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 Anmerkung Dr. Lederbauer vom 23.10.2006
Ich präzisierte mein Begehren in meinem Schreiben vom 16.Mai 2006 an den VfGH, indem ich die wesentlichen Feststellungen in der Staatshaftungsklage von Dr. Perterer beim VfGH, der damals von RA Dr. Plätzer vertreten wurde, übernahm.
Aus meiner Sicht ( ich bin nicht Jurist, sondern Wirtschaftsingeniuer Bauwesen) geht die folgende Begründung des VfGH vollkommen an den Tatsachen vorbei.
Ich wiederhole aus diesem Grunde die bemerkenswerte Begründung des VfGH:
" Weder aus dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftunsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten ( Zur EMRK vgl VfSlg 17.002/ 2003 )"
Nach meiner Auffassung geht es keineswegs um die Auslegungen der Bestimmungen des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention im Zusammenhang mit einem "gemeinschaftsrechtlichen" Staatshaftungsanspruch.
Es geht vielmehr um eine ganz simple Sache:
Um legislatives Unrecht, das keinesfalls mit einem gemeinschaftsrechlichen Staatshaftungshaftungsanspruch gleichzusetzen ist.
Besonders bemerkenswert ist folgende Entscheidung des VfGH, die Anlaß für die von Dr. Perterer bereits eingereichte Klage beim VfGH und meinen entsprechenden Antrag beim VfGH war:
(Zitat folgt)
Jedenfalls wird dieser Beschluß des VfGH Anlaß für eine weitere UN Menschenrechtsbeschwerde sein. Meine derzeitige Forderung an die Republik Österreich beträgt 103,3 Millionen EURO ohne Zinsen.
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