass der beauftragte Sachverständige, der sich ansonsten lediglich in (zum Teil aber auch widersprüchlichen) Wiederholungen seiner Ausführungen im Vorgutachten ergeht, den Gerichtsauftrag unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in der oben zitierten Entscheidung entweder nicht im notwendigen und aufgetragenen Umfang erfüllen wollte oder aber (auch aus fachlicher Sicht) nicht erfüllen konnte.


In jedem dieser beiden Fälle liegen aber damit die Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen und die Enthebung des SV DI Netherer vor, wobei sich wohl auch bereits aus der Begründung der Rekursentscheidung des LG Wels vom 11.01.2017 ableiten lässt, dass gewisse Zweifel an der Person dieses Sachverständigen im Raum standen, zumal bereits damals dem Erstgericht auch die Alternative freigestellt wurde, zur Ermittlung der Baulandpreise der Bauparzellen, der Bewertung der Baulichkeiten und zur Frage des allfälligen Bestehens von Bauerwartungsland einen anderen Sachverständigen zu bestellen.


Es werden daher die eingangs gestellten Anträge auf Enthebung des Sachverständigen DI Rudolf Netherer als Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren und auf Bestellung eines anderen Sachverständigen an dessen Stelle gem. §§ 354, 362 Abs. 2 ZPO wiederholt.


Aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus Zweckmäßigkeitsgründen wird gleichzeitig


b e a n t r a g t ,


den Termin für die Tagsatzung zur Erörterung der Einwendungen des Verpflichteten, die nachfolgend im Rahmen der Äußerung vor Festsetzung des Schätzwertes erfolgen, nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die oben gestellten Anträge anzuberaumen.




2.) Gleichzeitig erstattet der Verpflichtete fristgerecht die nachstehende



Ä u ß e r u n g vor Festsetzung des Schätzwertes:



Bereits im Erstgutachten hatte der Sachverständige den Bodenverkehrswert der Grundstücke .107, 1554 und 1555 mit € 50,-- /m² zu Grunde gelegt.


Aus welchen Gründen der Bodenverkehrswert dieser Grundstücke zwischenzeitlich innerhalb eines Jahres auf € 40,--/m² gesunken sein soll, ist nicht nachvollziehbar, ganz abgesehen davon, dass der bereits im Erstgutachten angenommene Wert von € 50,--/m² wesentlich zu niedrig angesetzt worden war.


Unter Berücksichtigung der – nun zumindest ansatzweise auch im Zweitgutachten akzeptierten – hervorragenden Panoramaaussicht und entsprechender Annahme eines jedenfalls berechtigten daraus resultierenden Wertzuschlages hätte der Bodenverkehrswert der vorgenannten Grundstücke mit zumindest € 75,--m²

angesetzt werden müssen.


Auch bezüglich des Bauzeitwertes des Gebäudes Raitenberg Nr. 7 hat der Sachverständige es trotz Anleitung des Gerichtes und der Rechtsmittelinstanz unterlassen, die vom Verpflichteten unzweifelhaft durchgeführten und unstrittigen Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu berücksichtigen und dazu geeignete Feststellungen zu treffen.


Es wurde weder der Aufwand für die Vornahme des Kanalanschlusses, noch die durchgeführte Generalsanierung des Schlafzimmers, des Badezimmers, der Toilette, des Vorraums und der Fußbodenheizung im Erdgeschoss des Neu- bzw. Zubaues unter Zugrundelegung des jeweiligen finanziellen Aufwandes des Verpflichteten berücksichtigt.


Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist auch die werterhöhende Wärmedämmung der Außenwände im Neubau bzw. Zubau bei Ermittlung des Bauzustandes und des Wertes des Hauses zu Unrecht völlig außer Acht gelassen worden.


Die übrigen zu bewertenden Gebäude gemäß Auftrag des Gerichtes wurden, wie oben ausgeführt, nicht einmal besichtigt, geschweige denn eine exakte Beschreibung und darauf resultierend eine Bewertung vorgenommen. Auch die Tatsache der neugeschaffenen beiden Balkone (einer nach Süden, einer nach Osten gerichtet, das Anbringen eines neuen Verputzes und die völlig Neugestaltung des Badezimmers und der Badfliesen) wurde vom Sachverständigen ignoriert und hätte bei ordnungsgemäßer Befundaufnahme und entsprechender korrekter Bewertung die Schätzung des Verkehrswertes der Hofstelle (zu schätzende Gebäude samt Grundstücke) einen realistischen Wert von € 200.000,--

ergeben, dies an Stelle der vom Sachverständigen errechneten € 87.204,--.


Bezeichnend sind die Ausführungen im Gutachten auf Seite 8 und 9, wonach nach Ansicht des Sachverständigen es viel zu aufwändig wäre, verbautes Bauland mit den zu bewertenden Grundstücken zu vergleichen, da eine Bewertung der Objekte notwendig wäre und dass es sich bei dem im Kaufvertrag vom 24.03.2014 betroffenen 3 Bauparzellen in Frankenburg um solche handle, die qualitativ höher als die Grundstücke in Raitenberg einzuschätzen wären. Diesbezüglich ist auf den offenkundigen Sinn und Zweck des Vergleichswertverfahrens zu verweisen, andererseits sind Aussagen über eine behauptete Nichtvergleichbarkeit der Grundstücke zumindest nachvollziehbar zu begründen.


Auch bezüglich der Schätzung und Bewertung des Grundstückes 2930/9 und der Annahme des Verkehrswertes dieses Waldgrundstückes hat das Gutachten wesentliche wertbildenden Faktoren außer Acht gelassen und die Bonität sowie die Qualität des Holzes unrichtig beurteilt.


Bezeichnenderweise wurde auch auf den Widerspruch, der sich alleine aus den Fotodokumentationen des Verpflichteten zu den Ausführungen des Gutachters ergibt, in keiner Weise eingegangen. (der Herr Sachverständige selbst hatte nur dünn bewachsene Waldflächen fotografiert)


Bezüglich der EZ 124 Grundbuch 50017 Hörgersteig ist unter Wiederholung der obigen Ausführungen bezüglich der notwendigen Einbeziehung des Panoramablickes auf die evidente Unterbewertung des Grundstückskomplexes „Fischingerwiese" hinzuweisen.


Diesbezüglich wurde bereits in einer Optionsvereinbarung aus dem Jahr 1999 mit der Fortuna Immobilien GmbH ein Quadratmeterpreis von ATS 259,-- = gerundet € 19,-- vereinbart, währenddem der Gutachter nach wie vor bei seiner Bewertung im ursprünglichen Gutachten von lediglich € 3,--/m² bleibt.


Abgesehen davon, dass sich alleine durch die in den letzten 18 Jahren erfolgte erhebliche Wertsteigerung der Grundstücke ein noch höherer Quadratmeterpreis errechnen würde, hat der Herr Sachverständige in seinem Erstgutachten selbst darauf verwiesen, dass dieser Grundstückskomplex die beste Lage aufweist, sodass bei der Bewertung jedenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine Umwidmung in Bauland möglich und durchaus auch als naheliegend angenommen werden kann, was zwangsläufig entsprechend hohe Quadratmeterpreise indiziert.


Wenn der Gutachter schließlich auf Seite 11 des Gutachtens die Aussagen des SV DI Leindecker zitiert, wonach es auf die Dauer des derzeit bis April 2025 geltenden örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht wahrscheinlich sei, dass eine Umwidmung des Grundstückskomplexes „Fischingerwiese" erfolge und daher sein Gutachten Punkte 6.2.3 bis 6.2.4 unverändert bleibe, so ist einerseits das Gutachten des DI Leindecker unrichtig zitiert, zum Anderen die Beurteilung aber unzutreffend. Dass nämlich ein entsprechendes Entwicklungspotential und damit die künftige realistische Möglichkeit der Umwidmung der Parzellen 2384, 2385, 2376/1, 2376/2 und 2387 der EZ 124 sehr wohl gegeben ist und daher diese Grundstücke als Bauerwartungsland in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden müssen, ergibt sich bereits aus dem vom Verpflichteten längst im Verfahren vorgelegten Kurzgutachten vom 8.05.1996.


Kraft Umkehrschlusses ergibt sich zudem auch aus der Formulierung der Zusammenfassung im Gutachten des SV DI Leindecker, ON 585, durchaus, dass die realistische Möglichkeit der Umwidmung jedenfalls ab April 2025 besteht, sodass diese Erwartung auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich aktuell bereits preisbestimmend ist bzw. als preisbestimmend angenommen werden muss.


Da eine mündliche Erörterung der Gutachten jedenfalls stattzufinden haben wird, behält sich der Verpflichtete ein weiteres inhaltliches Vorbringen samt Einwendungen ausdrücklich vor. Dies auch deshalb, da zunächst ohnehin über den Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen und die beantragte Enthebung des Gutachters zu entscheiden sein wird.




3.) Obgleich derzeit noch kein Auftrag zur Äußerung zur Gebührennote erteilt wurde, werden bereits jetzt Einwendungen gegen die vorgelegten Gebührennote des Sachverständigen erhoben, wobei im Hinblick auf die obigen Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass das vorliegende Gutachten unvollständig geblieben ist und sich ausschließlich in Wiederholungen des Erstgutachtens ergeht, sodass ein gesonderter Gebührenanspruch nicht zuzuerkennen ist.


Insofern Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften gem. § 30 angesprochen werden, ist darauf zu verweisen, dass nach einhelliger Judikatur bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte strengste Maßstäbe anzulegen sind, da die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden. (OLG Wien 33 R 34/81 uva.) Weicht ein Sachverständiger von diesen Judikaturgrundsätzen und gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Gebührenanspruchsgesetz ab, spricht er also Kosten für Hilfskräfte an, so hat er jedenfalls jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Zudem sind die verzeichneten Stunden für Mühewaltung gem. § 34 Gebührenanspruchsgesetz von 45 Stunden bei weitem überhöht und nicht nachvollziehbare, woraus dieser hohe Zeitaufwand begründet sein soll. Der Sachverständige hätte diesfalls mehr als eine volle Arbeitswoche für die Wiederholung seines Erstgutachtens benötigt, was schlichtweg ebenso undenkbar erscheint, wie der verzeichnete Stundenaufwand für Hilfskräfte von insgesamt 30 Stunden.


Gleiches gilt auch für die jedenfalls nicht nachvollziehbar und überhöht angesprochene Anzahl der in der Honorarnote des SV DI Leindecker geltend gemachten Stundenanzahl.


Der Verpflichtete spricht sich daher bereits jetzt vorbehaltlich der Erstattung weiterer Einwendungen gegen die Bestimmung der beantragten Sachverständigengebühren im beantragten Umfang aus und wird der Sachverständige seinen Gebührenantrag entsprechend zu berichtigen bzw. zu konkretisieren und überprüfbar zu begründen haben.




Zusammenfassend stellt der Verpflichtete daher die


A n t r ä g e ,


  1. Den Sachverständige DI Rudolf Netherer als Gutachter im gegenständlichen Verfahren aus den oben dargelegten Gründen zu entheben und zugleich gem. § 362 Abs. 2 ZPO einen anderen Sachverständigen an dessen Stelle zu bestellen;

  2. » Aus Zweckmäßigkeitsgründen und Gründen der Verfahrensökonomie die in diesem Schriftsatz ebenfalls beantragte und aufgrund der erhobenen Einwendungen auch von Amts wegen abzuhaltende Tagsatzung zur Erörterung der Einwendungen des Verpflichteten gegen die vorliegenden Sachverständigengutachten jedenfalls nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über den zu Punkt 1. erhobenen Antrag auf Enthebung des Sachverständigen DI Netherer festzusetzen;

    »
  3. »
  4. Zufolge der mangelnden Verwertbarkeit und evidenten Nichterfüllung des Gerichtsauftrages den geltend gemachten Gebührenanspruch des Sachverständigen DI Netherer zur Gänze abzuweisen, in eventu aber jedenfalls beiden Sachverständigen aufzufordern, den verzeichneten Stundenaufwand für Mühewaltung sowie die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften konkret und nachvollziehbar darzustellen und zu begründen und solcher Art den jeweiligen Gebührenantrag entsprechend zu berichtigen und überprüfbar zu begründen

»




Steyr, am 06.12.2017 Josef Holzinger













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