SFH-0615 / Beschwerde Dr. Perterer an den EGMR  vom 15.06.2007 an den EGMR
betreffend die Entscheidung der Generalprokuratur vom 18.12.2006

Dr. Paul Perterer

A-5753 Saalbach – Löhnersbachweg 102

Telefon: 0043/650/5533735 / Email: » ledererguetl@saalbach.net

An den                                                           

Europäischen Gerichtshof                                         

für Menschenrechte                                                         

F-67075 STRASBOURG CEDEX                          

per e-mail im voraus: » webmaster@echr.coe.int

                                         

Beschwerdeführer:                    Dr. Paul PERTERER,

                                               Löhnersbachweg 102

A-5753 Saalbach

                                              

wegen: Art. 6,13 MRK

                                                                                                      1-fach

                                                                               2 Beilagen

                                  

 B E S C H W E R D E

gem. Art. 34 MRK

I. Die Parteien:

A. Der Beschwerdeführer:

     1. Dr. PERTERER

     2. Paul (männlich)

     3. Österreich

     4. Jurist

    5. 12.9.1952 in Saalbach

    6. A-5753 Saalbach, Löhnersbachweg 102

    7. 0043/650/5533735

    8. ---

    9. ---

  10. ---

  11. ---

  12. ---

 

B. Die Hohe Vertragschließende Partei:

13. Republik Österreich

II. Darlegung des Sachverhaltes:

14.

Am 1. Jänner 1981 wurde ich Amtsleiter der Marktgemeinde Saalfelden. Am 31. Jänner 1996 erstattete der damalige Bürgermeister gegen mich eine Disziplinaranzeige, in der verschiedene Anschuldigungen gegen mich erhoben wurden.

Es folgte ein Disziplinarverfahren in drei Rechtsgängen, das sich über 5 Jahre hinzog und an dessen Ende das die Entlassung meiner Person aussprechende Disziplinarerkenntnis vom VwGH bestätigt wurde (29.11.2000).

Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges wendete ich mich am 31.07.2001 mit einer Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen. Dieser stellt in seinen Views vom 20.07.2004 fest, dass mein Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängig zusammengesetzten Gericht verletzt wurde.

Der Menschenrechtsausschuss stellte fest, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission (DK) in mehrfacher Hinsicht befangen waren. So hat der Vorsitzende im 3. Rechtsgang auch schon im 2. Rechtsgang den Vorsitz geführt, konnte also nicht mehr völlig unbefangen an die Rechtssache herangehen. Neben ihm gab es noch weitere Mitglieder der DK, die bereits einmal oder gar schon zweimal am Verfahren beteiligt waren. Hierzu hat der Menschenrechtsausschuss in den VIEWS festgestellt: „In diesem Lichte ist der Ausschuss der Ansicht, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR (Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geforderten unparteiischen Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert haben. Er kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzt wurde."


            Zudem fasste die DK im dritten Rechtsgang den Beschluss, im Verfahren nur Beweisanträge der Gemeinde (= Anklage) und keinen einzigen von mir als Beschuldigten vorgebrachten Beweisantrag zuzulassen. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass zwar 19 Zeugen der Anklage (=Gemeinde) einvernommen wurden, aber kein einziger von mir beantragter (Entlastungs-)Zeuge.

            Schließlich wurden von der DK den zur Verhandlung geladenen Zeugen die Protokolle ihrer jeweiligen Vernehmung in einem früheren Rechtsgang übermittelt und die so protokollierten Aussagen wortgleich (!) in das Verhandlungsprotokoll der betreffenden Verhandlung übernommen.

            Da sich bei einem derart rechtswidrig geführten Disziplinarverfahren der Verdacht des (qualifizierten) Amtsmissbrauchs der daran beteiligten Personen erhebt, habe ich gegen diese Strafanzeige wegen § 302 Abs 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat die Anzeige gem § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt (5 St 313/05a-17). Daraufhin habe ich – nachdem ich mich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe – bei der Ratskammer des LG Salzburg die Einleitung der Voruntersuchung gegen die angezeigten Personen beantragt.

            Die Ratskammer hat in dem oben angeführten Beschluss meinen Antrag als nicht berechtigt abgewiesen. Dagegen regte ich nun eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 33 Abs 2 StPO an.

Begründung

            Bei der von der Ratskammer gefällten Entscheidung handelt es sich um einen gesetzwidrigen Beschluss eines Strafgerichts iS des § 33 Abs 2 StPO. Da – entgegen der Auffassung der Ratskammer – der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gem § 302 Abs 2 StGB besteht, hätte die Ratskammer meinem Antrag entsprechen und eine Voruntersuchung einleiten müssen. Dies aus folgenden Gründen:

            1. Dass Zeugen vor ihrer Einvernahme jene Protokolle zugesandt bekommen, in denen ihre Aussagen, die sie in einem früheren Rechtsgang getroffen haben, enthalten sind, ist ein eklatanter Verstoß gegen das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 39 AVG), das auch im Disziplinarverfahren zur Anwendung kommt. Ein weiterer Verstoß gegen dieses Prinzip liegt darin begründet, dass diese früheren Aussagen der Zeugen wortgleich (!) in das Verhandlungsprotokoll der betreffenden Verhandlung übernommen wurden. Nach der Ratskammer scheitert § 302 spätestens an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass bei einer derart krass das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung verletzenden Vorgangsweise sehr wohl der Verdacht eines wissentlichen und vom Schädigungsvorsatz getragenen Befugnismissbrauchs iS des § 302 durch die Mitglieder der Disziplinarkommission nahe liegt. Somit wäre die Einleitung einer Voruntersuchung durch die Ratskammer jedenfalls indiziert gewesen.

            2. Die Ablehnung von Beweisanträgen, die auf die Einvernahme von Entlastungszeugen hinzielen, ist ein Verstoß gegen das faire Verfahren. Wie der OGH in Strafsachen in ständiger Rsp judiziert, darf ein Antrag auf Einvernahme eines Entlastungszeugen prinzipiell nicht abgelehnt werden, weil darin eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens iS des Art 6 EMRK liegt (zB OGH EvBl 1981/177). 19 Zeugen der Anklageseite (Gemeinde) zu hören, aber keinen einzigen Zeugen, der vom Beschuldigten beantragt wurde, erscheint – entgegen der Auffassung der Ratskammer – ebenfalls ein derart krasser Verstoß gegen die Verfahrensfairness, dass der Verdacht eines Amtsmissbrauchs in objektiver und subjektiver Hinsicht nahe liegt.

            3. Schließlich löst die nicht unparteiliche Besetzung der Disziplinarkommission in einzelnen Rechtsgängen den Verdacht des Amtsmissbrauchs aus. Wie bereits erwähnt hat der Ausschuss der Menschenrechte der Vereinten Nationen entschieden, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR (Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geforderten unparteiischen Charakter hatte. Das 2. und 3. Disziplinarverfahren wurde durch denselben Vorsitzenden geleitet; zudem waren zwei weitere Mitglieder im 2. und im 3. Verfahren identisch. Dass diese Mitglieder befangen waren liegt – entgegen der Auffassung der Ratskammer – auf der Hand. Der Umstand, dass sich diese Mitglieder trotz der offensichtlichen Befangenheit nicht für befangen erklärt haben, begründet ebenfalls den Verdacht eines amtsmissbräuchlichen Vorgehens, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

Da somit insgesamt der Verdacht eines Missbrauchs der Amtsgewalt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist, ist der Beschluss der Ratskammer, mit dem eine Einleitung der Voruntersuchung gegen die verdächtigen Personen abgelehnt wird, gesetzwidrig. Aus diesem Grund regte ich die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an.

III. Angabe der geltend gemachten Verletzungen

      der Konvention

  • Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren

Im dritten Rechtsdurchgang wurden ausschließlich Belastungszeugen einvernommen – Zeugen des Beschuldigten wurden erst gar nicht geladen und damit auch nicht  einvernommen / das Protokoll der Zeugeneinvernahmen im dritten Rechtsdurchgang wurde manipuliert

  • Verletzung der Begründungspflicht

Weder die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Strafanzeigen vom 19.07.2006 (Anlage A) noch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2006 (Anlage B), dass Generalprokuratur keinen Anlass für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gefunden habe, enthalten auch nur den Funken einer Begründung für die Entscheidungsfindung

  • Recht auf eine wirksame Beschwerde

Damit kann im Zuge einer Berufung / Beschwerdeführung nicht mehr nachvollzogen und überprüft werden, ob allenfalls ein Ermessensmissbrauch vorliegt, weil die entscheidende Behörde / das entscheidende Gericht es unterlassen hat, ihre Entscheidungsgründe ausführlich darzulegen. Damit sind aber auch die Chancen für eine erfolgreiche Berufung / Beschwerde geringer, weil die wahren Hintergründe der Entscheidung nicht mehr durchleuchtet werden können. Damit wird das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel sehr wesentlich beeinträchtigt, weil im Rechtsmittelvorbringen auf die Entscheidungsgründe der Behörde / des gerichtes nur unzureichend eingegangen werden kann.

IV. Angaben zu Art 35 Abs 1 der Konvention:

16.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18.12.2006 „dass die Generalprokuratur nach Überprüfung meiner Eingabe vom 12.09.2006 keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gefunden hat …".

Mit diesem EINZEILER wurden meine Strafanzeigen wegen des Verdachtes auf schweren Amtsmissbrauch ganz einfach aus der Welt geschafft. Die Mitteilung vom 18.12.2006 enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung, weshalb der begründete Verdacht besteht, dass hier ein Ermessensmissbrauch (Amtsmissbrauch) der Generalprokuratur vorliegt. Da es sich hier aber um eine „letztinstanzliche" Entscheidung handelt, die ohnehin durch ein Rechtsmittel auf nationaler Ebene nicht mehr angefochten werden kann, hat man sich die mühevolle Arbeit einer ausführlichen Begründung erspart. Damit ist aber die Entscheidung / Mitteilung der Generalprokuratur im Wege der Staatsanwaltschaft Salzburg in keinerlei Weise nachvollziehbar bzw. überprüfbar.

Auch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19.07.2006 enthält lediglich die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft „keine genügenden Gründe gefunden habe, gegen die zur Anzeige gebrachten Personen ein Strafverfahren zu veranlassen."

Eine darüber hinausgehende Begründung findet sich nicht, wenngleich dagegen bei der jeweiligen Ratskammer als „Rechtsmittel" ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht  werden kann. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft in dieser Form bleibt jedoch mit dem Makel behaftet, dass die eigentliche Entscheidung in keinerlei Weise nachvollziehbar / überprüfbar ist.

Durch die „Einzeiler" der Staatsanwaltschaft Salzburg (Mitteilung über die Zurücklegung einer Strafanzeige = begründungslose Einstellungserklärung) und der Generalprokuratur (keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gefunden zu haben) wird gegen die Begründungspflicht von Entscheidungen und den Informationsanspruch des Beschwerdeführers verstoßen. Damit wird das Recht auf eine wirksame Beschwerde insoweit verletzt, als der Beschwerdeführer / Berufungswerber über die Hintergründe der Entscheidung im Dunkeln gelassen wird und er deshalb seinen Schriftsatz nur unzureichend begründen kann.

Zudem geht es auch um die Wertigkeit von Menschenrechtsverletzungen im Vergleich zu anderen mit Strafe bedrohten Vergehen, wie zum Beispiel:

  • Parken ohne Parkschein
  • Überschreitung des Tempolimits
  • Bauen ohne Baubewilligung
  • Gewerbeausübung ohne Berechtigungsnachweis
  • Besitzstörung
  • Diebstahl
  • Körperverletzung

Dem stehen Menschenrechtsverletzungen gegenüber, die offensichtlich mit keiner Strafe bedroht sind, wie etwa:

  • Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
  • Manipulation und Beeinflussung von Zeugenaussagen
  • Mitwirkung von befangenen Personen an der Entscheidung

wobei die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungleich schwerwiegender sind als etwa beim Parken ohne Parkschein. Die bewusst falsche Zusammensetzung einer Kommission mit zum Teil befangenen Mitgliedern, darf nicht ohne Folgen für den / die dafür Verantwortlichen bleiben. Die Manipulation von Zeugenaussagen durch versenden von Kopien früherer Aussagen als Gedächtnisstütze ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein massiver Verstoß gegen die Unmittelbarkeit von Zeugeneinvernahmen. Solange staatliche Organe nichts zu befürchten haben / ihnen kein Strafverfahren droht, wenn durch ihr Handeln Menschenrechte verletzt werden, wird sich am derzeitigen Zustand nichts ändern.


Die S t r a f a n z e i g e n

1.      Strafanzeigen gegen Mitglieder Disziplinarkommission I. und II. Instanz und Richter des Verwaltungsgerichtshofes

Strafanzeige Dr. Perterer vom 25.06.2005 an die StA Salzburg

Strafanzeigen gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission

im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens gegen Dr. Perterer

Wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung wird gegen nachfolgende Mitglieder der Disziplinarkommission Strafanzeige erstattet:

Den Vorsitzenden ……..           Dr. Ceckon, Landesregierung Salzburg

Die Mitglieder ………….. Hr. Voithofer, GvwOR, Gemeindeamt Mittersill

Hr. Lindenthaler, GVwOAR, Gemeindeamt Abtenau

Hr. Eisenmann, Vertragsbediensteter Gemeinde Saalfelden, Bauhof

Hr. Hartl, Vertragsbediensteter Gemeinde Saalfelden, Bauhof

Die Disziplinarverhandlung hat am 30./31.08.1999 im Gemeindeamt Saalfelden stattgefunden. In den Disziplinarakt kann beim Amt der Salzburger Landesregierung eingesehen werden. Zum Beweis dafür, dass die Zeugenaussagen / die Niederschrift manipuliert wurden, werden einige Kopien angeschlossen. Weitere Kopien können jederzeit vorgelegt werden. Als Sachverhaltsdarstellung wird das Email vom 25.06.2005 an die Landesamtsdirektion Salzburg angeschlossen.

Strafanzeige Dr. Perterer vom 05.07.2005 an die StA Salzburg, Ausweitung

Strafanzeige vom 25.06.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission

im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens gegen Dr. Perterer

Ausweitung der Strafanzeige gegen weitere Personen

Wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung wird die Strafanzeige vom 25.06.2005 noch auf folgende Personen bei der Disziplinarverhandlung vom 30./31.8.1999 ausgeweitet:

Den Schriftführer ………            Mag. Michael Bernt

Den Disziplinaranwalt …          der alles mitangesehen hat,  ohne gegen die Art und Weise der Zeugeneinvernahmen / Protokollierung einzuschreiten

Strafanzeige Dr. Perterer vom 06.07.2005 an die StA Salzburg

Strafanzeigen gegen die Mitglieder der Disziplinaroberkommission

im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens gegen Dr. Perterer

Wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung wird gegen nachfolgende Mitglieder der Disziplinaroberkommission (im folgenden als DOK bezeichnet) Strafanzeige erstattet:

Den Vorsitzenden …… Gerhard Buchleitner

(damals Landeshauptmannstellvertreter)

Die Mitgliedern ………    Dr. Barbara Leitner

                                               Dr. Erik Loos

                                               Bürgermeister Manfred Gruber

                                               GDAD Herbert Maislinger

Verwiesen wird auf die bisherigen Ausführungen zur Strafanzeige vom 25.06./05.07.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission. Die Ausweitung der Strafanzeige wird wie folgt begründet:

In der Berufung vom 11.10.1999 gegen das Disziplinarerkenntnis vom 23.09.1999 führt RA Dr. Plätzer auf Seite 5 und 6 folgendes aus:

„Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel besteht darin, dass der Vorsitzende den geladenen Zeugen offenbar das Protokoll ihrer früheren Einvernahme mit der Ladung übersandt hat. Ein derartiger Vorgang ist nicht nur rechtlich in höchstem Maße bedenklich, sondern geradezu unglaublich. Damit können die Zeugen ihre frühere Aussage sozusagen reproduzieren, wobei die damit abgelegte Zeugenaussagen für die Wahrheitsfindung vollkommen wertlos sind. Damit ist es dem Einschreiter als Angeschuldigten vollkommen unmöglich, etwaige Widersprüche bei der nunmehr abgelegten Zeugenaussage zur früheren Zeugenaussage herauszuarbeiten. Ein Zeuge hat nur das auszusagen, woran er sich zum Zeitpunkt der Ablegung seiner Zeugenaussage verlässlich erinnert und nicht irgendwelche Schriftstücke oder frühere Zeugenaussagen vorzulesen. Die Vorgangsweise der Disziplinarkommission, frühere Zeugenaussagenprotokolle zu versenden, ist geradezu unglaublich und stellt einen eklatanten Rechtsbruch dar"

Im Disziplinarerkenntnis der DOK vom 06.03.2000 über die Berufung vom 23.09.1999 ist dazu auf Seite 6 folgendes nachzulesen:

„Die Zeugeneinvernahmen wurden im neuen Rechtsgang zur Gänze wiederholt. Die Zeugen wurden mündlich befragt und haben diese Fragen beantwortet. Im Sinne einer für alle in das Verfahren involvierten Personen (einschließlich der Zeugen) gleichartigen Information über ihre früheren Aussagen und Verfahrenshandlungen ist eine Mitteilung ihrer früher gemachten Zeugenaussagen nicht unzulässig"

Damit hat die DOK die rechtswidrige Vorgangsweise der Disziplinarkommission voll gedeckt und die Vorgangsweise rund um die Zeugeneinvernahmen im dritten Rechtsgang bewusst herabgespielt und vertuscht weshalb die Strafanzeige nunmehr auch auf die Mitglieder der DOK wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung ausgedehnt wird.

2.      Strafanzeige gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

vom 07.07.2005 an die StA Salzburg

die im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens gegen Dr. Perterer

am Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000 Zl 2000/09/0079-6

                                                               mitgewirkt haben

Wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung wird gegen folgende Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Strafanzeige erstattet:

Vorsitzender und Senatspräsident Dr. Fürnsinn

Hofrat Dr. Händschke

Hofrat Dr. Blaschek

Hofrat Dr. Rosenmayr

Hofrat Dr. Bachler

Schriftführer Mag. Flendrovsky

Begründung:

Im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens wurden von der Disziplinarkommission nur Belastungszeugen aber kein einziger Entlastungszeuge zugelassen:

Anmerkung Dr. Perterer:

·          19 Belastungszeugen der Gemeinde stehen

·            0 Entlastungszeugen gegenüber – die Einvernahme von Zeugen des Beschuldigten wird von der Disziplinarkommission ganz einfach abgelehnt

·          Den 19 Belastungszeugen der Gemeinde wird von der Disziplinarkommission für die Verhandlung 1999 eine Abschrift ihrer Zeugenaussage aus dem Jahr 1997 übermittelt – das ist ein glatter Rechtsbruch

·          1 Belastungszeuge der Gemeinde war im ersten Rechtsgang Mitglied der Disziplinarkommission

·          Zeugenaussagen von 1997 sind in der Verhandlungsschrift 1999 bis auf jeden Beistrich und Punkt absolut wortgleich nachzulesen !!! Sieht so eine Zeugeneinvernahme aus? Wo bleibt hier die materielle Wahrheitsfindung?

·          Die Disziplinaroberkommission findet es im Interesse eines gleichen Informationsstandes völlig legitim den Zeugen im Jahr 1999 ihre protokollierten Zeugenaussagen aus dem Jahr 1997 aus einem nicht öffentlichen Disziplinarakt zu übermitteln.

·          Zeugen sind nun einmal nicht Parteien des Verfahrens und haben somit kein Recht auf Akteneinsicht und damit auch kein Recht eine Abschrift ihrer Zeugenaussage zu erhalten

·          Die Disziplinaroberkommission deckt die Entscheidung der Disziplinar-kommission und duldet damit diese skandalöse Vorgangsweise, weshalb sie dafür die Verantwortung mit zu übernehmen hat.

·          Auch der Verwaltungsgerichtshof stößt sich nicht an dem Umstand, dass zwar 19 Belastungszeugen einvernommen, aber kein einziger Entlastungszeuge des Beschuldigten angehört wurde.

·          Die Richter des VwGH haben offensichtlich hellseherische Fähigkeiten, wenn sie zum Ergebnis kommen, dass die Einvernahme weiterer Zeugen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

·          Die Ausführungen im Erkenntnis warum weitere Zeugeneinvernahmen entbehrlich gewesen seien, mögen vielleicht rein formalistisch betrachtet richtig sein, vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass damit der materiellen Wahrheitsfindung ein Dolchstoß versetzt wurde.

·          Der Verwaltungsgerichtshof findet auch nichts daran, auf welche Art und Weise die Zeugenaussagen 1999 zustande kamen.

·          Damit ist dem Verwaltungsgerichtshof vorzuwerfen, dass er die rechtswidrige Vorgangsweise der Disziplinar- und Disziplinaroberkommission im dritten Rechtsgang voll und ganz deckt – das allerdings ist ein klarer Fall von Amts-missbrauch !!!!

·          Dürfen Höchstrichter des Verwaltungsgerichtshofes ein derart skandalöses und rechtswidriges Vorgehen der Disziplinarkommission einfach still-schweigend hinnehmen und mit ihrem Erkenntnis so gut wie unanfechtbar machen?

·          Zum besseren Verständnis: Dürfen Höchstrichter auch einen Mordfall einfach hinnehmen, wenn ein solcher zwar in der Beschwerde nicht angeführt / gerügt wird, wohl aber aus dem vorgelegten Akt klar hervorgeht und damit den Mörder von einer strafrechtlichen Verfolgung verschonen? Machen sich da nicht auch die Richter durch Beihilfe zur Vertuschung eines Mordfalles strafbar?

·          Im Disziplinarverfahren Dr. Perterer wurde zwar die Rechtswidrigkeit der Zeugeneinvernahmen 1999 nicht ausdrücklich in der Beschwerde gerügt, war aber aus dem vorgelegten Akt an den VwGH klar zu erkennen.

·          Die Höchstrichter werden wohl nicht vorbringen, sie hätten nicht genügend Zeit für ein sorgfältiges Aktenstudium gehabt – das wäre ja für die Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin eine Katastrophe.

Im übrigen wird auf die Ausführungen und Unterlagen zu den bisherigen Strafanzeigen gegen die Mitglieder der Disziplinar- / Disziplinaroberkommission verwiesen.

3. Ergänzende Ausführungen zu den Strafanzeigen von Dr. Perterer

an die StA Salzburg vom 16.07.2005

im Disziplinarverfahren Gemeinde Saalfelden gegen Dr. Perterer

zu Zahl: 13 St 134/05m

Strafanzeige gegen Mitglieder der Disziplinarkommission im dritten Rechtsgang

    • Den Belastungszeugen wurde für die Verhandlung im August 1999 ihre Zeugenaussage aus dem Jahr 1997 gemeinsam mit der Zeugenladung übermittelt
    • Zeugenaussagen des zweiten Rechtsganges im Jahr 1997 sind wortwörtlich übernommen worden und als Zeugenaussagen 1999 im Protokoll nachzulesen
    • Von der Disziplinarkommission wurden zwar 19 Belastungszeugen zugelassen und angehört, jedoch alle Anträge von Dr. Perterer auf Einvernahme von Entlastungszeugen strikte abgelehnt – somit wurde im dritten Rechtsgang kein einziger Entlastungszeuge einvernommen
    • Um die Entlassung von Dr. Perterer zu bewerkstelligen noch bevor im Disziplinarverfahren Verjährung eintritt, wurden vorsätzlich alle rechts-staatlichen Verfahrensgrundsätze über Bord geworfen, wohl wissend dass die Art und Weise bzw. die Vorgänge rund um die Zeugeneinvernahme ein eklatanter Rechtsbruch sind. Die Einvernahme von Entlastungszeugen des Beschuldigten musste aus zeitlichen Gründen abgelehnt werden, weil damit das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von drei Jahren ab Anzeigenlegung – die Zeit vor Höchstgerichten nicht eingerechnet – rechtskräftig abgeschlossen werden hätte können.
    • Das hätte zur Folge gehabt, dass die Disziplinaranzeige gegen Dr. Perterer gegenstandslos geworden wäre und die Marktgemeinde Saalfelden ihren Amtsleiter wieder einstellen hätte müssen. Aber genau das musste ja um jeden Preis vermieden werden.
    • Damit wurde vorsätzlich das elementare Grund- und Menschenrecht des Beschuldigten auf Einvernahme der beantragten Entlastungszeugen verletzt.

Strafanzeige gegen Mitglieder der Disziplinaroberkommission (DOK) im dritten Rechtsgang

    • Die Disziplinaroberkommission hat den „Versand von Zeugenaussagen aus 1997 im Sinne einer gleichmäßigen Information der Zeugen als völlig legitim angesehen.
    • Sie findet außerdem nichts daran, wie die Zeugenaussagen 1999 zustande kamen
    • Die strafbare Handlung der Mitglieder der DOK besteht darin, dass sie die Art und Weise bzw. die Vorgänge rund um die Zeugeneinvernahme und die Ablehnung sämtlicher Entlastungszeugen des Beschuldigten nicht zum Anlass genommen haben, der Berufung stattzugeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurück zu verwiesen, damit ein den rechtsstaatlichen Normen entsprechendes Beweisverfahren – einschließlich Einvernahme von Zeugen des Beschuldigten zu dessen Entlastung – durchgeführt wird.
    • Damit wurde vorsätzlich das elementare Grund- und Menschenrecht des Beschuldigten auf Einvernahme der beantragten Entlastungszeugen verletzt.

Strafanzeige gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die am Erkenntnis vom 29.11.2000 mitgewirkt haben

    • Auch die Mitglieder des VwGH stoßen sich nicht daran, dass im Verfahren nur Belastungszeugen aber kein einziger Entlastungszeuge zugelassen wurde.
    • Die Art und Weise der Zeugeneinvernahme 1999 scheint den VwGH ebenso wenig zu stören, wie die Disziplinaroberkommission.
    • Der VwGH versucht vielmehr in seinem Erkenntnis vom 29.11.2000 Gründe dafür aufzuzeigen, weshalb die Einvernahme weiterer Zeugen nicht mehr notwendig gewesen sei, weil sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergäben hätten.
    • Wenn schon die DOK nicht in der Lage / Willens war, die Vorgänge rund um die Zeugeneinvernahme im dritten Rechtsgang als eklatanten Rechtsbruch zum Anlass zu nehmen, der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben, so hätte zumindest der VwGH die „Notbremse" ziehen müssen und nicht zulassen dürfen, dass dieser eklatante Rechtsbruch in erster Instanz auch noch durch den VwGH abgesegnet wird, weil dieser wieder einmal nicht in der Lage war, ob all des Formalismus die eigentliche Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens zu erkennen.
    • Anstatt im Wissen um die skandalösen Vorgänge rund die Zeugenein-vernahme und die Ablehnung von Entlastungszeugen des Beschuldigten, bemühte sich der VwGH geradezu fieberhaft Gründe dafür zu finden, dass es nicht notwendig / möglich gewesen sei, noch weitere Zeugen einzuvernehmen, wobei er offensichtlich übersehen hat, dass es nicht um weitere Belastungszeugen, sondern um Zeugen des Beschuldigten ging. Weitere Belastungszeugen waren sicher entbehrlich, nicht aber Entlastungszeugen.
    • Somit ist dem VwGHG vorzuwerfen, dass er vorsätzlich das elementare Grund- und Menschenrecht des Beschuldigten auf Einvernahme der beantragten Entlastungszeugen verletzt hat, indem er die skandalöse Vorgangsweise in erster und zweiter Instanz trotz eindeutiger Akten-lage abgesegnet hat.

Ein möglicher Ausweg aus der ganzen Misere könnte darin bestehen, das Disziplinarverfahren in einem vierten Rechtsgang» [1] neu aufzurollen = Wiederaufnahme des Verfahrens.

4.      Strafanzeigen wegen rechtswidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen

Anzeige Dr. Perterer vom 18.07.2005 an die StA Salzburg

Weitere Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch / rechtswidriger Zusammensetzung

der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission

im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens

Gemeinde Saalfelden gegen Dr. Perterer im Jahr 1999

zu Zahl: 13 St 134/05m

DIS

Die Strafanzeige richtet sich

1.      Gegen den Landeshauptmann von Salzburg als Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung – es war dies im Jahr 1999: Dr. Franz Schausberger

2.      Gegen den Landesamtsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes – wer dies im Jahr 1999 war, entzieht sich der Kenntnis des Anzeigenlegers

3.      Gegen jene Fachabteilung des Landes Salzburg / gegen jenen Dienstnehmer des Landes Salzburg der laut Geschäftsverteilungsplan für die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission im Jahr 1999 zuständig war – welche Abteilung bzw. welcher Dienstnehmer dies war, entzieht sich der Kenntnis des Anzeigenleger

Als Mitglieder der Disziplinarkommission waren bestellt

(Verhandlung am 30./31.08.1999)

Dr. Ceckon als Vorsitzender

Landesregierung Salzburg

Dr. Ceckon war bereits im zweiten Rechtsgang 1997 Vorsitzender der Disziplinarkommission» [2]

Hr. Voithofer GVwOR

Gemeindeamt Mittersill

Hr. Voithofer war bereits im ersten Rechtsgang 1996 und zweiten Rechtsgang 1977 Mitglied der Disziplinarkommission – damit war er gleich dreimal (!!!) Kommissionsmitglied» [3]

Hr. Lindenthaler GVwOAR

Gemeindeamt Abtenau

Hr. Lindenthaler war bereits im zweiten Rechtsgang 1997 Mitglied der Disziplinarkommission

Hr. Eisenmann

Hr. Hartl

Beide waren Vertragsbedienstete

der Marktgemeinde Saalfelden

In einem Disziplinarverfahren = Standesverfahren können nur Kommissionsmitglieder mitwirken, die dem gleichen Stande angehören wie der Beschuldigte selbst» [4]

Als Mitglieder der Disziplinaroberkommission waren bestellt

Erkenntnis vom 06.03.2000

Hr. Buchleitner als Vorsitzender

Landeshauptmannstv. SPÖ

Dr. Leitner als Landesbeamter

Dr. Loos als Landesbeamter

Dr. Loos war bereits im ersten Rechtsgang 1996 Mitglieder der Disziplinaroberkommission» [5]

Hr. Gruber

Bürgermeister von Bad Gastein

Hr. Maislinger Amtsleiter von Seekirchen am Wallersee

Hr Maislinger war gleich dreimal (!!!) Mitglied der Disziplinaroberkommission – erster / zweiter / und dritter Rechtsgang» [6]

Den in der Strafanzeige angeführten Personen ist vorzuwerfen, dass sie es vorsätzlich unterlassen haben

·          Nur solche Personen als Mitglieder in die Kommission zu entsenden, die nicht bereits an einem Rechtsgang mit dem Fall als Kommissionsmitglied befasst waren. Damit wurde jedenfalls das Recht des Beschuldigten auf ein unparteiisch zusammengesetztes Gericht / Kollegialbehörde vorsätzlich verletzt.

·          Nur solche Mitglieder in die Kommission zu entsenden, die selbst Beamte sind wie auch der Beschuldigte. Wie kann überhaupt ein Disziplinarverfahren nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetzes und dem Beamtendienstrechtsgesetz durchgeführt werden, wenn einige Kommissionsmitglieder nur Vertragsbedienstete sind?

Damit wurde das Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorsätzlich verletzt.

5.      Protokoll einer (manipulierten) Zeugeneinvernahme 

Zeugenaussagen von 1997 wurden einfach kopiert und als Zeugenaussagen 1999 protokolliert» [7]

1997 – Zweiter Rechtsgang im Disziplinarverfahren gegen Dr. Perterer

1999 – Dritter Rechtsgang im Disziplinarverfahren gegen Dr. Perterer

Zeugin Gunda Steinwender, Amtsleiterin

Der Vorsitzende ermahnt die Zeugin, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen und weist auf die gerichtliche Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage hin.

Der Vorsitzende ermahnt den Zeugen» [8], die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen und weist auf die gerichtliche Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage hin.

F1Der Vorsitzende befragt die Zeugin, ob sie bei ihrer Aussage bleibt bzw. ob irgendwelche Ergänzungen anzuführen sind.

F1Auf die Frage des Vorsitzenden:

A1Zum Teil wurde ich von Herrn Dr. Perterer kurzfristig selbst darüber informiert, dass ich eine Bauverhandlung abzuführen hätte, zum Teil hat mich Herr Ing. Möschl kurz vor der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, dass Dr. Perterer nicht erscheinen könnte und ich die Verhandlung durchführen solle.

A1Zum Teil wurde ich von Herrn Dr. Perterer kurzfristig selbst darüber informiert, dass ich eine Bauverhandlung abzuführen hätte, zum Teil hat mich Herr Ing. Möschl kurz vor der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, dass Dr. Perterer nicht erscheinen könnte und ich die Verhandlung durchführen solle.

F2 An dieser Stelle ist im Protokoll von 1997 keine Frage angeführt

F2Frage[9]

A2Nach dem Arbeitsverteilungsplan des Herrn Dr. Perterer war er für die Bauverhandlungen zuständig; gerade am Anfang meiner Tätigkeit in Saalfelden hat er mich dann zu schwierigen Bauverhandlungen mitgenommen. Eine Anordnung des Inhaltes, dass ich Bauverhandlungen selbständig zu machen hätte, hat es nicht gegeben.

A2Nach dem Arbeitsverteilungsplan des Herrn Dr. Perterer war er für die Bauverhandlungen zuständig; gerade am Anfang meiner Tätigkeit in Saalfelden hat er mich dann zu schwierigen Bauverhandlungen mitgenommen. Eine Anordnung des Inhaltes, dass ich Bauverhandlungen selbständig zu machen hätte, hat es nicht gegeben, weder vom Bürgermeister noch vom Amtsleiter

F3 An dieser Stelle ist im Protokoll von 1997 keine Frage angeführt

F3Frage:» [10]

A3 Jetzt führe ich die Bauverhandlungen durch, bei Verhinderung teile ich dies dem Bürgermeister mit und veranlasse meine Vertretung

A3 Seitdem Dr. Perterer von der Gemeinde weg ist, führe ich die Bauverhandlungen durch, bei Verhinderung teile ich dies dem Bürgermeister mit und veranlasse meine Vertretung

F4 Auf die Frage des Disziplinaranwaltes

F4Frage:» [11]

A4 teilt die Zeugin mit, diese kurzfristige Delegierung sei von ihr nicht als normal empfunden worden. Derzeit werden in der Regel jede Woche an zwei Nachmittagen Bauverhandlungen abgeführt, das macht etwa sechs bis acht Bauverhandlungen pro Woche. Im Herbst und Winter sind weniger Bauverhandlungen. Meiner Einschätzung nach war es im Zeitraum August bis Dezember 1995 nicht so, dass Herr Dr. Perterer eher selten an der Durchführung einer Bauverhandlung verhindert war und daher kurzfristig oder gar nicht seine Vertretung veranlasst hat. Wenn der seine Vertretung gar nicht veranlasst hat, hat auch nachträglich eine Aufklärung durch ihn nicht stattgefunden. Einmal hat er allerdings seine Abwesenheit (ob bei einer Bauverhandlung oder bei einem anderen Anlass , kann ich nicht sagen) mit einem Hochwasser mir gegenüber gerechtfertigt.

A4 Diese kurzfristige Delegierung ist von mir als sehr unangenehm empfunden worden. In der fraglichen Zeit (also vor der Baurechtsnovelle 1997) wurden in der Regel jede Woche an zwei Nachmittagen Bauverhandlungen abgeführt, das macht etwa sechs bis acht Bauverhandlungen pro Woche. Im Herbst und Winter sind weniger Bauverhandlungen. Meiner Einschätzung nach war es im Zeitraum August bis Dezember 1995 nicht so, dass Herr Dr. Perterer eher selten an der Durchführung einer Bauverhandlung verhindert war und daher kurzfristig oder gar nicht seine Vertretung veranlasst hat. Wenn er seine Vertretung gar nicht veranlasst hat, hat auch nachträglich eine Aufklärung durch ihn nicht stattgefunden. Einmal hat er allerdings seine Abwesenheit (ob bei einer Bauverhandlung oder bei einem anderen Anlass , kann ich nicht sagen) mit einem Hochwasser mir gegenüber gerechtfertigt.

F5 An dieser Stelle ist im Protokoll von 1997 keine Frage angeführt

F5Frage:» [12]

A5Die Postbesprechung wurde in der letzten Zeit gegen die Weisung des Dr. Perterer auf Weisung des Bürgermeisters nicht im Zimmer Dr. Perterer sondern im Besprechungszimmer abgehalten. Die Situation in der Gemeinde war bei meinem Eintritt bereits gespannt. Das Klima war nach dem 29.11.1995 extrem ungut.

Eine Aufstellung sämtlicher von August bis Dezember 1995 durchgeführter Bauver-handlungen ist herstellbar.

A5 Die Postbesprechung wurde in der letzten Zeit gegen die Weisung des Dr. Perterer auf Weisung des Bürgermeisters nicht im Büro von Dr. Perterer sondern im Besprechungszimmer abgehalten. Die Situation in der Gemeinde war bei meinem Eintritt bereits gespannt. Das Klima war nach dem 29.11.1995 extrem ungut.

Eine Aufstellung sämtlicher von August bis Dezember 1995 durchgeführter Bauver-handlungen ist herstellbar.

F6Auf Befragen des Disziplinaranwaltes

F6Frage:» [13]

A6 schließt die Zeugin aus, dass Herr Dr. Perterer ein Opfer von Mobbing geworden ist.

Ich bin seit 14.8.1995 in der Gemeinde Saalfelden beschäftigt.

Bei den Bauverhandlungen am 6.9.1995 „Felix Zehentner", „Daniel Urban", „Neumayr Jakob", „Gottfried Payer", sowie der Verhandlung am 14.9.1995 „Bruno Orth" habe ich die Verhandlungsleitung anstelle von Dr. Perterer übernommen. Im Detail kann ich jetzt nicht mehr sagen, ob ich bei diesen Verhandlungen kurzfristig von Dr. Perterer um die Vertretung ersucht wurde oder ob ich um 13.00 bis 13.30 Uhr vom technischen Sachverständigen um die Verhandlungsleitung gebeten wurde.

A6 Ich schließe aus, dass Herr Dr. Perterer ein Opfer von Mobbing geworden ist.

Ich bin seit 14.8.1995 in der Gemeinde Saalfelden beschäftigt.

Bei den Bauverhandlungen am 6.9.1995 „Felix Zehentner", „Daniel Urban", „Neumayr Jakob", „Gottfried Payer", sowie der Verhandlung am 14.9.1995 „Bruno Orth" habe ich die Verhandlungsleitung anstelle von Dr. Perterer übernommen. Im Detail kann ich jetzt nicht mehr sagen, ob ich bei diesen Verhandlungen kurzfristig am späteren Vormittag von Dr. Perterer um die Vertretung ersucht wurde oder ob ich um 13.00 bis 13.30 Uhr vom technischen Sachverständigen um die Verhandlungsleitung gebeten wurde.

F7Zu Fragen des Disziplinaranwaltes:

F7Frage:» [14]

A7Ich bin Stellvertreterin des Amtsleiters und nehme derzeit die Aufgaben von Dr. Perterer wahr.

Mein Verhältnis zu den übrigen Abteilungsleitern ist sehr gut und sie unterstützen mich auch bei der Arbeit. Ich bemühe mich, auch sie bei der Arbeit zu unterstützen. Meine Anordnungen werden von den Abteilungsleitern ausnahmslos befolgt.

A7Ich bin derzeit als Amtsleiterin tätig und nehme die Aufgaben von Dr. Perterer wahr.

Mein Verhältnis zu den übrigen Abteilungsleitern ist sehr gut und sie unterstützen mich auch bei der Arbeit. Ich bemühe mich, auch sie bei der Arbeit zu unterstützen. Meine Anordnungen werden von den Abteilungsleitern ausnahmslos befolgt

F8 An dieser Stelle ist im Protokoll von 1997 keine Frage angeführt

F8Frage:» [15]

A8 Ich war dabei, als in Anwesenheit des Notares die privaten Sachen von Dr. Perterer aus seinem Büro geschafft wurden. Es gibt diesbezüglich eine Zusammenstellung, die auch notariell beurkundet ist. Inhaltlich handelt es sich um sehr viele private Bücher, Ordner, Bundesheerangelegenheiten. Einige wenige Sachen, zB. Disketten, wurden nicht daraufhin überprüft, ob hier private oder dienstliche Daten gespeichert waren. Die vorgefundenen Sachen gehen jedenfalls in der Arbeit der Gemeindeverwaltung nicht ab. Es waren auch Ordner vorhanden, deren Inhalt die Pension Lederergütl betroffen hat – ob diese damit zusammenhängenden Arbeiten während der Dienstzeit von Dr. Perterer durchgeführt worden sind, kann ich nicht sagen.

A8 Ich war dabei, als in Anwesenheit des Notares die privaten Sachen von Dr. Perterer aus seinem Büro geschafft wurden. Es gibt diesbezüglich eine Zusammenstellung, die auch notariell beurkundet ist. Inhaltlich handelt es sich um sehr viele private Bücher, Ordner, Bundesheerangelegenheiten. Einige wenige Sachen, zB. Disketten, wurden nicht daraufhin überprüft, ob hier private oder dienstliche Daten gespeichert waren. Die vorgefundenen Sachen gehen jedenfalls in der Arbeit der Gemeindeverwaltung nicht ab. Es waren auch Ordner vorhanden, deren Inhalt die Pension Lederergütl betroffen hat – ob diese damit zusammenhängenden Arbeiten während der Dienstzeit von Dr. Perterer durchgeführt worden sind, kann ich nicht sagen.

F9 An dieser Stelle ist im Protokoll von 1997 keine Frage angeführt

F9Frage:» [16]

A9 Mit Bürgermeister Schwaiger habe ich keine Schwierigkeiten gehabt, er war ein guter Chef.

A9 Mit Bürgermeister Schwaiger habe ich keine Schwierigkeiten gehabt, er war ein guter Chef.

F10 Zu den Fragen des Beschuldigtenvertreters

F10Frage:» [17]

A10 Eine Weisung, wonach private Gegenstände nicht in der Gemeinde verwahrten werden dürfen, ist mir nicht bekannt. Private Gegenstände habe ich bis auf ein Foto und einem Kosmetika nicht im Büro.

A10 Eine Weisung, wonach private Gegenstände nicht in der Gemeinde verwahrten werden dürfen, ist mir nicht bekannt.

17.

Andere Entscheidungen sind nicht vorhanden

18.

Der Beschwerdeführer hat den innerstaatlichen Instanzenzug betreffend die Zurücklegung der Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Gänze ausgeschöpft.

V. Beschwerdegegenstand und vorläufige Ansprüche:
19.

Der Beschwerdeführer möchte mit der Anrufung des Gerichtshofes erreichen, dass die Entscheidung der Generalprokuratur vom 18.12.2006 aufgehoben wird und gegen die zur Anzeige gebrachten Personen gerichtliche Voruntersuchungen eingeleitet werden. Darüber hinaus soll grundsätzlich auch für die Staatsanwaltschaft bei Zurücklegung einer Strafanzeige die Verpflichtung bestehen / eingeführt werden, diese Entscheidung hinreichend zu begründen und nicht bloß mit einem Einzeiler die Akte zu schließen. Ebenso soll auch die letzte innerstaatliche Instanz angehalten / verpflichtet werden, ihre Entscheidung ebenfalls nachvollzieh- und damit überprüfbar zu begründen und die ganze Angelegenheit nicht bloß mit einem Einzeiler schnell und bequem zu beenden. Die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung – egal ob Behörde oder Gericht – soll und ohne Ausnahmen für alle Instanzen gelten, damit die Entscheidungsgründe nachvollziehbar sind und damit eine Kontrolle im Nachhinein möglich ist.

VI. Andere internationale Instanzen:

20.

Die vorliegende Individualbeschwerde ist eine Folge der views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 20.8.2006 CCPR/C/81/D/1015/2001, deren darin festgestellten Rechtsverletzungen und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer von der Republik Österreich und vom Land Salzburg als Normadressaten bis heute schlichtweg ignoriert worden sind, wie  auch die Beschwerde vom 10.04.2007 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (registriert zu Zl. 6488/07) betreffend die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2006 zeigt.

VII. Beigefügte Unterlagen:

21. a) Mitteilung Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19.07.2006

         (Zurücklegung Strafanzeigen)

      b) Mitteilung Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18.12.2006

         (keine Gründe für eine Nichtigkeitsbeschwerde)

VIII. Erklärung und Unterschrift:

22. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir in der vorliegenden Beschwerde gemachten Angaben richtig sind.

 Dr. Perterer eh.

………………………………………………………….            

(Dr. Paul Perterer, Beschwerdeführer)

Saalbach, am 15.06.2007



» [1] In diesem Fall wäre jedenfalls darauf zu achten, dass nur solche Kommissionsmitglieder durch die Salzburger Landesregierung bestellt werden, die in keinem der bisher drei Rechtsgängen in der Kommission waren. Außerdem wäre darauf zu achten, dass nur Beamte als Kommissionsmitglieder bestellt werden und nicht HINZ und KUNZ, also keine Vertragsbediensteten.

» [2] Damit wurde das Recht des Beschuldigten auf ein unparteiisches Gericht verletzt

» [3] Siehe Anmerkung zu Fußnote 1

» [4] Durch die unrichtig zusammengesetzte Disziplinarkommission wurde des Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter / Kollegialbehörde verletzt

» [5] Siehe Anmerkung zu Fußnote 1

» [6] Siehe Anmerkung zu Fußnote 1

» [7] Als Beispiel dient die Zeugeneinvernahme von Gunda Steinwender, ebenso wurden die übrigen Zeugenein-vernahmen protokolliert

» [8] Geringfügige Abweichungen in den beiden Zeugenaussagen sind im Fettdruck dargestellt

» [9] WER stellt WELCHE Frage – 1997 keine Frage, aber 1999 trotzdem gleiche Antwort, wie kann das sein?

» [10] WER stellt WELCHE Frage?

» [11] WER stellt WELCHE Frage? – der Disziplinaranwalt, der Vorsitzende – beachtlich ist jedoch, dass es darauf trotzdem die gleiche Antwort gibt.

» [12] WER stellt WELCHE Frage?

» [13] WER stellt die Frage? – der Disziplinaranwalt, der Vorsitzende

» [14] WER stellt WELCHE Frage? – der Disziplinaranwalt, der Vorsitzende – beachtlich ist jedoch, dass es darauf trotzdem die gleiche Antwort gibt.

» [15] WER stellt WELCHE Frage? – der Disziplinaranwalt, der Vorsitzende – beachtlich ist jedoch, dass es darauf trotzdem die gleiche Antwort gibt.

» [16] Siehe Fußnote 8

» [17] WER stellt WELCHE Frage? – der Disziplinaranwalt, der Vorsitzende, der Beschuldigtenvertreter



Anlage A)


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Anlage B)

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