SFH-140937 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission,
Wenn ein Beamter des Rechnungshofes außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden im Rahmen der Ausübung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, weshalb er nach § 159 Abs. 1 StGB rechtskräftig gerichtlich bestraft wurde, und er außerdem durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gegen die verfassungsgesetzliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 zweiter Satz B-VG verstößt, führt sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben.

SFH-140936 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission,
Rechtssatz Auch die de facto Geschäftsführung bedeutet eine Teilnahme an der Leitung und Verwaltung von im zweiten Satz des Art. 126 B-VG genannten Unternehmen.

SFH-140935 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission,
Rechtssatz Liegt eine im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar.

SFH-0974 / Erkenntnis VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2000/12/0265-15
Der Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18.09.2000, Zl. 502.154/420-Pr/5/000, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben

SFH-0929 / Antrag Dr. Lederbauer vom 07.09.2007 auf Wiederaufnahme des VwGH-Verfahrens (Erkenntnis von 31.01.2001) wird zurückgewiesen.
Beschluss VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0193-9

SFH-0755 / Beschluss Verwaltungsgerichtshof vom 10.10.2007 betreffend die Ablehnung von Senatsmitgliedern
Der Ablehnung von Senatsmitgliedern im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages wird nicht Folge gegeben.

SFH-0233 / Antwort Dr.Lederbauer vom 14.07.2005 an den VwGH auf die Anfrage, ob eine vor fünf Jahren eingereichte Beschwerde vom VwGH weiter behandelt werden soll
Jahrelange Verzögerung bei der Behandlung einer Beschwerde an den VwGH Der VwGH fragt mit Schreiben vom 30.6.2005 an Dr. Lederbauer, ob er weiterhin Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Rechnungshofs vom 18.9.2000 betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung habe und worin dieses bestünde. Zwischen der Beschwerde und dieser Anfrage des VwGH sind fast fünf (!!!) Jahre vergangen. Dr. Lederbauer bejaht diese Frage mit Nachdruck und stellt nochmals den skandalösen Verlauf aller Verfahren dar.



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