SFH-0554 / Menschenrechtsbeschwerde PERTERER gegen ÖSTERREICH - Zusammenfassung vom 01. 01.2007

In Vorbereitung für die Verhandlung am 01.02.2007 beim Landesgericht Salzburg erfolgte eine Zusammenstellung mit den wesentlichsten Positionen beider Seiten

Menschenrechtsbeschwerde 

P e r t e r e r  gegen  Ö s t e r r e i c h

Eine Zusammenfassung vom 01. Jänner 2007

 

 

VIEWS Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vom 20.07.2004 (Auszüge)

 

… In diesem Lichte ist der Ausschuss der Ansicht, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR geforderten unparteiischen Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert haben. Er kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzt wurde …

 

Der Menschenrechtsausschuss vertritt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum CCPR die Auffassung, dass der ihm vorliegende Sachverhalt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 CCPR offenbart …

 

… Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern …

 

... wünscht der Ausschuss, vom Vertragsstaat innerhalb von 90 Tagen Informationen über die zur Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten …

 

 

 

KLAGEBEANTWORTUNG Republik Österreich vom 18.08.2005 (Auszüge):

Die Unverbindlichkeit der VIEWS (Auffassungen) zeige sich auch daran, dass der Ausschuss weder (obligatorisch) aus Richtern zusammengesetzt ist, noch dass dessen Mitglieder eine juristische Ausbildung aufweisen müssen. Eine disziplinäre Verantwortung der Ausschussmitglieder – wie dies beispielsweise für österreichische Richter vorgesehen ist – besteht nicht.

 

Anmerkung Dr. Perterer:

Dem UN-Ausschuss nur deshalb die Qualifikation absprechen zu wollen, weil dessen Mitglieder weder Richter sind noch eine juristische Ausbildung aufweisen müssen, ist doch ein bisschen übers Ziel geschossen und ist gelinde gesagt eine Herabwürdigung ihrer Arbeit und eine Beleidigung einer UN-Organisation in aller Öffentlichkeit. Die Vertreter der Republik Österreich  meinen doch nicht etwa, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission im Fall Perterer besser als die Mitglieder des UN Menschenrechtausschusses  qualifiziert waren? Hier nur einige Beispiele:

Erster Rechtsgang:

  • 1 Bediensteter der Österreichischen Bundesbahn
  • 1 Angestellter der Arbeiterkammer

Zweiter Rechtsgang:

  • 1 Bediensteter der ZEMKA (Abfallentsorgungsunternehmen)
  • 1 Vertragsbediensteter der Gemeinde Saalfelden

Dritter Rechtsgang:

  • 2 Bauhofarbeiter der Gemeinde Saalfelden



Sie können jetzt die 123 Seiten umfassende Dokumentation vom  Internet herunterladen

Menschenrechtsbeschwerde Perterer gegen Österreich

Eine Zusammenstellung vom 01.01.2007


File: » http://so-for-humanity.com2000.at/get.php?file=UNO_2007.pdf


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» Folgende Prozeßbeobachter haben sich für die Verhandlung am 1. Februar 2007 bisher angemeldet:
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