SFH-1003 Schreiben Dr. Lederbauer an den Präsidenten des VfGH Dr. Holzinger vom 09.09.2008

Zu meinem großen Erstaunen erhielt ich beiliegendes Schreiben von Frau Vizepräsidentin Bierlein.
Dieses vermag ich aus folgenden Gründen nicht als amtliche Erledigung meiner Eingabe anzusehen.

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An den

Herrn Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs

Dr. Holzinger

1010 Wien

Judenplatz 10

Vorab per email: » vfgh@vfgh.gv.at

Persönlich an der Einlaufstelle übergeben

Staathaftungsklage wegen Nichtumsetzung der Views des UN Menschenrechstausschusses

Beschluss von Frau Dr. Bierlein

                                                                                                                      Wien, 9.09.2008

Sehr geehrter Herr Präsident,

zu meinem großen Erstaunen erhielt ich beiliegendes Schreiben von Frau Vizepräsidentin Bierlein. ( Anlage 1 )

Dieses vermag ich aus folgenden Gründen nicht als amtliche Erledigung meiner Eingabe anzusehen:

Mayer schreibt in seinem Kommentar zum B-VG (Manzscher Kurzkommentar, 3. Auflage) in Anmerkung II.2 zu Art. 147 B-VG wörtlich: „Im Unterschied zum VwGH hat der VfGH stets im Plenum zu entscheiden."

Die Praxis, in einigen Angelegenheiten im sogenannten „Kleinen Senat" zu entscheiden, bezeichnen Walter und Mayer in Rz 1061 ihres Lehrbuches Bundesverfassungsrecht, 8. Auflage, Manz-Verlag, als gesetzwidrig.

Jedenfalls ist – auch wenn man den vorstehenden Lehrmeinungen nicht folgen möchte – der Verfassungsgerichtshof nur dann beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind (vgl. § 7 Abs. 2 VfGG), und genügt nur ausnahmsweise die Anwesenheit von vier Stimmführern (§ 7 Abs. 2 VfGG, vgl. auch § 19 VfGO).

Niemals jedoch kann der Präsident oder die Vizepräsidentin allein über einen Antrag entscheiden!

Es gibt keine Bestimmung, die der Vizepräsidentin bei Verfahrenshilfeanträgen eine solche Kompetenz einräumen würde. Die eigenmächtige Erledigung der Vizepräsidentin ist folglich eine Nichtenscheidung, sohin ein absolut nichtiger Akt.

Angesichts dessen hat der Verfassungsgerichtshof über meine Staatshaftungsklage und meinen gleichzeitig abgegeben Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Nennung des vorgesehenen Rechtsanwalts bisher überhaupt nicht entschieden.

Ich ersuche Sie, sehr geehrter Herr Präsident, daher höflichst um Mitteilung, wann mein Antrag einer gesetzmäßigen Vorgangsweise zugeführt werden wird.

Bei dieser Gelegenheit weise ich außerdem darauf hin, dass meine Eingabe ja nicht nur einen Verfahrenshilfeantrag allein zum Gegenstand hatte, sondern auch eine – auf die Behauptung legislativen Unrechts gestützte – Staatshaftungsklage.

Auch über diese wurde bisher überhaupt nicht entschieden, denn ihr wurde weder stattgegeben noch wurde sie abgewiesen noch wurde sie zurückgewiesen. Sie wurde daher (ebenfalls) bisher keiner gesetzmäßigen Entscheidung zugeführt.

Ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des (bisher nicht erfüllten) Erfordernisses der Unterschrift eines Rechtsanwalts ist auch nicht ergangen. Eben um diesem Erfordernis zu entsprechen sowie zur näheren rechtlich einwandfreien Präzisierung meiner Staatshaftungsklage habe ich die Beigabe einer Verfahrenshilfe beantragt und dabei den sich diesbezüglich bereits einverstanden erklärt habenden Rechtsanwalt Mag. Thomas Hansbauer, 4020 Linz Landstrasse 49, namhaft gemacht. Die Abweisung meines Verfahrenshilfeantrages würde das Recht auf den Zugang zu Gericht untergraben. Ich ersuche daher – nebst der Bewirkung der rechtmäßigen Erledigung meiner Eingabe durch den Verfassungsgerichtshof – um Beigabe der beantragten Verfahrenshilfe sowie um meine Anhörung, um mir – entsprechend der Judikatur des EGMR – das volle Recht auf tatsächliches und rechtliches Gehör zuteil werden zu lassen.
Daher wieder hole ich meinen  Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und meine Ladung hiezu.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Wolfgang A. Lederbauer

Anlage 1: Schreiben Dr. Bierlein  vom 28.08.2008

Anlage 2: Artikel in Anwalt aktuell vom 01/2008 Seite 26: ao. Univ. Prof. Dr. A. Hollaender

„Internationale Wege zur Gerechtigkeit. Wenn innerstaatliche Rechstmittel erschöpft sind."

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