SFH-142232 Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. a Weißgatterer gemäß § 2 Abs 2 TVNG 2018 als Einzelrichterin (Berichterstatterin im Senat 3) über den Antrag auf Verfahrenshilfe, den B E S C H L U S S : 1. Der Antrag B E S C H L U S S :
1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B E S C H L U S S:
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird aufgetragen, die Gebühr nach der Tiroler Vergabepublikation-
und Vergabegebührenverordnung in Höhe von Euro 2.594,00 binnen zwei Wochen,
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird aufgetragen, die Gebühr nach der Tiroler Vergabepublikation-
und Vergabegebührenverordnung in Höhe von Euro 2.594,00 binnen zwei Wochen, ab- 2 -
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SFH-114230 Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. a Weißgatterer gemäß § 2 Abs TVNG 2018 als Einzelrichterin (Berichterstatterin im Senat 3) über den Antrag der Antragstellerin vom 18.09.2018 auf Erlassung einer einstwei B E S C H L U S S:
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 18.09.2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird aufgetragen die Gebühr nach der Tiroler Vergabepublikations-
und Vergabegebührenverordnung in Höhe von Euro 1.297,00 binnen zwei Wochen, ab
Zustellung
dieses
Beschlusses,
bei
sonstiger
Exekution
an
das
Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. |