SFH-13490  Stellungnahme der Generalprokuratur vom 31.3.2016 zur Nichtigkeitsbeschwerde von Dr. Lederbauer vom 11.2.2016 : " Zurück in die erste Instanz..."

Nach Ansicht der Generalprokuratur wäre 1./  aus  Anlass der
 Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Dr. Wolfgang  L e d e r b a u e r  eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO geboten (§ 285e StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO);2./ der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen

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Hinterlegt am 07.04.2016 - 08:45

Generalprokuratur
beim Obersten Gerichtshof
Gs 106/16z, 107/16x, 108/16v –
14 Os 20/16x, 21/16x, 22/16s

DI Dr. Wolfgang
 L e d e r b a u e r

§§ 159 Abs 1, Abs 5 Z 3 und 4,
161 Abs 1 StGB
und weitere strafbarer Handlungen
Landesgericht für Strafsachen Wien
als Schöffengericht

I./ Urteil vom 16. Dezember 2015
GZ 13 Hv 44/15f-260

II./ Landesgericht für Strafsachen Wien
Beschluss vom 30. September 2015
GZ 13 Hv 44/15f-241

III./ Oberlandesgericht Wien
Beschluss vom 7. August 2015
AZ 21 Bs 211/15f (GZ 13 Hv 44/15f-220)

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ad I./)
Beschwerde vom 30. November 2015 (ON 252; ad II./)
„Rekurs" vom 1. September 2015 (ON 229; ad III./)
je des Angeklagten
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Nach Ansicht der Generalprokuratur wäre
1./aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde desAngeklagten DI Dr. Wolfgang L e d e r b a u e r
 eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO
geboten (§ 285e StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO);

2./ der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen

3./
 die als „Rekurs" bezeichnete Beschwerde desAngeklagten vom 1. September 2015 als unzulässig
zurückzuweisen (§ 89 Abs 6 StPO).

Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene
Freisprüche enthaltenden – Urteil wurde der Angeklagte
DI Dr. Wolfgang Lederbauer des Vergehens der grob
fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach
den §§ 159 Abs 1, Abs 5 Z 3 und 4, 161 Abs 1 StGB
(richtig:
 A./I./), des Vergehens der grob fahrlässigen
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 159
Abs 2, Abs 5 Z 3 und 4, 161 Abs 1 StGB (richtig: A./II./)

und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146,
147 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien
A./ als leitender Angestellter „(§ 309 Abs 1 StGB [alt]
bzw § 306a Abs 5 StGB [neu])" einer Personengesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, und zwar als persönlich
haftender Gesellschafter des Unternehmens Dr. WolfgangLederbauer KEG,

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I./ von Ende 2000 bis Mitte 2004 grob fahrlässig
dadurch, dass er kridaträchtig handelte, dieZahlungsunfähigkeit der genannte Personengesellschaft herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichenWirtschaftens
a./
 übermäßigen Aufwand trieb, indem er der genannten Personengesellschaft laufend in Form von Privatdarlehen Mittel entzog, welche er zumindest teilweise für seine privaten Bedürfnisse verwendete, sodass eineunzureichende Ausstattung mit Eigenkapital vorlag;

b./
 Geschäftsbücher oder geschäftlicheAufzeichnungen, insbesondere aussagekräftige Kontrollmaßnahmen zu führen unterließ, sodass ein
zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der genannten KEG erheblich erschwert wurde;

II./ „von Mitte April" (richtig: Mitte 2004 [US 14])
bis 20. Jänner 2005 in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis
der Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft
grob fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt
und geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen
ordentlichen Wirtschaftens in der zu I./a./ (erg:) und I./b./
[vgl US 12 f] angeführten Weise kridaträchtig handelte;

B./ am 30. April 2001 Prof. Prim. Dr. Otto Rathkolb
mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung überTatsachen, nämlich durch die Vorgabe bei Vertragsabschluss, er werde die Darlehensvaluta inklusive
Zinsen bis zum 30. Juni 2001 zurückzahlen und benötige den

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Darlehensbetrag, um auslaufende Patente zu verlängern, zurGewährung eines Darlehens in Höhe von 100.000,-- ATSverleitet, was den Genannten in einem 3.000 €
übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5,
„9a" und „9b" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des
Angeklagten.
Mit Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet der,Beschwerdeführer – im Ergebnis zutreffend – das Vorliegen  von Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, leitetdiese jedoch aus mit den Bestimmungen über die Verjährung der Strafbarkeit nicht vereinbaren Prämissen zu
Verjährungsfristen (vgl § 57 Abs 3 dritter und vierter Fall
StGB; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588) und damit nicht
methodengerecht aus dem Gesetz ab. Demgemäß ist der angesprochene Nichtigkeitsgrund zu Gunsten desAngeklagten von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz
erster Fall StPO) wahrzunehmen:

Das Gericht sprach den Angeklagten des mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten, bis Mitte 2004begangenen Vergehens der grob  fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 159
Abs 1, Abs 5 Z 3 und 4, 161 Abs 1 StGB (A./I./), des
ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten,zwischen Mitte 2004 und 20. Jänner 2005 begangenenVergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von

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Gläubigerinteressen nach den §§ 159 Abs 2, Abs 5 Z 3 und
4, 161 Abs 1 StGB (A./II./), und des mit Freiheitsstrafe bis
drei Jahren bedrohten, am 30. April 2001 begangenen
Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147
Abs 2 StGB (B./) schuldig.

Nach § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist der
Strafbarkeit strafbarer Handlungen, die mit mehr als
sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht sind, drei Jahre (vierte Alternative) und jener, die
mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger
Freiheitsstrafe bedroht sind, fünf Jahre (dritte Alternative).

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die mit
Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Begeht derTäter während der Verjährungsfrist
neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die – wie
gegenständlich das Vergehen nach § 159 Abs 2 StGB - auf
der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt dieVerjährung nicht ein, bevor auch für diese Ta die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 57 Abs 2 StGB).
Daraus folgt, dass fallgegenständlich die Strafbarkeit
sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren
Handlungen am 20. Jänner 2008 verjährt wären.

Nach  §58 Abs3 2 StGB werden in die Verjährungsfrist die Zeit, während der wegen der Tat gegen
den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist (§ 58
Abs 3 Z 2 StGB in den von 1. Mai 2004 bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassungen BGBl I 2004/15 bzw BGBl I
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2006/56) sowie die Zeit ab Einbringung der Anklage nicht
eingerechnet.
Der Umstand, dass im Urteil – durchaus indizierte (vgl
AV-Bogen S 2 f, ON 20, ON 63) – Feststellungen fehlen,wonach es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen ist, macht  die rechtliche Beurteilung, die
Strafbarkeit der in Rede stehenden strafbaren Handlungen
sei nicht verjährt, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [T1],
Ratz , WK-StPO § 281 Rz 602). Da die Verjährungsfrage
keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten
Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt. Aufgrund der zuerwartenden Feststellungen zu
verjährungshemmendenTatsachen scheidet ein sofortiger Freispruch aus ( Ratz , WK-
StPO § 288 Rz 24).

In amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter
Satz erster Fall StPO) des Nichtigkeitsgrundes des § 281
Abs 1 Z 9 lit b StPO wäre daher das Urteil, das im Übrigen
unberührt zu bleiben hätte, in seinem schuldig sprechenden
Teil und demzufolge im Strafausspruch aufzuheben und die
Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Der Beschwerdeführer wäre mit seinerNichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung auf diese
Entscheidung zu verweisen.

Eine Entscheidung über die Beschwerde des
Angeklagten vom 30. November 2015 gegen die Abweisung
eines Protokollberichtigungsantrages erübrigt sich damit.

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Die als „Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten vom 1. September 2015 gegen den
Beschlus des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 2015,AZ 21 Bs 211/15f, wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung eine Beschwerde gegen die  Entscheidungeines Rechtsmittelgerichtes nicht vorsieht
(§ 89 Abs 6 StPO)

Um Übermittlung einer Ausfertigung der Entscheidung
wird ersucht.

Wien, am 21. März 2016
Der Generalprokurator:
i.V.
Dr. Christine Sperker
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

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