SFH-141969  Geschäftszahl (GZ):W2482205132-1/163E, Erkenntnis BVwG Spange S1 Seestadt, Teil 2-

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K ! Das   Bundesverwaltungsgericht   hat   durch   den   Vorsitzenden   Richter   Dr.   Matthias   W. NEUBAUER  und  dieRichterin  Dr.  Gabriele  FISCHER-SZILAGYI  als  Beisitzerin  sowie  den Richter Dr. Werner ANDRÄ alsBeisitzer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 bis 28.11.2019


Im folgenden wird  zu den einzelnen Punkten dieses Erkenntnisses aus der Sicht von Innovatoren im Bereich des Verkehrswesens, Wohnbau und des Lärmschutzes im Detail Stellung genommen.


-299 -vorgeschrieben werden. Dem erkennenden Senat war es daher nicht möglich, die Erstkonsenswerberin im Sinne des Antrages der bP6 (bP12) zur (vorsorglichen) Messung von Feinstaubpartikeln der Fraktionen PM1,0und PM0,1zu verpflichten.

3.7.1.5.3.4 Zu den eingeforderten Hausbesuchen im Zuge der Erstellung des humanmedizinischen Gutachtens:

Soweit in Beschwerden vorgebracht wird, dass der humanmedizinische Sachverständige keine Besuche vor Ort durchgeführt hätte, sodass eine seriöse Bewertung der Auswirkungen nicht möglich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass Ortsaugenscheine durchgeführt und im Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin dokumentiert wurden (3 Ortsaugenscheine, Hörproben; vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 7) und dass bei der Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen vom durchschnittlich empfindenden Menschen auszugehen ist, sodass daher Besuche bei jedem einzelnen Nachbarn nicht notwendig sind. Besondere Umstände, die individuelle Besuche einzelner bP notwendig gemacht hätten, wurden weder im Behördenverfahren noch in den gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden konkret geltend gemacht.Zu den von manchen bP vermissten Besuchen des Sachverständigen für Humanmedizin bei jedem betroffenen Nachbarn warf die bP37 in der mündlichen Verhandlung die Frage auf, inwiefern das Sprechen mit Nachbarn einer objektiven Stellungnahme entgegen stehe. Es sei doch naheliegend, mit Bewohnern der besonders exponierten Gebäude zu sprechen, um zu erfahren, ob die Bewohner sich gestört fühlen und wie ihre momentane Situation ist. Dadurch könne sich der Sachverständige ein objektives Bild machen, und es sei bei weitem nicht zu erwarten, dass alle Nachbarn Autobahngegner seien.Dazu ist aus rechtlicher Sicht daran zu erinnern, dass die BStLärmIV nicht auf das persönliche, subjektive Empfinden eines möglicherweise gestörten Nachbarn, sondern auf objektive, messbare bzw. berechenbare Grenzwerte abstellt. Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer Autobahngegner anders zu behandeln wären als Autobahnbefürworter. Der Mehrwert von individuellen Gesprächen mit allen betroffenen Nachbarn ist daher nicht von vornherein erkennbar, sondern könnten solche Gespräche mit einzelnen oder sogar allen Nachbarn die objektive Erhebung des Sachverhalts unter Umständen sogar erschweren. Auch der von der bP36 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 106) eingebrachte Aspekt, dass in Individualgesprächen mit Nachbarn erhoben werden könnte, ob etwa Schlafräume auf die der Emissionsquelle abgewandte Seite -300 -des Wohngebäudes verlegt wurden bzw. verlegt werden könnten, ob die Situation vor Ort dies gestatte, ob also gerade die richtige Schlafperiode mit Vor-Ort-Maßnahmen besser geschützt werden könne bzw. eine erhöhte Resilienz gegenüber Lärmbelastungen dadurch generiert werden könnte, ist in einem Genehmigungsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die angesprochenen Maßnahmen im persönlichen Wohn-und Lebensbereich der Nachbarn in deren eigener Disposition liegen und der für die Berechnung der Lärmindices gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BStLärmIV maßgebende Immissionsort gerade nicht in einem Schlafraum oder überhaupt in einem Innenraum (etwa „am Ohr des Schläfers"), sondern auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes liegt (§ 4 BStLärmIV). Die Art sowie der Umfang der Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen sind aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt hier auch entgegen dem Vorbringen der bP36 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 105 f.) -nicht bloß eine „Pauschalbeurteilung", sondern sehr wohl eine den Vorgaben der BStLärmIV entsprechende Einzelfallbeurteilung vor. Zu dem von der bP36 in der mündlichen Verhandlung als beispielhaft genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W104 2120271-1/202E ist anzumerken, dass auch diese Entscheidung keine über den jeweiligen Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermag (dies wurde von den bP auch nicht behauptet) und die Sachverhaltsermittlung nach den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates wurden die Kriterien für die Einzelfallbeurteilung (auch ohne die Durchführung von Individualgesprächen des Sachverständigen für Humanmedizin mit allen Nachbarn) korrekt und nachvollziehbar festgelegt und insgesamt der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch im Fachbereich Humanmedizin so ausreichend ermittelt, dass er der Entscheidung zugrundegelegt werden kann.

3.7.1.5.3.5Zu den Grundlagen der humanmedizinischen Beurteilung:

Der Sachverständige für Humanmedizin stützte seine Beurteilung auf die Projektunterlagen und die Gutachten aus den Fachbereichen Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe und Klima, Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Hydrogeologie und auf den UVE Fachbeitrag Beleuchtung und Beschattung (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 9) sowie auf die in
-301 -den Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 3 f. genannten Unterlagen und die in seinen gutachterlichen Ausführungen konkret genannten Quellen.Zu der von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, warum der Sachverständige für Humanmedizin in seinem Gutachten keine statistischen Zahlen zu Mortalitäten und Morbidität im Projektgebiet angegeben habe, legte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 107 f.) nachvollziehbar dar, dass derartige Angaben, deren Auswertung und in weiterer Folge Interpretation nicht aussagekräftig und auch nicht geeignet seien, eine epidemiologische Aussage zu treffen. Dies insbesondere deshalb, weil die Mortalitäten und Morbiditäten nur ganz selten auf eine monokausale Ursache zurückzuführen seien. Nach Ansicht des Sachverständigen sind die der Beurteilung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere IG-L und BStLärmIV) fachlich anerkannt und auch ausreichend, um dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Darüber hinausgehende, zusätzliche statistische Erhebungen seien angesichts der aus fachlicher Sicht ausreichenden Rechtsgrundlagen für eine fundierte Beurteilung nicht erforderlich und würden nach Ansicht des Sachverständigen aufgrund ihrer Kleinräumigkeit (und der Vielzahl an verschiedenen Co-Faktoren, die zu Mortalität und Morbidität beitragen) auch keine fundiert verwertbaren Aussagen ermöglichen.3.7.1.5.3.6Zusammenfassung zur behaupteten Gefährdung und Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit:Mit Blickrichtung auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 wurden die zu erwartenden Immissionen in den Einreichunterlagen, im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie in den im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten prognostiziert und beurteilt. Die Gutachter sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der im Projekt enthaltenen und im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen eintreten werden.Die zu erwartenden Immissionen (etwa durch Lärm, Staub und Erschütterungen) überschreiten, wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt, bei projekts-und konsensgemäßer Ausführung nicht das ortsübliche Ausmaß, sodass schon der humanmedizinische Sachverständigeim Behördenverfahren festgestellt hat: „Aus Sicht des Fachgebietes Humanmedizin ist das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf Am Heidjöchl, (Spange Seestadt Aspern) unter Berücksichtigung der in der-302 -UVE dargestellten undder im Gutachten als unbedingt erforderlich bezeichneten Maßnahmen insgesamt als umweltverträglich einzustufen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind unter Zugrundelegung der in der UVE enthaltenen Maßnahmen und der im Gutachten alsunbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar, für die Bauphase als vertretbar und insgesamt als vertretbar einzustufen." (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S.8).3.7.1.5.4Zu den Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn:Nachbarn iSd. §19 UVP-G 2000 können im UVP-Verfahren subjektive Rechte u.a. insoweit geltend machen, als sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß imVermögen nachteilig beeinflusst werden (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 06.07.2010, 2008/05/0115).Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums zu verstehen. Das UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn somit nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 27.01.2006, 2003/04/0130; 18.05.2005, 2004/04/0099; 19.12.2013, 2011/03/0160; Köhler/Schwarzer, UVP-G §19 Rz 47). Da im gesamten Verfahren keine Anzeichen dafür zutage getreten sind, dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP von einer Substanzvernichtung oder von einer Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen, widmungskonformen Gebrauches durch das Vorhaben bedroht wären, geht der erkennende Senat davon aus, dass UVP-rechtlich relevante Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP nicht zu befürchten sind.Allenfalls durch das Vorhaben verursachte Wertminderungen werden im Rahmen der privatrechtlichen Entschädigungsermittlung zu berücksichtigen sein.Soweit die bP31 in ihrer in der mündlichen Verhandlung erstatteten Wortmeldung (Verhandlungsschrift, S. 45 ff.; Beilage 12 zur Verhandlungsschrift) Mehrweglängen einwendet, die sich durch die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf bestimmten näher genannten Wegeverbindungen für Autofahrer und Mopedfahrer ergeben, ist darauf zu verweisen, dass die von der bP31 vorgebrachten Umwege nach der
-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unproblematisch erscheinen. So wird etwa mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund einer geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, wederaufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch, dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht alseine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß §24f Abs. 1 Z 2 lit.a UVPG 2000 jedenfalls zu vermeiden ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Sofern die bP31 jedoch mit diesem Vorbringen die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften einfordern wollte, ist darauf zu verweisen, dass Umweltschutzvorschriften von Nachbarn im Allgemeinen nicht wirksam vorgebracht werden können und eine Umweltschutzvorschrift, die Umwege wie die hier vorliegenden unzulässig machen würde, auch nicht ersichtlich ist. Zu dem von der bP31 in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, wonach die zuständigen Stellen dafür Sorge tragen mögen, dass es den Bewohnern aus Neuessling (Siedlungsgebiete zwischen Pfingstrosenweg, Asparagusweg, Telephonweg, Schafgarbenweg, BreitenleerStraße, Orchideenweg, Thujagasse, Zypressenweg[auch Häuser südwestlich der Kreuzung Thujagasse/Zypressenweg],Speierlinggasse, Telephonweg, Thujagasse, Adonisweg(auch Häuser westlich des Adoniswegs), Telephonweg und BreitenleerStraßesowie die Häuser in der Siedlung Pony-Seen) auch in ferner Zukunft ermöglicht wird, den Telephonweg zwischen Asparaguswegund MarcheggerOstbahnmit einem privaten Kraftfahrzeug zu befahren, ist festzuhalten, dass die Verkehrszulassung eines bestimmten Straßenstückes für bestimmte Personengruppen ebenso wenig in die Zuständigkeit der UVP-Behörde fällt wie die von der bP31 ebenfalls beantragte Herabsetzung der Projektgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h. Aufgabe der UVP ist es, die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen eines eingereichten Vorhabens zu beurteilen und festzustellen, ob das eingereichte Vorhaben umweltverträglich ist oder nicht. Da die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte gegenständlich eingehalten werden, besteht auch keine Handhabe, die Erstkonsenswerberin zu der von der bP31 gewünschten Projektänderung zu verhalten. Anders wäre die Rechtslage, wie der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP zutreffend dargestellt hat (Verhandlungsschrift, S. 85), nur dann zu beurteilen, wenn das Vorhaben in der eingereichten Form nicht umweltverträglich und damit nicht genehmigungsfähig wäre. Sollte sich, wie der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP dies ebenfalls angedacht hat, im Zuge des Monitorings eine verminderte Höchstgeschwindigkeit als notwendig erweisen, hätte die Straßenbehörde iSd § 43 StVO entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sollte daher, wovon aus heutiger Sicht nicht auszugehen ist, im Zuge des vorgeschriebenen Monitorings eine
-304 -Überschreitung der anzuwendenden Grenzwerte festgestellt werden, hält die Rechtslage ausreichende Mittel bereit, um diese Situation im Sinne des Umwelt-und Nachbarschutzes zu bewältigen.3.7.1.5.5Zum Immissionsminimierungsgebot:Gemäß §24f Abs.1 UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten. Dabei ist unter „Immission" jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des §1 Abs.1 Z1 UVP-G 2000 beeinträchtigen kann (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Jedenfalls erfasst sind alle physischen Einwirkungen (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler(Hrsg), UVP-G, §17 UVP-G Rz 41). Allerdings ist aus dieser Vorgabe kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot abzuleiten (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115 zu §17 Abs.2 Z2 UVP-G 2000); vielmehr gelten auf bestimmte Personen und Eingriffe beschränkte Immissionsbegrenzungsgebote (Schmelz/Schwarzer,UVP-G-ON 1.00, §17 UVP-G Rz 110), denen zufolge die Schadstoffbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist. Für die Vermeidung solcher Immissionen, durch die es zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen oder zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des §77 Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 kommt, besteht ein absolutes Immissionsminimierungsgebot (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119; 24.06.2009, 2007/05/0096; Schmelz/Schwarzer,UVP-G-ON 1.00,§17 UVP-G Rz114), das keine Interessenabwägung und keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zulässt (Altenburger/Berger, UVP-G2, §17 UVP-G Rz 31 mwH; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, §17 UVP-G Rz 28). Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Fall, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und die in §17 Abs.2 lit.a bis c UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.; diese zu §17 Abs.2 lit.a bis c UVP-G 2000 ergangene Rechtsprechung kann aufgrund des identen Wortlautes des §24f Abs 1 Z2 UVP-G 2000 mit jenem des §17 Abs.2 Z2 leg.cit. auch auf den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 übertragen werden), dann kann mit der bloßen Behauptung, dass auch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden könnten, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargetan werden (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0209; 06.07.2010, 2008/05/0115). Das Immissionsminimierungsgebot des §24f Abs.1 UVP-G 2000, das im Übrigen der objektiven Umweltvorsorge und nicht dem Nachbarschutz dient (Schmelz/Schwarzer,UVP-G-ON 1.00, §17 UVP-G Rz 115 mwN), wurde im vorliegenden Fall
-305 -nicht verletzt, da, wie sich aus den gutachterlichen Äußerungen der im Verfahren tätigen Sachverständigen ergibt, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid sowie im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Nebenbestimmungen mit keiner Verletzung der relevanten Schutzgüter zu rechnen ist.Bei der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sodass die Vorschreibung möglicher (d.h. technisch machbarer) zusätzlicher Maßnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu der damit erreichbaren Verringerung der Belastung stehen muss (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; Schmelz/Schwarzer,UVP-G-ON 1.00, §17 UVP-G Rz 116; Altenburger/Berger, UVP-G2, §17 UVP-G Rz 29; Baumgartner/Petek, UVP-G 171; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler(Hrsg), UVP-G, §17 UVP-G Rz 42 f; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, §17 UVP-G Rz 22). Auch technisch machbare, verhältnismäßige Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise vorgeschrieben werden; es ist ausreichend, dass es zu keiner Beeinträchtigung eines Schutzguts kommt und das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.).Dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und es zu keinen Beeinträchtigungen der UVP-Schutzgüter kommt, wurde durch die Sachverständigen bestätigt. Aus dem Immissionsminimierungsgebot des §24f Abs.1 UVP-G 2000 ergibt sich daher im gegenständlichen Fall kein Hindernis für die Feststellung der Umweltverträglichkeit.3.7.1.5.6Zur Änderung von Nebenbestimmungen:Zu den Änderungen der Nebenbestimmungen (2.14) und (2.16) des angefochtenen Bescheides wird auf das Kapitel 3.6.8.1 „Zu den einzelnen kritisierten Nebenbestimmungen verwiesen".Die nach der Maßnahme (9.3) eingefügte Maßnahme (9.3a) wurde vom Sachverständigen für Grundwasser und Oberflächenwässer in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 58) vorgeschlagen und hat sich aus Sicht des erkennenden Senates als sinnvoll erwiesen.Die neu hinzugekommene Nebenbestimmung A.IV.12a (12a.1) wurde vom Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vorgeschlagen und ist aus Sicht des erkennenden Senates sinnvoll und geeignet, um ein Monitoring des Vorkommens der Zwergdommel am Teichkomplex südwestlich Raasdorf zu gewährleisten.
-306 -Eine Korrektur der Nebenbestimmung (4.25) des angefochtenen Bescheides war in der gegenständlichen Entscheidung notwendig, weil der belangten Behörde bei der Wahl der Maßeinheit für die Überschreitung der Tagesmittelwerteein Fehler unterlaufen ist (100 μg/m2statt 100 μg/m3PM10), welcher einer Berichtigung bedurfte. Darüber hinaus wurde vom Sachverständigen für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung eine Präzisierung/Konkretisierung dieser Nebenbestimmung vorgeschlagen (Verhandlungsschrift, S.97 f.), die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurde. Zum Wunsch der bP36 nach Vorschreibung konkreter emissionsreduzierender bzw. staubmindernder Maßnahmen, die im Fall von Überschreitungen zu ergreifen wären, wies der Sachverständige für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 97) darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur eine Umweltbauaufsicht, sondern auch eine Sonderbauaufsicht für die Fachbereiche Lärm und Luftschadstoffe vorgeschrieben wurde, die im Bedarfsfall die erforderlichen Maßnahmen zu definieren hat und dafür auch die notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Da der erkennende Senat die Ansicht des Sachverständigen teilt, wonach die im Fall einer Überschreitung eines PM103-Stundenmittelwertes zu ergreifenden Maßnahmen, die bis zu einer Baueinstellung gehen können, am besten im Einzelfall durch die Bauaufsicht bestimmt werden und eine taxative Vorab-Bestimmung dieser Maßnahmen nicht sinnvoll erscheint, war dem Wunsch der bP36 nach Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Nebenbestimmung 4.25 des angefochtenen Bescheides nicht zu entsprechen.Nebenbestimmung 6b.23 des angefochtenen Bescheides war auf Vorschlag des Sachverständigen für Boden (Verhandlungsschrift, S. 53) zu konkretisieren, umfür den Fall einer drohenden Gefährdung des Schutzgutes Wasser vorzusorgen. Dem von der bP37 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die entsprechenden Daten allgemein zugänglich zu machen (etwa auf einer Homepage), war nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu folgen, da primär die Behörde über die Daten verfügen muss, um ihren gesetzlichen Handlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu ist eine breite Veröffentlichung aller Daten nicht erforderlich. Eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Veröffentlichung besteht (noch) nicht, sodass sie auch nicht vorgeschrieben werden kann. Das gleiche gilt für die von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung beantragte Weitergabe der sich aus Nebenbestimmung 6a.21 (gemeint wohl: 6a.23 in derin der gegenständlichen Entscheidung modifizierten Form) ergebenden Daten an die Landwirtschaftskammern. Gleichwohl haben Interessierte die Möglichkeit, die Herausgabe dieser Daten, bei denen es sich zweifellos um Umweltinformationen (vgl. § 2 UIG) handelt, nach Maßgabe der §§ 3 ff. UIG ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses zu verlangen.-307 -4Zur Unzulässigkeit der Revision:Die Revision ist gemäß Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist soweit diese nicht unvertretbar ist nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Auch bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage, ob einem Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit" iSd. Art. 1 Abs.2 lit.e UVP-G 2000 Verfahrens-bzw. Prozesskostenhilfe für ein Privatgutachten zur Überprüfung von Beweisergebnissen zu gewähren ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung. Die Vorschriften des §8a VwGVG 2014 wie auch §64 ZPO sind aus Sicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf den möglichen Umfang der zu gewährenden Verfahrenshilfe klar und eindeutig ausgestaltet und werfen keine besonderen, eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernde Auslegungsschwierigkeiten auf (etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076).R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
-308 -ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €240,--zu entrichten.Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses demVerfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W248, am 04.08.2020
Dr. NEUBAUER(Richter)
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