SFH-13668 E mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.6.2016 21.06.2016 22.47 Uhr . Urteil OGH vom 24.05.2016.
Sehr geehrter Herr Dr Lederbauer,
in der Anlage übermittle ich Ihnen jeweils die Kopie des Urteils vom 24.05.2016 sowie des Beschusses vom 24.05.2016 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Der Verjährungseinwand der Nichtigkeitsbeschwerde hat gegriffen. Der Richter hat nun als Einzelrichter Feststellungen zur Verjährungsfrist zu treffen.
Ich verbleibe
Mfg FP
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RECHTSANWALTSKANZLEI
DR. FLORIAN PERSCHLER
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Wichtige Auszüge aus dem Urteil:
Erstens: " .... Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Urteilsaufhebung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang (§ 285e StPO) und die Rückverweisung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien... "
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Zweitens:
" ..Ein sofortiger Freispruch hatte nicht zu erfolgen, weil die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen nach der Aktenlage (ON 1 S 2 f; ON 20, 63) nicht ausgeschlossen erscheint.... ".
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Das Urteil des OGH:
Hinterlegt am 21.06.2016 - 15:15 14 Os 20/16x 14 Os 21/16v 14 Os 22/16s-6 ^Ster GERlCH^^ IM NAMEN DER REPUBLIK Hinterlegt am 21.06.2016 - 15:15 2 14 Os 20/16x 14 Os 21/16v 14 Os 22/16s-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger,die Hofräte des Obersten GerichtshofsDr. Nordmeyer und Dr. Oshidarisowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart desRichters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang Lederbauer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach§§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom16. Dezember 2015, GZ 013 Hv 44/15f-260,
sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. September 2015, GZ 13 Hv 44/15f-241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldig sprechenden Teil und demzufolge im Strafausspruch sowie im Ausspruch über den Kostenersatz aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Hinterlegt am 21.06.2016 - 15:15 3 14 Os 20/16x 14 Os 21/16v 14 Os 22/16s-6 G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden, Urteil wurde DI Dr. Wolfgang Lederbauer jeweils eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und 5 Z 3 und 4, 161 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2015/112 (A./I./a./) und nach §§ 159 Abs 2 und 5 Z 3 und 4, 161 Abs 1 StGB aF (A./I./b./) sowie eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB aF (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien A./ als leitender Angestellter einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, nämlich als persönlich haftender Gesellschafter der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG I./ von Ende 2000 bis Mitte 2004 grob fahrlässig dadurch, dass er kridaträchtig handelte, die Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
a./ übermäßigen Aufwand trieb, indem er der genannten Personengesellschaft laufend in Form von Privatdarlehen Mittel entzog, welche er zumindest teilweise für seine privaten Bedürfnisse verwendete, sodass eine unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital vorlag,
b./ Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen,insbesondere aussagekräftige Kontrollmaßnahmen zu führen unterließ, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-,Finanz-und
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Ertragslage der genannten KEG erheblich erschwert wurde; II./ vonMitte April bis 20. Jänner 2005 in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt und geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens in der zu I./a./ angeführten Weise kridaträchtig handelte;
B./ am 30. April 2001 Prof. Prim. Dr. Otto Rathkolb mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, er benötige ein Darlehen, um auslaufende Patente zuverlängern und er werde die Darlehensvaluta inklusive Zinsen bis 30. Juni 2001 zurückzahlen, zur Gewährung eines Darlehens von 100.000 Schilling verleitet, was diesen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
Die dagegen aus Z 3, 4, 5, 9 lit a und b des § 281Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Denn bereits der Verjährungseinwand der Rechtsrüge (Z 9 lit b) trifft im Ergebnis zu. Den Konstatierungen zufolge hat der Beschwerdeführer den ihm angelasteten schweren Betrug am 30. April 2001 begangen (B./) und §§ 159 (Abs 1 und 2), 161 Abs 1 StGB subsumierte Handlungen bis zuletzt am 20. Jänner 2005 verübt (A./II./).
Auf dieser Feststellungsbasis endete für sämtliche strafbare Handlungendie Verjährungsfrist am 20. Jänner 2008, weil der zu B./ abgeurteilte schwere Betrug (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) nicht vor der (auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden) grob fahrlässigen
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Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (A./) verjährt (§ 58 Abs 2 StGB) und das Gesetz für strafbare Handlungen nach § 159 Abs 1 und 2 StGB eine dreijährige Verjährungsfrist vorsieht (§ 57 Abs 3 vierter Fall StGB).
Der Umstand,dass Urteilsfeststellungen betreffend eine Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl insbesondere § 58 Abs3 Z 2 StGB) fehlen, macht die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der abgeurteilten Taten sei nicht verjährt, unschlüssig (vgl RIS-Justiz RS0122332 [T1]).
Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof eigene Konstatierungen hiezu verwehrt (RIS-Justiz RS0118545).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Urteilsaufhebung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang (§ 285e StPO) und die Rückverweisung an dennunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Ein sofortiger Freispruch hatte nicht zu erfolgen, weil die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen nach der Aktenlage (ON 1 S 2 f; ON 20, 63) nicht ausgeschlossen erscheint.
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Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die gegen den Protokollsberichtigungsbeschluss vom 30. September 2015 (ON 241) gerichtete Beschwerde ist durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde miterledigt (RIS-Justiz RS0126057, RS0120683). Oberster Gerichtshof,
Wien, am 24. Mai 2016 Dr. P h i l i p p Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
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